Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes dann gegeben, wenn schon einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371 ua). Insbesondere hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalles als Versicherungsfall in der Kaskoversicherung nach der Rechtsprechung (VR 1991, 325 uva) dann zu verantworten, wenn sich sein Verhalten aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt; grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG setzt demnach ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wußte oder wissen mußte, daß es geeignet sei, die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern (7 Ob 22/93 ua). Auch einzelne, für sich genommen nicht grob fahrlässige Fehlhandlungen können in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RIS-Justiz RS0030372).Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes dann gegeben, wenn schon einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371 ua). Insbesondere hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalles als Versicherungsfall in der Kaskoversicherung nach der Rechtsprechung (VR 1991, 325 uva) dann zu verantworten, wenn sich sein Verhalten aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt; grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 61, VersVG setzt demnach ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wußte oder wissen mußte, daß es geeignet sei, die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern (7 Ob 22/93 ua). Auch einzelne, für sich genommen nicht grob fahrlässige Fehlhandlungen können in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RIS-Justiz RS0030372).
Eine Häufung in ihrer Gesamtheit als grob fahrlässig zu beurteilender Fehlverhalten unter Umständen, die besondere Aufmerksamkeit erfordert hätten, liegt hier vor: Der Kläger, der aufgrund des von ihm wahrgenommenen Andreaskreuzes zu besonderer überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet gewesen wäre (vgl ZVR 1960/353), hat weder auf das wohl nicht überhörbare Pfeifsignal des Zuges geachtet, noch sich in irgendeiner Weise darüber vergewissert, ob ein Zug herannahte. Insbesondere hat er auch seine Fahrgeschwindigkeit in Annäherung an den Bahnübergang nicht herabgesetzt, wodurch im Hinblick auf die Unmöglichkeit eines rasches Abbremens des Zuges eine gravierende Gefahrensituation entstand. Einem Lenker, der sich mit 40 km/h einem Bahnübergang (und sei es auch nur einer Werksbahn) derart sorglos nähert, muß grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (vgl 2 Ob 209/82: in dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß einem Buslenker, der sich einem Eisenbahnübergang nähert, der mit einem Andreaskreuz, nicht jedoch mit einem Schranken abgesichert ist, ohne darauf zu achten, ob ein gefahrloses Übersetzen möglich ist, ein schwerer Verstoß zur Last fällt).Eine Häufung in ihrer Gesamtheit als grob fahrlässig zu beurteilender Fehlverhalten unter Umständen, die besondere Aufmerksamkeit erfordert hätten, liegt hier vor: Der Kläger, der aufgrund des von ihm wahrgenommenen Andreaskreuzes zu besonderer überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet gewesen wäre vergleiche ZVR 1960/353), hat weder auf das wohl nicht überhörbare Pfeifsignal des Zuges geachtet, noch sich in irgendeiner Weise darüber vergewissert, ob ein Zug herannahte. Insbesondere hat er auch seine Fahrgeschwindigkeit in Annäherung an den Bahnübergang nicht herabgesetzt, wodurch im Hinblick auf die Unmöglichkeit eines rasches Abbremens des Zuges eine gravierende Gefahrensituation entstand. Einem Lenker, der sich mit 40 km/h einem Bahnübergang (und sei es auch nur einer Werksbahn) derart sorglos nähert, muß grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden vergleiche 2 Ob 209/82: in dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß einem Buslenker, der sich einem Eisenbahnübergang nähert, der mit einem Andreaskreuz, nicht jedoch mit einem Schranken abgesichert ist, ohne darauf zu achten, ob ein gefahrloses Übersetzen möglich ist, ein schwerer Verstoß zur Last fällt).
An der dem Kläger demnach vorzuwerfenden groben Fahrlässigkeit kann eine geringe (ein PKW deckt nur ganz geringfügig einen Zug mit 12 Waggons ab) Sichtbehinderung durch den PKW B***** nichts ändern. Dies auch dann, wenn die von der Beklagten angestrebte Sachverhaltskorrektur vorgenommen worden wäre. Es erübrigt sich daher, auf die Mängelrüge der Revision einzugehen, wonach sich das Berufungsgericht mit der betreffenden Feststellungsrüge zu Unrecht nicht auseinandergesetzt habe.
In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.