Rechtssatz RS0080484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080484
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (80 km/h) - keine grobe Fahrlässigkeit.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 252/74
Entscheidungstext OGH 21.11.1974 7 Ob 252/74
Veröff: VersR 1975,1168 = VersRdSch 1976,54 = ZVR 1975/225 S 311
- 4 Ob 20/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 20/76
Veröff: Arb 9485 = IndS 1976 H5,999
- 7 Ob 36/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 36/80
Veröff: VersR 1980,48
- 7 Ob 6/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 6/85
- 2 Ob 154/06w
Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 154/06w
Vgl aber; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T1)
- 9 ObA 24/07f
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 24/07f
Vgl aber; Beisatz: Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren. Der Beklagte hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht nur die bei optimalen Fahrbahn- und Sichtverhältnissen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als ein Drittel überschritten, sondern auch eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der relativ zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu verantworten. (T2); Veröff: SZ 2007/125
- 2 Ob 268/06k
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
Auch; nur: Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - keine grobe Fahrlässigkeit. (T3)
- 2 Ob 195/09d
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 195/09d
nur T3; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T4)
- 2 Ob 201/09m
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 201/09m
nur T3; Beis wie T4
- 2 Ob 189/16g
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
nur T3; Beis wie T4
- 2 Ob 30/25p
Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 30/25p
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080484
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0070OB00252_7400000_002