Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte wendet sich dagegen, daß sein Verhalten als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen sei. Er habe lediglich die zulässige Fahrgeschwindigkeit überschritten, ohne daß erschwerende Umstände vorlägen. Die bloße Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit reiche für die Annahme eines groben Verschuldens nicht aus. Daß das Befahren der Kurve mit hoher Geschwindigkeit deswegen gefährlich sei, weil es zu großen seitlichen Abweichungen des Fahrzeuges, insbesondere des Anhängers, kommt, sei möglicherweise für einen technischen Sachverständigen nicht aber für einen Durchschnittsmenschen, als welcher der Beklagte anzusehen sei, voraussehbar. Ihm sei daher nur ein minderer Grad des Verschuldens anzulasten. Daraus abzuleitende Ansprüche seien aber gemäß § 6 DHG bereits verfallen.Der Beklagte wendet sich dagegen, daß sein Verhalten als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen sei. Er habe lediglich die zulässige Fahrgeschwindigkeit überschritten, ohne daß erschwerende Umstände vorlägen. Die bloße Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit reiche für die Annahme eines groben Verschuldens nicht aus. Daß das Befahren der Kurve mit hoher Geschwindigkeit deswegen gefährlich sei, weil es zu großen seitlichen Abweichungen des Fahrzeuges, insbesondere des Anhängers, kommt, sei möglicherweise für einen technischen Sachverständigen nicht aber für einen Durchschnittsmenschen, als welcher der Beklagte anzusehen sei, voraussehbar. Ihm sei daher nur ein minderer Grad des Verschuldens anzulasten. Daraus abzuleitende Ansprüche seien aber gemäß Paragraph 6, DHG bereits verfallen.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
Eine grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, die sich aus der Menge der Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit hervorhebt. Der Verstoß gegen das normale Handeln muß auffallend und der Vorwurf der Sorglosigkeit in höherem Maße gerechtfertigt sein. Eine strafgerichtliche Verurteilung enthält nicht notwendig einen bindenden Spruch über das Vorhandensein eines groben Verschuldens. Es ist in jedem Einzelfall mit Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten zu prüfen, ob eine auffällige Sorglosigkeit vorliegt. Auch die Übertretung einer Schutzvorschrift muß an sich noch keine grobe Fahrlässigkeit darstellen. Sie ist aber dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ (SZ 42/132, 25/32, EvBl 1966/520, 1959/181, 1973/265, ZVR 1972/182, ArbSlg 9179, 9168 u.a.).
Es ist daher an sich richtig, daß die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht schon daraus abgeleitet werden kann, daß die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde (ZVR 1972/182). Im vorliegenden Fall wurde aber nicht bloß die für den vom Beklagten gelenkten LKW-Zug gesetzlich, zulässige Höchstgeschwindigkeit, sondern auch jene überschritten, die nach den gegebenen Verhältnissen technisch noch ein gefahrloses Befahren der Kurve zugelassen hätte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem der Entscheidung ZVR 1972/182, in der festgestellt worden war, daß das Überholmanöver – abgesehen von der Überschreitung der für den Ortsbereich, zulässigen Höchstgeschwindigkeit – fahrtechnisch gerechtfertigt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wäre aber ein gefahrloses Befahren der Kurve nur bis zu einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h möglich gewesen, während der Beklagte mit mindestens 80 km/h fuhr. Zu dem Einwand des Beklagten, er habe die Gefährlichkeit der eingehaltenen Geschwindigkeit, insbesondere das Auftreten von seitlichen Abweichungen des Fahrzeuges, nicht erkennen können, muß entgegengehalten werden, daß ihm als Lenker eines LKW-Zuges die Möglichkeit des Auftretens solcher seitlicher Abweichungen, insbesondere beim Anhänger des LKW-Zuges, bekannt sein mußte; dieses Auftreten seitlicher Abweichungen entspricht schon der allgemeinen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen, und mußte daher für den Beklagten als Lenker eines LKW-Zuges umso mehr voraussehbar sein. Mit Recht haben die Untergerichte aber auch besonders darauf verwiesen, daß der Beklagte durch zwei gut sichtbare Gefahrenzeichen („Doppelkurve“ und „Schleudergefahr“) darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die Kurve „wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich“ ist (§ 50 Z 2 StVO 1960). Der Beklagte hat dennoch eine Geschwindigkeit eingehalten, die mindestens um ein Drittel über der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit lag und diese, die nur bei optimalen Verhältnissen ausgenutzt werden darf, somit erheblich überschritten. Wird noch berücksichtigt, daß der vom Beklagten gelenkte LKW-Zug mit etwa 22 Tonnen Transportgut beladen war, war für ihn vorhersehbar, daß bei einer derartigen Mißachtung von Gefahrenquellen, die bereits durch Zeichen angekündigt worden waren, der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.Es ist daher an sich richtig, daß die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht schon daraus abgeleitet werden kann, daß die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde (ZVR 1972/182). Im vorliegenden Fall wurde aber nicht bloß die für den vom Beklagten gelenkten LKW-Zug gesetzlich, zulässige Höchstgeschwindigkeit, sondern auch jene überschritten, die nach den gegebenen Verhältnissen technisch noch ein gefahrloses Befahren der Kurve zugelassen hätte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem der Entscheidung ZVR 1972/182, in der festgestellt worden war, daß das Überholmanöver – abgesehen von der Überschreitung der für den Ortsbereich, zulässigen Höchstgeschwindigkeit – fahrtechnisch gerechtfertigt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wäre aber ein gefahrloses Befahren der Kurve nur bis zu einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h möglich gewesen, während der Beklagte mit mindestens 80 km/h fuhr. Zu dem Einwand des Beklagten, er habe die Gefährlichkeit der eingehaltenen Geschwindigkeit, insbesondere das Auftreten von seitlichen Abweichungen des Fahrzeuges, nicht erkennen können, muß entgegengehalten werden, daß ihm als Lenker eines LKW-Zuges die Möglichkeit des Auftretens solcher seitlicher Abweichungen, insbesondere beim Anhänger des LKW-Zuges, bekannt sein mußte; dieses Auftreten seitlicher Abweichungen entspricht schon der allgemeinen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen, und mußte daher für den Beklagten als Lenker eines LKW-Zuges umso mehr voraussehbar sein. Mit Recht haben die Untergerichte aber auch besonders darauf verwiesen, daß der Beklagte durch zwei gut sichtbare Gefahrenzeichen („Doppelkurve“ und „Schleudergefahr“) darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die Kurve „wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich“ ist (Paragraph 50, Ziffer 2, StVO 1960). Der Beklagte hat dennoch eine Geschwindigkeit eingehalten, die mindestens um ein Drittel über der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit lag und diese, die nur bei optimalen Verhältnissen ausgenutzt werden darf, somit erheblich überschritten. Wird noch berücksichtigt, daß der vom Beklagten gelenkte LKW-Zug mit etwa 22 Tonnen Transportgut beladen war, war für ihn vorhersehbar, daß bei einer derartigen Mißachtung von Gefahrenquellen, die bereits durch Zeichen angekündigt worden waren, der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
Damit trifft ihn aber der Vorwurf eines groben Verschuldens am Unfall, sodaß § 6 DHG nicht anwendbar ist. Aus diesem Grunde scheidet aber auch die Möglichkeit einer Mäßigung oder einer Erlassung des Ersatzes aus Billigkeitsgründen im Sinn des § 2 DHG aus. Dem Klagebegehren wurde vielmehr mit Recht stattgegeben.Damit trifft ihn aber der Vorwurf eines groben Verschuldens am Unfall, sodaß Paragraph 6, DHG nicht anwendbar ist. Aus diesem Grunde scheidet aber auch die Möglichkeit einer Mäßigung oder einer Erlassung des Ersatzes aus Billigkeitsgründen im Sinn des Paragraph 2, DHG aus. Dem Klagebegehren wurde vielmehr mit Recht stattgegeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.