Die Revision ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
Ob jemandem leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen und bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (RIS-Justiz RS0087606 [T8]; RS0030309).
Das Berufungsgericht hat sich sorgfältig und eingehend mit einschlägiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es hat insbesondere auf jene Judikatur verwiesen, wonach die bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit begründet (RIS-Justiz RS0080484 [T3]) und wonach die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig beurteilt wurde (RIS-Justiz RS0030417). Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung ein Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem Autobus Fußgänger unachtsam und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn zu überqueren suchen (RIS-Justiz RS0073766), und daraus vertretbar gefolgert, dies müsse umso eher gelten, wenn in der Haltestelle gar kein Bus sei.
Eine krasse Fehlbeurteilung kann somit dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.
Auch die Revision zeigt keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen auf: Eine allenfalls anderslautende deutsche Rechtsprechung kann eine nur anhand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu messende krasse Fehlbeurteilung nicht aufzeigen. Die Entscheidung 9 ObA 24/07f ist mit dem vorliegenden Fall nicht hinreichend vergleichbar, weil es dort regnete, die Fahrbahn nass war und bis 8 mm tiefe Spurrillen aufwies. Die Entscheidung 11 Os 52/67 = ZVR 1968/119 trifft keine Aussage dazu, ob der Lenker grob oder leicht fahrlässig war. Zur zweiten vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Frage enthält die Revision keinerlei Ausführungen. Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Da die Kläger formelle Streitgenossen sind, haften sie analog § 46 Abs 1 ZPO jeweils nur entsprechend ihrem Anteil am Revisionsinteresse (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 225f).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Da die Kläger formelle Streitgenossen sind, haften sie analog Paragraph 46, Absatz eins, ZPO jeweils nur entsprechend ihrem Anteil am Revisionsinteresse vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch Rz 225f).