Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Klägers mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässig:Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision des Klägers mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässig:
Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des § 152 VersVG für die Haftpflichtversicherung (auch) dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 6/91; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Ob die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ein aktives Tun oder Unterlassen geschieht, ist gleichgültig. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss jedenfalls im Sinn der Adäquanztheorie für den Versicherungsfall ursächlich gewesen sein; ob daneben noch andere - auch schuldhafte - Handlungen dritter Personen kausal waren, ist gleichgültig (7 Ob 41/98z unter Hinweis auf Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, 315 f mwN). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m uva). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS-Justiz RS0080414; RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 94, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371, zuletzt etwa 7 Ob 35/01z und 7 Ob 74/02m). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es also erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (RIS-Justiz RS0031127 mzwN). Ob eine Fehlhandlung wegen ihres großen Gewichts oder mehrere, für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 37/01v; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m uva). Die Revision ist daher (nur) dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989, 168; 7 Ob 59/01d ua).Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des Paragraph 152, VersVG für die Haftpflichtversicherung (auch) dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall iSd Paragraph 61, VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 6/91; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Ob die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ein aktives Tun oder Unterlassen geschieht, ist gleichgültig. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss jedenfalls im Sinn der Adäquanztheorie für den Versicherungsfall ursächlich gewesen sein; ob daneben noch andere - auch schuldhafte - Handlungen dritter Personen kausal waren, ist gleichgültig (7 Ob 41/98z unter Hinweis auf Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, 315 f mwN). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m uva). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS-Justiz RS0080414; RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 94, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371, zuletzt etwa 7 Ob 35/01z und 7 Ob 74/02m). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es also erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (RIS-Justiz RS0031127 mzwN). Ob eine Fehlhandlung wegen ihres großen Gewichts oder mehrere, für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 37/01v; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m uva). Die Revision ist daher (nur) dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989, 168; 7 Ob 59/01d ua).
Dies kann im vorliegenden Fall aber keineswegs gesagt werden. Die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hält sich unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Häufigkeit und die immer selbe Örtlichkeit der Schadensfälle, im Rahmen der zu § 61 VersVG dargestellten Grundsätze, an die sich die Vorinstanzen gehalten haben. Von einer iSd § 502 Abs 1 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden, weil außerhalb der Bandbreite dieser Judikatur liegenden Fehlbeurteilung kann, entgegen der Auffassung des Revisionswerbers, keine Rede sein. Ob ein Versicherungsnehmer, um dem Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls zu entgehen, verpflichtet ist, seinen kaskoversicherten PKW durch eine Maßnahme wie das Abstellen auf einem bewachten Parkplatz oder in einer (etwa wie hier wegen Vermietung der eigenen von ihm zu mietenden anderen) Garage vor Beschädigung oder (Einbruchs-)Diebstahl zu schützen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Jene oberstgerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich nach Ansicht des Klägers die Fehleinschätzung der Vorinstanzen betreffend die Frage der groben Fahrlässigkeit ergeben soll (nämlich 7 Ob 6/91, 7 Ob 11/92, 7 Ob 14/92 und 7 Ob 41/98z), sind - wie schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Zusammenhang mit seiner neuerlichen Rüge des Fehlens einer Feststellung, dass sein PKW über eine Diebstahlssicherung verfügt habe, die jeweils aktiviert gewesen sei, bringt der Kläger nichts vor, was die betreffenden, oben wiedergegebenen, die Berechtigung dieses Einwandes verneinenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz widerlegen könnte. Schließlich vermag der Revisionswerber auch mit seinen Ausführungen, wonach von der Beklagten Leistungsbefreiung nach §§ 23 und 25 VersVG nicht geltend gemacht und der Vorwurf der Verspätung der Schadensmeldung nicht für den Diebstahl des PKW erhoben werden könne, keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Da die Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VersVG feststeht, erübrigt es sich nämlich zu untersuchen, ob und inwieweit das gegenständliche Zahlungsbegehren des Klägers nicht auch noch aus weiteren Gründen scheitern müsste. Deshalb ist die zweite vom Berufungsgericht als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich erachtete Rechtsfrage nach einer allfälligen Kündigungspflicht des Versicherers nach Kenntnis gefahrenerhöhender Umstände hier gar nicht (mehr) zu beantworten. Die Kostenenscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Dies kann im vorliegenden Fall aber keineswegs gesagt werden. Die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hält sich unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Häufigkeit und die immer selbe Örtlichkeit der Schadensfälle, im Rahmen der zu Paragraph 61, VersVG dargestellten Grundsätze, an die sich die Vorinstanzen gehalten haben. Von einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden, weil außerhalb der Bandbreite dieser Judikatur liegenden Fehlbeurteilung kann, entgegen der Auffassung des Revisionswerbers, keine Rede sein. Ob ein Versicherungsnehmer, um dem Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls zu entgehen, verpflichtet ist, seinen kaskoversicherten PKW durch eine Maßnahme wie das Abstellen auf einem bewachten Parkplatz oder in einer (etwa wie hier wegen Vermietung der eigenen von ihm zu mietenden anderen) Garage vor Beschädigung oder (Einbruchs-)Diebstahl zu schützen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten, weshalb insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Jene oberstgerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich nach Ansicht des Klägers die Fehleinschätzung der Vorinstanzen betreffend die Frage der groben Fahrlässigkeit ergeben soll (nämlich 7 Ob 6/91, 7 Ob 11/92, 7 Ob 14/92 und 7 Ob 41/98z), sind - wie schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Zusammenhang mit seiner neuerlichen Rüge des Fehlens einer Feststellung, dass sein PKW über eine Diebstahlssicherung verfügt habe, die jeweils aktiviert gewesen sei, bringt der Kläger nichts vor, was die betreffenden, oben wiedergegebenen, die Berechtigung dieses Einwandes verneinenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz widerlegen könnte. Schließlich vermag der Revisionswerber auch mit seinen Ausführungen, wonach von der Beklagten Leistungsbefreiung nach Paragraphen 23 und 25 VersVG nicht geltend gemacht und der Vorwurf der Verspätung der Schadensmeldung nicht für den Diebstahl des PKW erhoben werden könne, keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Da die Leistungsfreiheit der Beklagten nach Paragraph 61, VersVG feststeht, erübrigt es sich nämlich zu untersuchen, ob und inwieweit das gegenständliche Zahlungsbegehren des Klägers nicht auch noch aus weiteren Gründen scheitern müsste. Deshalb ist die zweite vom Berufungsgericht als iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich erachtete Rechtsfrage nach einer allfälligen Kündigungspflicht des Versicherers nach Kenntnis gefahrenerhöhender Umstände hier gar nicht (mehr) zu beantworten. Die Kostenenscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.