Rechtssatz RS0030417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030417
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Grob fahrlässig handelt jener Fahrzeuglenker, der während der Fahrt raucht, sich nach der seiner Hand entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 76/70
Entscheidungstext OGH 15.05.1970 7 Ob 76/70
Veröff: ZVR 1971/41 S 49
- 7 Ob 38/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 38/79
Veröff: VersR 1981,768
- 7 Ob 35/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 35/80
Beisatz: Griff nach dem herabfallenden Anzünder. (T1)
- 7 Ob 19/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 19/90
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen der durch das Suchen eines Gegenstandes herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit Einhaltung einer sehr hohen Geschwindigkeit = grobe Fahrlässigkeit. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = VersRdSch 1991,325
- 7 Ob 10/93
Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 10/93
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen der durch die Manipulation an einem nicht sofort funktionierenden Kassettenrekorder herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit einer bei Dunkelheit mit Abblendlicht eingehaltenen Geschwindigkeit von 85 - 90 km/h. (T3) Veröff: VersR 94,379 = VersRdSch 1993,392
- 7 Ob 30/93
Entscheidungstext OGH 27.10.1993 7 Ob 30/93
Auch; Beisatz: Zusammentreffen der Betätigung des Sendersuchlaufes des Autoradios mit der Einhaltung einer höheren als der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch beim Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve. (T4) Veröff: VersRdSch 1994,126
- 7 Ob 10/94
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 7 Ob 10/94
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen des Hantierens am Autoradio mit dem Einhalten einer die verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung beinahe um das Doppelte übersteigende und auch für die Straßenverhältnisse zu hohen Fahrgeschwindigkeit bei Regen im Bereich des Überganges der Autobahn in die Abfahrt. (T5) Veröff: VersR 1994,1256 = VersRdSch 1994,316
- 7 Ob 90/99g
Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 90/99g
Vgl; Beisatz: Hier: Zusammenstoß Zug-PKW: PKW-Lenker übersetzte trotz Erkennbarkeit des Andreaskreuzes und nicht überhörbarem Pfeifsignal des Zugs mit unveränderter Geschwindigkeit (40 km/h) sorglos den Eisenbahnübergang. (T6)
- 7 Ob 59/01d
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 59/01d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bücken nach dem hinuntergefallenen Handy auf einem schmalen, kurvenreichen und geschotterten Güterweg mit großem Gefälle. (T7)
- 2 Ob 154/06w
Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 154/06w
Vgl auch; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T8)
- 2 Ob 195/09d
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 195/09d
Vgl; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T9)
- 2 Ob 201/09m
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 201/09m
Vgl; Beis wie T9
- 12 Os 19/25y
Entscheidungstext OGH 02.04.2025 12 Os 19/25y
vgl; Beisatz wie T9
- 2 Ob 30/25p
Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 30/25p
Beisatz wie T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030417
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19700515_OGH0002_0070OB00076_7000000_001