Die Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).Die Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
Ob jemandem leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen und bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0087606 [T8];
RS0030309). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu:
Das Berufungsgericht hat sich sorgfältig und eingehend mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es hat insbesondere auf jene Judikatur verwiesen, wonach die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit begründet (RIS-Justiz RS0080484 [T3]) und wonach die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (etwa die Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig beurteilt wurde (RIS-Justiz RS0030417). Seine Rechtsansicht, das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten sei zwar an der Grenze zur groben Fahrlässigkeit angesiedelt, hebe sich aber angesichts des Fehlens weiterer gefahrenerhöhender Umstände noch nicht derart auffallend und ungewöhnlich aus den sonstigen alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen im Straßenverkehr heraus, dass der objektiv schwere Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen wäre, hält sich im Rahmen dieser Judikatur. Das Berufungsgericht hat ferner aus jener Rechtsprechung, wonach ein Kraftfahrer selbst im Falle eines in einer Bushaltestelle haltenden Omnibusses regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass (hinter dem Bus) Fußgänger unachtsam und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn zu überqueren suchen (RIS-Justiz RS0073766), vertretbar gefolgert, dass dies umso eher gelten müsse, wenn in der Haltestelle gar kein Bus vorhanden sei. Auch die Revision zeigt keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen auf:
Mit dem Hinweis auf eine allenfalls abweichende Rechtsprechung in Deutschland vermag der Revisionswerber eine nur anhand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu messende krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Die Entscheidung 9 ObA 24/07f ist mit dem vorliegenden Fall nicht hinreichend vergleichbar, weil es dort regnete, die Fahrbahn nass war und bis 8 mm tiefe Spurrillen aufwies. Die Entscheidung 11 Os 52/67 = ZVR 1968/119 trifft keine Aussage dazu, ob dem Lenker grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.