Die Revision ist auch gerechtfertigt.
Zu der Obliegenheitsverletzung nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB hat der Oberste Gerichtshof nicht ausgeführt, dass es Sache des Versicherers wäre, zu beweisen, welches Ergebnis eine allfällige behördliche Untersuchung gebracht hätte, sondern lediglich, dass der Versicherer den konkreten Verdacht und die Unbenützbarkeit eines Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige behaupten und beweisen muss (SZ 51/180, ZVR 1983/150, ZVR 1983/41 ua). Hat der Versicherer einen solchen konkreten Verdacht und den Umstand, dass durch die Unterlassung der Anzeige ein Beweismittel unbenützbar geworden ist, dargetan, so obliegt es dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass ungeachtet dieser Umstände, die rechtzeitige Anzeigeerstattung zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte.Zu der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB hat der Oberste Gerichtshof nicht ausgeführt, dass es Sache des Versicherers wäre, zu beweisen, welches Ergebnis eine allfällige behördliche Untersuchung gebracht hätte, sondern lediglich, dass der Versicherer den konkreten Verdacht und die Unbenützbarkeit eines Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige behaupten und beweisen muss (SZ 51/180, ZVR 1983/150, ZVR 1983/41 ua). Hat der Versicherer einen solchen konkreten Verdacht und den Umstand, dass durch die Unterlassung der Anzeige ein Beweismittel unbenützbar geworden ist, dargetan, so obliegt es dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass ungeachtet dieser Umstände, die rechtzeitige Anzeigeerstattung zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Das Berufungsgericht vertritt nun den Standpunkt, die Beklagte habe im vorliegenden Fall letzten Endes nur eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls behauptet, doch sei schon aufgrund ihrer Behauptung eine solche grobe Fahrlässigkeit deshalb auszuschließen, weil die bloße Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen könne. In dieser Allgemeinheit ist jedoch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts unrichtig. Der Oberste Gerichtshof hat lediglich mehrfach ausgesprochen, dass die bloße Übertretung einer Verkehrsvorschrift, wie insbesondere die bloße Wahl einer überhöhten Geschwindigkeit, für sich allein noch nicht auch grobe Fahrlässigkeit begründen müsse (VerSR 1967, 388, ZVR 1983/150 u.a.). Dies bedeutet aber nicht, daß ein Unfall, der auf die Wahl einer überhöhten Geschwindigkeit zurückzuführen ist, nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sein kann. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine solche Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich aus der Menge der auch für den sorgfältigsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit hervorhebt. Die Sorgfaltsverletzung muss sich daher erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben, sodass sich der Schaden als wahrscheinlich voraussehen lässt und der Sorgfaltsverstoß bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch als subjektiv besonders schwer vorzuwerfen ist (SZ 51/180, ZVR 1976/330, EvBl 1973/265 u.a.). Demnach wird eine bloße, nicht allzu große Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im allgemeinen zwar keine grobe Fahrlässigkeit begründen, doch kann die Überschreitung der im konkreten Fall zulässigen Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sehr wohl diesen Vorwurf rechtfertigen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn der Verkehrsteilnehmer durch Missachtung einer Reihe von Verkehrszeichen zu erkennen gab, dass er nicht nur vorübergehend unachtsam war, sondern dass er dem Geschehen um sich überhaupt keine Aufmerksamkeit gewidmet hat. Vor allem aber stellt die Wahl einer Geschwindigkeit, die den Anhalteweg derart erhöht, dass er weit größer ist als die tatsächliche Sicht, eine auffallende Sorglosigkeit dar. Gerade die Wahl einer überhöhten Geschwindigkeit bei dichtem Nebel gehört zu dem gefährlichsten und verantwortungslosen Fehlverhalten im Straßenverkehr. Demnach könnte ein solches Verhalten ohne weiters auch als grob fahrlässig beurteilt werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sohin die Klägerin sehr wohl einen Sachverhalt behauptet, der die Möglichkeit einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger zulässt. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Versicherer lediglich den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung beweisen muss und dass es im Falle dieses Beweises Sache des Versicherungsnehmers ist, seinerseits zu beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gelingt ihm dieser Beweis lediglich bezüglich des Vorsatzes, nicht jedoch bezüglich der groben Fahrlässigkeit, so steht es ihm frei zu beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherer gehabt hat.
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich der Beweis gelungen, dass er die Obliegenheit nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB nicht vorsätzlich verletzt hat. Dagegen kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sein diesbezügliches Verhalten sei lediglich als leicht fahrlässig zu beurteilen, nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist der Kläger in die beleuchtete Baustellenabschrankung hineingefahren, wobei sein Wagen schwere Schäden erlitten hat. Bei diesem Sachverhalt konnte sich ein nur einigermaßen gewissenhafter Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass an den Teilen der Abschrankung keinerlei Schäden entstanden sind. Insbesondere hätte ihm das nunmehrige Fehlen einer Beleuchtung auffallen müssen. Dass aber eine vorher vorhandene und später nicht verschwundene Beleuchtung nicht beschädigt worden ist, hätte der Kläger keinesfalls annehmen dürfen. Richtig hat daher das Erstgericht erkannt, dass der Kläger beim gegebenen Sachverhalt hätte wissen müssen, dass er einen Sachschaden verursacht hat. Dies begründet aber die Annahme einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht. Es wäre also Sache des Klägers gewesen, zu beweisen, dass seine Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf die Leistungspflicht des Beklagten hatte (SZ 50/37, SZ 46/104 ua). Einen solchen Beweis hat der Kläger, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, nicht erbracht.Im vorliegenden Fall ist dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich der Beweis gelungen, dass er die Obliegenheit nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB nicht vorsätzlich verletzt hat. Dagegen kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sein diesbezügliches Verhalten sei lediglich als leicht fahrlässig zu beurteilen, nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist der Kläger in die beleuchtete Baustellenabschrankung hineingefahren, wobei sein Wagen schwere Schäden erlitten hat. Bei diesem Sachverhalt konnte sich ein nur einigermaßen gewissenhafter Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass an den Teilen der Abschrankung keinerlei Schäden entstanden sind. Insbesondere hätte ihm das nunmehrige Fehlen einer Beleuchtung auffallen müssen. Dass aber eine vorher vorhandene und später nicht verschwundene Beleuchtung nicht beschädigt worden ist, hätte der Kläger keinesfalls annehmen dürfen. Richtig hat daher das Erstgericht erkannt, dass der Kläger beim gegebenen Sachverhalt hätte wissen müssen, dass er einen Sachschaden verursacht hat. Dies begründet aber die Annahme einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht. Es wäre also Sache des Klägers gewesen, zu beweisen, dass seine Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf die Leistungspflicht des Beklagten hatte (SZ 50/37, SZ 46/104 ua). Einen solchen Beweis hat der Kläger, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, nicht erbracht.
Fest steht, dass zum Unfallszeitpunkt im Raum Wr. Neustadt-Wöllersdorf dichter Nebel herrschte, wobei die Dichte örtlich wechselte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dieser Umstand konkrete Feststellungen bezüglich des Unfallgeschehens auch dann ausgeschlossen hätte, wenn die Gendarmerie bereits kurz nach dem Unfall am Unfallsort erschienen wäre, kann nicht geteilt werden. Vorerst ist davon auszugehen, dass der Unfall entweder auf mangelnde Sicht infolge dichten Nebels zurückzuführen ist oder im Falle besserer Sichtverhältnisse darauf, dass der Kläger keinerlei Warntafeln oder Verkehrszeichen beachtet hat. In beiden Fällen könnte sein Verhalten als grob fahrlässig beurteilt werden. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die konkreten Sichtverhältnisse kurze Zeit nach dem Unfall Schlüsse auf die Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls zugelassen hätten. Die Unterlassung der Anzeige durch den Kläger hat jedoch jede weitere Untersuchung auf diesem Gebiet ausgeschlossen. Damit ist aber dem Kläger der ihm obliegende Beweis dafür, dass seine Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten gehabt hat, nicht gelungen.
Da also die von der Beklagten behauptete Obliegenheitsverletzungen gegeben ist und dem Kläger weder der Beweis der fehlenden groben Fahrlässigkeit der Obliegenheitsverletzung noch der Beweis dafür, dass diese Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten hatte, gelungen ist, hat das Erstgericht mit Recht die Deckungspflicht der Beklagten verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.