Die Revision der beklagten Versicherung ist zulässig und berechtigt.
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen (vgl. MGA VersVG3 § 6/65, Prölss-Martin VVG25, 126 f mwN).Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen vergleiche MGA VersVG3 Paragraph 6 /, 65,, Prölss-Martin VVG25, 126 f mwN).
Der vorliegende Sachverhalt ist jenem vergleichbar, der der Entscheidung 7 Ob 19/90 (= VR 1991, 325 = VersR 1991, 127) zu Grunde lag. Dort wurde das Zusammentreffen der durch die Suche nach einer Mautkarte herbeigeführten Unaufmerksamkeit des Lenkers bei gleichzeitiger überhöhter Geschwindigkeit nach Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve als grob fahrlässig gewertet. Bedenkt man, daß das Abblendlicht nur einen Sichtbereich von ca.40 m gestattet und daß ein PKW-Lenker daher bei Abblendlicht innerhalb dieser Strecke, will er auf Sicht fahren, anhalten können muß, erweist sich entweder die vom Kläger eingehaltene Fahrgeschwindigkeit als zu hoch oder die unterlassene Einschaltung des Fernlichtes als grober Fahrfehler. Hat der Kläger unter diesen Gegebenheiten auch noch seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn abgewendet, um an einem auf dem Beifahrersitz stehenden Kassettenrekorder zu manipulieren, nachdem ihm das Einlegen oder Umdrehen einer Kassette und die Betätigung des richtigen Knopfes zum Einschalten des Gerätes nicht sofort gelungen war, ist zu dem zunächst angeführten schon an sich gefahrerhöhenden Umstand noch ein weiterer gefährlicher Umstand hinzugekommen. Unter Zugrundelegung des Zusammentreffens der geschilderten Umstände aber - mögen sie für sich genommen noch tolerierbar sein (Prölss-Martin aaO 127) - ist dem Kläger nach den dargestellten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Vorinstanzen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Kläger hat jene Sorgfalt außer acht gelassen, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Die beklagte Partei ist daher gemäß § 61 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.Der vorliegende Sachverhalt ist jenem vergleichbar, der der Entscheidung 7 Ob 19/90 (= VR 1991, 325 = VersR 1991, 127) zu Grunde lag. Dort wurde das Zusammentreffen der durch die Suche nach einer Mautkarte herbeigeführten Unaufmerksamkeit des Lenkers bei gleichzeitiger überhöhter Geschwindigkeit nach Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve als grob fahrlässig gewertet. Bedenkt man, daß das Abblendlicht nur einen Sichtbereich von ca.40 m gestattet und daß ein PKW-Lenker daher bei Abblendlicht innerhalb dieser Strecke, will er auf Sicht fahren, anhalten können muß, erweist sich entweder die vom Kläger eingehaltene Fahrgeschwindigkeit als zu hoch oder die unterlassene Einschaltung des Fernlichtes als grober Fahrfehler. Hat der Kläger unter diesen Gegebenheiten auch noch seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn abgewendet, um an einem auf dem Beifahrersitz stehenden Kassettenrekorder zu manipulieren, nachdem ihm das Einlegen oder Umdrehen einer Kassette und die Betätigung des richtigen Knopfes zum Einschalten des Gerätes nicht sofort gelungen war, ist zu dem zunächst angeführten schon an sich gefahrerhöhenden Umstand noch ein weiterer gefährlicher Umstand hinzugekommen. Unter Zugrundelegung des Zusammentreffens der geschilderten Umstände aber - mögen sie für sich genommen noch tolerierbar sein (Prölss-Martin aaO 127) - ist dem Kläger nach den dargestellten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Vorinstanzen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Kläger hat jene Sorgfalt außer acht gelassen, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Die beklagte Partei ist daher gemäß Paragraph 61, VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Dazu kommt, daß zwar im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Verletzung von Obliegenheiten, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, namentlich den Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Sachverhalts (§ 8 Abs 2 Z 2 und 4 AKHB 1988), stets der Kausalitätsgegenbeweis zur Verfügung steht, damit die Leistungsfreiheit als Sanktion abgewendet werden kann - in Abweichung von § 6 Abs 3 VersVG also selbst dort, wo der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Hat aber der Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten, so etwa namentlich in der Kaskoversicherung (Art 5 Z 3 AFIB 1986 iVm Art 5 Z 1 KKB), vorsätzlich verletzt, ist dem Versicherungsnehmer innerhalb von § 6 Abs 3 VersVG diese Möglichkeit genommen (vgl. hiezu Petrasch, ZVR 1985, 65 ff, insbes 70 und 77; B.Lorenz, VR 1993, 81 f; SZ 50/37 ua).Dazu kommt, daß zwar im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Verletzung von Obliegenheiten, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, namentlich den Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Sachverhalts (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 AKHB 1988), stets der Kausalitätsgegenbeweis zur Verfügung steht, damit die Leistungsfreiheit als Sanktion abgewendet werden kann - in Abweichung von Paragraph 6, Absatz 3, VersVG also selbst dort, wo der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Hat aber der Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten, so etwa namentlich in der Kaskoversicherung (Artikel 5, Ziffer 3, AFIB 1986 in Verbindung mit Artikel 5, Ziffer eins, KKB), vorsätzlich verletzt, ist dem Versicherungsnehmer innerhalb von Paragraph 6, Absatz 3, VersVG diese Möglichkeit genommen vergleiche hiezu Petrasch, ZVR 1985, 65 ff, insbes 70 und 77; B.Lorenz, VR 1993, 81 f; SZ 50/37 ua).
Im vorliegenden Fall wäre der Kläger wegen der Beschädigung des Verteilerkastens gemäß § 4 Abs 5 StVO verpflichtet gewesen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Für eine vorsätzliche Übertretung der Obliegenheitsverletzung reicht schon das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers aus, daß er bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken hat; dieses Bewußtsein ist bei einem Versicherungsnehmer in der Regel vorauszusetzen (SZ 50/37). Den Beweis dafür, daß sich aus besonderen, von ihm zu beweisenden Umständen hier das Gegenteil ergäbe, hat der Kläger nicht erbracht. Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherten aber befreit den Kaskoversicherer von seiner Leistungspflicht selbst dann, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der von ihr zu erbringenden Leistung gehabt hat (SZ 50/37). Zwar ist die Anzeigepflicht nicht Selbstzweck, sondern liegt eine Obliegenheitsverletzung nur dann vor, wenn im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, was zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre; es ist deshalb notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels durch die unterlassene Meldung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Einen derartigen Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels aber hat der Versicherer behauptet und auch bewiesen, weil sich der Unfall um 23 Uhr ereignete, nachdem der Kläger ab 8 Uhr morgens bis zu diesem Zeitpunkt als Fliesenleger gearbeitet hatte, und weil der Kläger selbst einen, wenn auch geringen, Alkoholkonsum selbst zugegeben hat (vgl. Petrasch aaO 77).Im vorliegenden Fall wäre der Kläger wegen der Beschädigung des Verteilerkastens gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO verpflichtet gewesen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Für eine vorsätzliche Übertretung der Obliegenheitsverletzung reicht schon das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers aus, daß er bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken hat; dieses Bewußtsein ist bei einem Versicherungsnehmer in der Regel vorauszusetzen (SZ 50/37). Den Beweis dafür, daß sich aus besonderen, von ihm zu beweisenden Umständen hier das Gegenteil ergäbe, hat der Kläger nicht erbracht. Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherten aber befreit den Kaskoversicherer von seiner Leistungspflicht selbst dann, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der von ihr zu erbringenden Leistung gehabt hat (SZ 50/37). Zwar ist die Anzeigepflicht nicht Selbstzweck, sondern liegt eine Obliegenheitsverletzung nur dann vor, wenn im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, was zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre; es ist deshalb notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels durch die unterlassene Meldung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Einen derartigen Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels aber hat der Versicherer behauptet und auch bewiesen, weil sich der Unfall um 23 Uhr ereignete, nachdem der Kläger ab 8 Uhr morgens bis zu diesem Zeitpunkt als Fliesenleger gearbeitet hatte, und weil der Kläger selbst einen, wenn auch geringen, Alkoholkonsum selbst zugegeben hat vergleiche Petrasch aaO 77).
Der Revision der beklagten Partei war daher Folge zu geben und es waren die Urteile der Vorinstanzen in eine klagsabweisende Entscheidung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.