1. Zur Rechtsmittellegitimation der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei hinsichtlich des Teilzwischenurteiles:
Das Berufungsgericht hat den Entscheidungswillen des Erstgerichtes unbeanstandet dahin ausgelegt, dass von dem über das Leistungsbegehren erlassenen Teilzwischenurteil nur der Zweitbeklagte erfasst sein sollte. Es stellt sich daher die Frage, ob auch die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei zur Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung im Umfang dieses Teilzwischenurteiles berechtigt sind. Hiebei ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 28 KHVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Gemäß § 2 Abs 2 KHVG sind mitversichert der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist daher als Mitversicherter grundsätzlich von der in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung erfasst (2 Ob 257/97a = SZ 71/66; 2 Ob 2075/96b; 2 Ob 83/98i = ZVR 1998/132).Gemäß Paragraph 28, KHVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KHVG sind mitversichert der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist daher als Mitversicherter grundsätzlich von der in Paragraph 28, KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung erfasst (2 Ob 257/97a = SZ 71/66; 2 Ob 2075/96b; 2 Ob 83/98i = ZVR 1998/132).
Aus § 28 KHVG wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den (die) Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird (2 Ob 257/97a; 2 Ob 2075/96b; 2 Ob 83/98i; 7 Ob 177/05p = SZ 2005/120; RIS-Justiz RS0110240). Eine Einschränkung der Rechtskrafterstreckung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in jenen Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (RIS-Justiz RS0110238, RS0110240). Halter, Lenker und Versicherer bilden daher nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in § 28 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennenden Urteiles erforderlich ist (2 Ob 83/98i; 2 Ob 248/98d; 2 Ob 53/06t; vgl RIS-Justiz RS0035547, RS0035489).Aus Paragraph 28, KHVG wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den (die) Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird (2 Ob 257/97a; 2 Ob 2075/96b; 2 Ob 83/98i; 7 Ob 177/05p = SZ 2005/120; RIS-Justiz RS0110240). Eine Einschränkung der Rechtskrafterstreckung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in jenen Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (RIS-Justiz RS0110238, RS0110240). Halter, Lenker und Versicherer bilden daher nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in Paragraph 28, KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennenden Urteiles erforderlich ist (2 Ob 83/98i; 2 Ob 248/98d; 2 Ob 53/06t; vergleiche RIS-Justiz RS0035547, RS0035489).
Im vorliegenden Fall könnte die auch nur teilweise erfolgreiche Anfechtung des Teilzwischenurteiles zu einer (weiteren) Abweisung des klägerischen Leistungsbegehrens führen. Der vom Kläger geltend gemachte Haftungsgrund liegt im Verschulden des Zweitbeklagten und ist hinsichtlich aller drei beklagten Parteien ident. Eine (weitere) Aberkennung des Leistungsbegehrens „in Ansehung des Zweitbeklagten" mangels Verschuldens würde daher infolge der Erstreckungswirkung des § 28 KHVG und des daraus zu entnehmenden Erfordernisses einer einheitlichen Entscheidung auch zugunsten der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei wirksam sein. Da die gemeinsame Revision der beklagten Parteien somit der Verwirklichung der in § 28 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung dienen soll, bilden die beklagten Parteien insoweit eine einheitliche Streitpartei. Unter diesen Umständen sind auch die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei zur Bekämpfung des den Zweitbeklagten betreffenden Teilzwischenurteiles legitimiert (vgl die zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 63 Abs 3 KFG ergangenen Entscheidungen JBl 1975, 493 = RIS-Justiz RS0035589; SZ 51/150; 8 Ob 188/78).Im vorliegenden Fall könnte die auch nur teilweise erfolgreiche Anfechtung des Teilzwischenurteiles zu einer (weiteren) Abweisung des klägerischen Leistungsbegehrens führen. Der vom Kläger geltend gemachte Haftungsgrund liegt im Verschulden des Zweitbeklagten und ist hinsichtlich aller drei beklagten Parteien ident. Eine (weitere) Aberkennung des Leistungsbegehrens „in Ansehung des Zweitbeklagten" mangels Verschuldens würde daher infolge der Erstreckungswirkung des Paragraph 28, KHVG und des daraus zu entnehmenden Erfordernisses einer einheitlichen Entscheidung auch zugunsten der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei wirksam sein. Da die gemeinsame Revision der beklagten Parteien somit der Verwirklichung der in Paragraph 28, KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung dienen soll, bilden die beklagten Parteien insoweit eine einheitliche Streitpartei. Unter diesen Umständen sind auch die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei zur Bekämpfung des den Zweitbeklagten betreffenden Teilzwischenurteiles legitimiert vergleiche die zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, KFG ergangenen Entscheidungen JBl 1975, 493 = RIS-Justiz RS0035589; SZ 51/150; 8 Ob 188/78).
2. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit eines Zwischenurteiles die Rechtslage verkannte und die Teilzwischenurteile der Vorinstanzen sowie ihnen vorangegangene Verfahrensteile überdies mit einer von den Vorinstanzen noch nicht behandelten, vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmenden Teilnichtigkeit behaftet sind. Sie ist auch teilweise berechtigt.
3. Zur Nichtigkeit:
Das gegen den Zweitbeklagten erlassene Teilzwischenurteil umfasst das gesamte Leistungsbegehren, somit auch den (zunächst aus dem Klagebegehren eliminierten, dann aber wieder aufgenommenen) Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten, den der Kläger auf die Entscheidung 2 Ob 251/02d = ZVR 2004/68 stützt. In dieser Entscheidung hatte der erkennende Senat (obiter) ausgeführt, dass nach der durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 118/2002 (ZinsRÄG), geänderten Rechtslage vorprozessuale anwaltliche Betreibungskosten künftig als materiellrechtliche Schadenersatzansprüche zu behandeln seien. Gleichzeitig wurde aber die Anwendbarkeit der neuen Regelung (§ 1333 Abs 3 [nunmehr Abs 2] ABGB) auf den damaligen Anlassfall verneint, weil der dort bei deliktischen Schuldverhältnissen als maßgebend erachtete Zeitpunkt der schädigenden Handlung noch vor dem Inkrafttreten des ZinsRÄG (am 1. 8. 2002) lag (ebenso 2 Ob 70/02m; anders - jedenfalls bei vertraglichen Schuldverhältnissen - 8 Ob 25/03i und 2 Ob 253/06d; vgl Danzl in KBB² § 1333 Rz 5).Das gegen den Zweitbeklagten erlassene Teilzwischenurteil umfasst das gesamte Leistungsbegehren, somit auch den (zunächst aus dem Klagebegehren eliminierten, dann aber wieder aufgenommenen) Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten, den der Kläger auf die Entscheidung 2 Ob 251/02d = ZVR 2004/68 stützt. In dieser Entscheidung hatte der erkennende Senat (obiter) ausgeführt, dass nach der durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2002, (ZinsRÄG), geänderten Rechtslage vorprozessuale anwaltliche Betreibungskosten künftig als materiellrechtliche Schadenersatzansprüche zu behandeln seien. Gleichzeitig wurde aber die Anwendbarkeit der neuen Regelung (Paragraph 1333, Absatz 3, [nunmehr Absatz 2 ], ABGB) auf den damaligen Anlassfall verneint, weil der dort bei deliktischen Schuldverhältnissen als maßgebend erachtete Zeitpunkt der schädigenden Handlung noch vor dem Inkrafttreten des ZinsRÄG (am 1. 8. 2002) lag (ebenso 2 Ob 70/02m; anders - jedenfalls bei vertraglichen Schuldverhältnissen - 8 Ob 25/03i und 2 Ob 253/06d; vergleiche Danzl in KBB² Paragraph 1333, Rz 5).
Auch im vorliegenden Fall lag das schädigende Ereignis vor dem 1. 8. 2002. Die Frage nach der Anwendbarkeit der durch das ZinsRÄG geschaffenen Rechtslage muss hier aber gar nicht erörtert werden, ist doch der Oberste Gerichtshof mittlerweile in der vielfach veröffentlichten und ausführlich begründeten Entscheidung 3 Ob 127/05f = SZ 2005/153 = JBl 2006, 380 zu dem Ergebnis gelangt, dass § 23 RATG auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 (nunmehr Abs 2) ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen gilt. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.Auch im vorliegenden Fall lag das schädigende Ereignis vor dem 1. 8. 2002. Die Frage nach der Anwendbarkeit der durch das ZinsRÄG geschaffenen Rechtslage muss hier aber gar nicht erörtert werden, ist doch der Oberste Gerichtshof mittlerweile in der vielfach veröffentlichten und ausführlich begründeten Entscheidung 3 Ob 127/05f = SZ 2005/153 = JBl 2006, 380 zu dem Ergebnis gelangt, dass Paragraph 23, RATG auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen gilt. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.
Dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof zwischenzeitlich in zahlreichen weiteren Entscheidungen gefolgt (6 Ob 131/05s; 6 Ob 294/05m; 7 Ob 297/05k; 8 Ob 136/05s; 2 Ob 295/05d; 2 Ob 211/05a; 2 Ob 124/05g; 1 Ob 69/06p; zu den Kosten außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen vgl auch 2 Ob 261/04p = EvBl 2005/143; RIS-Justiz RS0120431).Dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof zwischenzeitlich in zahlreichen weiteren Entscheidungen gefolgt (6 Ob 131/05s; 6 Ob 294/05m; 7 Ob 297/05k; 8 Ob 136/05s; 2 Ob 295/05d; 2 Ob 211/05a; 2 Ob 124/05g; 1 Ob 69/06p; zu den Kosten außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen vergleiche , auch 2 Ob 261/04p = EvBl 2005/143; RIS-Justiz RS0120431).
Da diese Grundsätze auch auf die hier begehrten, „zur Sammlung des Prozessstoffes und einer eventuellen Herbeiführung eines Vergleiches" angeblich aufgewendeten Kosten von EUR 12.023,63 sA anzuwenden sind, steht ihrer Geltendmachung aus dem Titel des Schadenersatzes die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Diese Kosten können daher auch nicht Gegenstand eines Zwischenurteiles sein. Dass sich die beklagten Parteien insoweit auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht berufen haben, ist nicht maßgeblich, weil dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen ist (1 Ob 18/06p). Der Oberste Gerichtshof hat daher aus Anlass der zulässigen Revision - allerdings nur „in Ansehung des Zweitbeklagten" - aufzugreifen, dass die Teilzwischenurteile der Vorinstanzen und die diesen vorangegangenen Verfahrensteile im Umfang des dem Grunde nach zu drei Viertel stattgebenden Ausspruches über das erörterte Teilbegehren (der Rest wurde rechtskräftig abgewiesen) nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig sind. Das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren ist insoweit zurückzuweisen.Da diese Grundsätze auch auf die hier begehrten, „zur Sammlung des Prozessstoffes und einer eventuellen Herbeiführung eines Vergleiches" angeblich aufgewendeten Kosten von EUR 12.023,63 sA anzuwenden sind, steht ihrer Geltendmachung aus dem Titel des Schadenersatzes die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Diese Kosten können daher auch nicht Gegenstand eines Zwischenurteiles sein. Dass sich die beklagten Parteien insoweit auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht berufen haben, ist nicht maßgeblich, weil dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß Paragraph 230, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen ist (1 Ob 18/06p). Der Oberste Gerichtshof hat daher aus Anlass der zulässigen Revision - allerdings nur „in Ansehung des Zweitbeklagten" - aufzugreifen, dass die Teilzwischenurteile der Vorinstanzen und die diesen vorangegangenen Verfahrensteile im Umfang des dem Grunde nach zu drei Viertel stattgebenden Ausspruches über das erörterte Teilbegehren (der Rest wurde rechtskräftig abgewiesen) nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig sind. Das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren ist insoweit zurückzuweisen.
4. Zur Passivlegitimation des Zweitbeklagten:
Der Zweitbeklagte hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Eventualbehauptung mangelnder Passivlegitimation verknüpft. Gegen ein Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind aber nicht mit Urteil abzuweisen, sondern - wie sich aus § 9 Abs 5 AHG ergibt - wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0103666, RS0087676 [T4 und 5]). Die Beurteilung, ob der Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls als Organ der drittbeklagten Partei hoheitlich tätig war, betrifft daher ausschließlich die Zulässigkeit des Rechtsweges.Der Zweitbeklagte hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Eventualbehauptung mangelnder Passivlegitimation verknüpft. Gegen ein Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind aber nicht mit Urteil abzuweisen, sondern - wie sich aus Paragraph 9, Absatz 5, AHG ergibt - wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0103666, RS0087676 [T4 und 5]). Die Beurteilung, ob der Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls als Organ der drittbeklagten Partei hoheitlich tätig war, betrifft daher ausschließlich die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Das Erstgericht hat das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung - wenn auch nicht im Spruch, so doch in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht billigte - wenngleich abermals nur in den Entscheidungsgründen - diese Rechtsansicht. Damit haben die Vorinstanzen zwar nicht spruchgemäß, aber doch in eindeutiger Form über die Einrede des Zweitbeklagten erkannt (vgl 1 Ob 66/02s mwN). Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Berufungsgericht ist jedenfalls unanfechtbar (§ 519 ZPO; 10 Ob 41/06m; G. Kodek in Fasching/Konecny² III § 261 Rz 87), wobei es nicht schadet, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (RIS-Justiz RS0042917). Es liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor (RIS-Justiz RS0043822).Das Erstgericht hat das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung - wenn auch nicht im Spruch, so doch in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht billigte - wenngleich abermals nur in den Entscheidungsgründen - diese Rechtsansicht. Damit haben die Vorinstanzen zwar nicht spruchgemäß, aber doch in eindeutiger Form über die Einrede des Zweitbeklagten erkannt vergleiche 1 Ob 66/02s mwN). Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Berufungsgericht ist jedenfalls unanfechtbar (Paragraph 519, ZPO; 10 Ob 41/06m; G. Kodek in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 261, Rz 87), wobei es nicht schadet, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (RIS-Justiz RS0042917). Es liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor (RIS-Justiz RS0043822).
Damit sind aber auch die in der Revision erkennbar nur noch unter dem - unzutreffenden - Gesichtspunkt der mangelnden Passivlegitimation („keine Haftung des Zweitbeklagten") wiederholten Argumente zur angeblichen Organschaft des Zweitbeklagten und zum hoheitlichen Charakter seiner Kontrollfahrt als endgültig erledigt anzusehen. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen ist nicht mehr einzugehen.
5. Zu § 1319a ABGB:5. Zu Paragraph 1319 a, ABGB:
Nach Ansicht der Revisionswerber soll dem Zweitbeklagten das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB zugute kommen, weil die unternommene Fahrt der Wahrnehmung der Pflichten des Wegehalters gedient habe. Mangels groben Verschuldens des Zweitbeklagten sei das gegen ihn gerichtete Klagebegehren abzuweisen.Nach Ansicht der Revisionswerber soll dem Zweitbeklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB zugute kommen, weil die unternommene Fahrt der Wahrnehmung der Pflichten des Wegehalters gedient habe. Mangels groben Verschuldens des Zweitbeklagten sei das gegen ihn gerichtete Klagebegehren abzuweisen.
Hiezu genügt allein der Hinweis auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes, wonach ein der zitierten Haftungsbestimmung zu unterstellender Tatbestand, nämlich die Verursachung eines Schadens durch den mangelhaften Zustand eines Weges, hier nicht gegeben ist. Für die den Rechtsmittelwerbern vorschwebende Auslegung bietet weder der Wortlaut noch der Sinn des § 1319a ABGB irgendeinen Anhaltspunkt.Hiezu genügt allein der Hinweis auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes, wonach ein der zitierten Haftungsbestimmung zu unterstellender Tatbestand, nämlich die Verursachung eines Schadens durch den mangelhaften Zustand eines Weges, hier nicht gegeben ist. Für die den Rechtsmittelwerbern vorschwebende Auslegung bietet weder der Wortlaut noch der Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB irgendeinen Anhaltspunkt.
6. Zum Verschulden des Zweitbeklagten:
Die Revisionswerber meinen, die Überschreitung der (absolut und relativ) zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Zweitbeklagten stehe infolge der wechselseitigen Sichtverhältnisse mit den eingetretenen Schäden nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Die zur Stütze dieser Rechtsansicht zitierten Entscheidungen hatten aber allesamt die Beurteilung des Fahrverhaltens von Lenkern zum Gegenstand, die bei nächtlicher Fahrt mit Abblendlicht eine höhere, als dem Gebot des Fahrens auf Sicht entsprechende Geschwindigkeit eingehalten hatten. Hiezu vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung des Gebotes des Fahrens auf Sicht und einem Unfall fehlt, wenn die beteiligten Unfalllenker einander bereits auf weite Entfernung wahrnehmen konnten (ZVR 1983/2; 2 Ob 286/02a = ZVR 2004/69; RIS-Justiz RS0023088). In solchen Fällen ist dem betreffenden Lenker auch kein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO vorwerfbar (2 Ob 133/03b).Die zur Stütze dieser Rechtsansicht zitierten Entscheidungen hatten aber allesamt die Beurteilung des Fahrverhaltens von Lenkern zum Gegenstand, die bei nächtlicher Fahrt mit Abblendlicht eine höhere, als dem Gebot des Fahrens auf Sicht entsprechende Geschwindigkeit eingehalten hatten. Hiezu vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung des Gebotes des Fahrens auf Sicht und einem Unfall fehlt, wenn die beteiligten Unfalllenker einander bereits auf weite Entfernung wahrnehmen konnten (ZVR 1983/2; 2 Ob 286/02a = ZVR 2004/69; RIS-Justiz RS0023088). In solchen Fällen ist dem betreffenden Lenker auch kein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO vorwerfbar (2 Ob 133/03b).
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bestand im Unfallbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h (§ 52 lit a Z 10a StVO). Da die Fahrbahn vom Nebel noch feucht war, hätte die Geschwindigkeit nicht mehr als 66 km/h betragen dürfen. Der Zweitbeklagte fuhr mit rund 82 km/h und verstieß damit gegen § 20 Abs 1 StVO (ZVR 1990/129). Dabei handelt es sich um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck in der Vermeidung aller durch die Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren liegt (ZVR 1989/71; ZVR 1990/129; RIS-Justiz RS0027748). Dazu gehört auch die Gefahr erschwerter bzw nicht rechtzeitiger Reaktionsmöglichkeit auf das Verhalten (auch Fehlverhalten) anderer Verkehrsteilnehmer (ZVR 1990/129). Demnach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verletzung der Schutznorm des § 20 Abs 1 StVO mit den bei dem Unfall entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht. Dass der Kläger trotz ungehinderter Sicht auf das Beklagtenfahrzeug den Vorrang des Zweitbeklagten verletzte, begründet sein (überwiegendes) Verschulden, beseitigt aber nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vom Zweitbeklagten übertretenen Norm und der dadurch (mit-)verursachten Schäden (RIS-Justiz RS0022580). Die beklagten Parteien haben auch den unter den gegebenen Umständen ihnen obliegenden Beweis, dass der Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm, also bei „rechtmäßigem Alternativverhalten" eingetreten wäre, nicht erbracht (dazu näher in Punkt 8.).Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bestand im Unfallbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO). Da die Fahrbahn vom Nebel noch feucht war, hätte die Geschwindigkeit nicht mehr als 66 km/h betragen dürfen. Der Zweitbeklagte fuhr mit rund 82 km/h und verstieß damit gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO (ZVR 1990/129). Dabei handelt es sich um eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck in der Vermeidung aller durch die Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren liegt (ZVR 1989/71; ZVR 1990/129; RIS-Justiz RS0027748). Dazu gehört auch die Gefahr erschwerter bzw nicht rechtzeitiger Reaktionsmöglichkeit auf das Verhalten (auch Fehlverhalten) anderer Verkehrsteilnehmer (ZVR 1990/129). Demnach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO mit den bei dem Unfall entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht. Dass der Kläger trotz ungehinderter Sicht auf das Beklagtenfahrzeug den Vorrang des Zweitbeklagten verletzte, begründet sein (überwiegendes) Verschulden, beseitigt aber nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vom Zweitbeklagten übertretenen Norm und der dadurch (mit-)verursachten Schäden (RIS-Justiz RS0022580). Die beklagten Parteien haben auch den unter den gegebenen Umständen ihnen obliegenden Beweis, dass der Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm, also bei „rechtmäßigem Alternativverhalten" eingetreten wäre, nicht erbracht (dazu näher in Punkt 8.).
7. Zur Verschuldensteilung:
Der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht, das Fehlverhalten des Zweitbeklagten sei so gering, dass es gegenüber jenem des Klägers zur Gänze in den Hintergrund treten müsse, hat schon das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung entgegengehalten, wonach die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in vergleichbarer Größenordnung bei der Verschuldensteilung nicht vernachlässigt werden kann (vgl 2 Ob 204/05x; RIS-Justiz RS0027074). Dem gravierenden Verstoß des Klägers gegen die Vorrangbestimmung des § 19 Abs 5 StVO hat das Berufungsgericht ohnedies Rechnung getragen, indem es den Verschuldensanteil des Zweitbeklagten auf ein Viertel reduzierte.Der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht, das Fehlverhalten des Zweitbeklagten sei so gering, dass es gegenüber jenem des Klägers zur Gänze in den Hintergrund treten müsse, hat schon das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung entgegengehalten, wonach die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in vergleichbarer Größenordnung bei der Verschuldensteilung nicht vernachlässigt werden kann vergleiche 2 Ob 204/05x; RIS-Justiz RS0027074). Dem gravierenden Verstoß des Klägers gegen die Vorrangbestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, StVO hat das Berufungsgericht ohnedies Rechnung getragen, indem es den Verschuldensanteil des Zweitbeklagten auf ein Viertel reduzierte.
8. Zum Gurtenmitverschulden des Klägers:
Nach Ansicht der Revisionswerber habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Relevanz einer Feststellung über die Verwendung des Sicherheitsgurtes verneint. Es stehe fest, dass im „alternativen Unfallszenario", also bei Annahme rechtmäßigen Alternativverhaltens, die Verwendung eines Sicherheitsgurtes zu geringeren Verletzungen geführt hätte. Habe der Kläger keinen Sicherheitsgurt getragen, müsse dies auch bei der Differenzrechnung im „fiktiven Szenario" außer Betracht bleiben, sodass eine Haftung der beklagten Parteien nur für den geringeren Differenzschaden gegeben sei.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen:
Aus dem hier noch maßgeblichen Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov (nunmehr § 106 Abs 2 KFG idF der 26. KFG-Nov, BGBl I 2005/117) ergibt sich, dass die Kürzung eines Schmerzengeldanspruches des Geschädigten wegen eines Gurtenmitverschuldens nur dann in Betracht kommen kann, wenn ihm der Beweis nicht gelingt, dass die Unfallsfolgen in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurtes eingetreten wären. Das Berufungsgericht hat (hinsichtlich des realen Geschehens) diesen Beweis als gelungen angesehen; dies wird in der Revision auch gar nicht bekämpft.Aus dem hier noch maßgeblichen Artikel römisch drei, Absatz eins, der 3. KFG-Nov (nunmehr Paragraph 106, Absatz 2, KFG in der Fassung der 26. KFG-Nov, BGBl I 2005/117) ergibt sich, dass die Kürzung eines Schmerzengeldanspruches des Geschädigten wegen eines Gurtenmitverschuldens nur dann in Betracht kommen kann, wenn ihm der Beweis nicht gelingt, dass die Unfallsfolgen in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurtes eingetreten wären. Das Berufungsgericht hat (hinsichtlich des realen Geschehens) diesen Beweis als gelungen angesehen; dies wird in der Revision auch gar nicht bekämpft.
Beim fiktiven Geschehen (Einhaltung einer Geschwindigkeit von 66 km/h) wären die Verletzungen des Klägers jedenfalls geringer gewesen und zwar selbst dann, wenn er tatsächlich nicht angegurtet war. Dass der Schaden (insbesondere die Beinverletzungen) innerhalb des fiktiven Unfallgeschehens im Falle der Anlegung des Gurtes noch geringer gewesen wäre, ist aber bedeutungslos. Die von den beklagten Parteien geforderte „Differenzrechnung im fiktiven Szenario" ist nicht anzustellen. Das Berufungsgericht hat daher auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen zu Recht eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches des Klägers wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht abgelehnt. Einer ergänzenden Feststellung bedarf es dazu nicht.
9. Zur Zulässigkeit des Teilzwischenurteiles:
Die beklagten Parteien machen geltend, das Berufungsgericht habe das Leistungsbegehren des Klägers in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit eines Zwischenurteiles fälschlich als „Globalanspruch" qualifiziert. Es hätte daher die Haftungsvoraussetzungen für den begehrten entgangenen Gewinn, die gegen den Anspruch auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens erhobenen Einwände der mangelnden Aktivlegitimation und der Verjährung, sowie hinsichtlich der Ansprüche „Pflegekosten, Verdienstentgang etc" auch das eingewendete Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers abschließend prüfen müssen. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger hinsichtlich des Lohnfortzahlungsanspruches behauptete Zession ohne Beweiswiederholung festgestellt habe, liege überdies ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor.
Hiezu wurde erwogen:
Der Kläger macht zahlreiche Teilansprüche geltend, die er im Klagebegehren zwangsläufig als einheitlichen Schadenersatzanspruch zum Ausdruck gebracht hat. In solchen Fällen der Anspruchshäufung entspricht es seit der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund schon dann erlassen werden darf, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (1 Ob 533/94; RIS-Justiz RS0041036; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny ZPO² III § 393 Rz 12). Die Erlassung eines Zwischenurteiles setzt somit nicht mehr voraus, dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müsste. Ein Zwischenurteil kann immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruches betreffenden strittigen Fragen geklärt werden (8 Ob 1567/95; 1 Ob 378/98i; 8 Ob 196/00g; 1 Ob 2/05h; RIS-Justiz RS0041039).Der Kläger macht zahlreiche Teilansprüche geltend, die er im Klagebegehren zwangsläufig als einheitlichen Schadenersatzanspruch zum Ausdruck gebracht hat. In solchen Fällen der Anspruchshäufung entspricht es seit der Novellierung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund schon dann erlassen werden darf, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (1 Ob 533/94; RIS-Justiz RS0041036; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny ZPO² römisch drei Paragraph 393, Rz 12). Die Erlassung eines Zwischenurteiles setzt somit nicht mehr voraus, dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müsste. Ein Zwischenurteil kann immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruches betreffenden strittigen Fragen geklärt werden (8 Ob 1567/95; 1 Ob 378/98i; 8 Ob 196/00g; 1 Ob 2/05h; RIS-Justiz RS0041039).
Diese Rechtsprechung ändert aber nichts daran, dass im Verfahren über den Grund des Anspruches weiterhin alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle den Grund des Anspruches betreffenden Einwendungen, somit also „die den Grund des Globalanspruches betreffenden strittigen Fragen" erledigt sein müssen (1 Ob 533/94; 2 Ob 91/98s; 2 Ob 80/99z; RIS-Justiz RS0102003 [T2, 3, 4, 5 und 9]; Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 393 Rz 9).Diese Rechtsprechung ändert aber nichts daran, dass im Verfahren über den Grund des Anspruches weiterhin alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle den Grund des Anspruches betreffenden Einwendungen, somit also „die den Grund des Globalanspruches betreffenden strittigen Fragen" erledigt sein müssen (1 Ob 533/94; 2 Ob 91/98s; 2 Ob 80/99z; RIS-Justiz RS0102003 [T2, 3, 4, 5 und 9]; Rechberger in Rechberger, ZPO³ Paragraph 393, Rz 9).
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des gegen den Zweitbeklagten erlassenen Teilzwischenurteiles bejaht und damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Fehlt es aber an Feststellungen zu den Grund des Anspruches betreffenden Einwendungen der beklagten Parteien, so liegt ein Feststellungsmangel vor, der zutreffend mit Rechtsrüge geltend gemacht worden ist. Wäre etwa aufgrund solcher Feststellungen die hinsichtlich des Lohnfortzahlungsschadens behauptete Zession zu verneinen oder die Verjährung zu bejahen, wäre über diesen Teilanspruch nicht mit Zwischenurteil, sondern mit abweisendem Teilurteil zu entscheiden (vgl 6 Ob 187/05a; 7 Ob 45/06b). Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (7 Ob 45/06b).Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des gegen den Zweitbeklagten erlassenen Teilzwischenurteiles bejaht und damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Fehlt es aber an Feststellungen zu den Grund des Anspruches betreffenden Einwendungen der beklagten Parteien, so liegt ein Feststellungsmangel vor, der zutreffend mit Rechtsrüge geltend gemacht worden ist. Wäre etwa aufgrund solcher Feststellungen die hinsichtlich des Lohnfortzahlungsschadens behauptete Zession zu verneinen oder die Verjährung zu bejahen, wäre über diesen Teilanspruch nicht mit Zwischenurteil, sondern mit abweisendem Teilurteil zu entscheiden vergleiche 6, Ob 187/05a; 7 Ob 45/06b). Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (7 Ob 45/06b).
a) Der Einwand der beklagten Parteien, der Kläger begehre im Rahmen seines Verdienstentgangsanspruches nicht positiven Schaden, sondern entgangenen Gewinn, der mangels groben Verschuldens des Zweitbeklagten nicht ersatzfähig sei, betrifft den Grund des Anspruches. Begehrt der Kläger tatsächlich nur entgangenen Gewinn, stellt das Vorliegen groben Verschuldens eine (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für diesen Teilanspruch dar (§§ 1323, 1324 ABGB).a) Der Einwand der beklagten Parteien, der Kläger begehre im Rahmen seines Verdienstentgangsanspruches nicht positiven Schaden, sondern entgangenen Gewinn, der mangels groben Verschuldens des Zweitbeklagten nicht ersatzfähig sei, betrifft den Grund des Anspruches. Begehrt der Kläger tatsächlich nur entgangenen Gewinn, stellt das Vorliegen groben Verschuldens eine (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für diesen Teilanspruch dar (Paragraphen 1323, 1324, ABGB).
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (2 Ob 154/06w = ZVR 2007/101; RIS-Justiz RS0030272). Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist (2 Ob 154/06w; RIS-Justiz RS0030477, RS0030417).
Der Schuldvorwurf gegen den Zweitbeklagten beschränkt sich auf die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit (82 km/h statt der nach den konkreten Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 66 km/h). Bei (bloßen) Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde in der Rechtsprechung das Vorliegen grober Fahrlässigkeit regelmäßig verneint (vgl ZVR 1979/81; ferner die Judikaturnachweise bei 2 Ob 154/06w und bei Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1324 Rz 4). Auch das Verhalten des Zweitbeklagten begründet noch keine grobe Fahrlässigkeit, zumal die Unfallsörtlichkeit nicht durch besondere Gefährlichkeit gekennzeichnet war. Bei leichter Fahrlässigkeit ist aber nur der positive Schaden und nicht auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.Der Schuldvorwurf gegen den Zweitbeklagten beschränkt sich auf die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit (82 km/h statt der nach den konkreten Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 66 km/h). Bei (bloßen) Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde in der Rechtsprechung das Vorliegen grober Fahrlässigkeit regelmäßig verneint vergleiche , ZVR 1979/81; ferner die Judikaturnachweise bei 2 Ob 154/06w und bei Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b Paragraph 1324, Rz 4). Auch das Verhalten des Zweitbeklagten begründet noch keine grobe Fahrlässigkeit, zumal die Unfallsörtlichkeit nicht durch besondere Gefährlichkeit gekennzeichnet war. Bei leichter Fahrlässigkeit ist aber nur der positive Schaden und nicht auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.
Verdienstentgang ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn (RIS-Justiz RS0030425). Die Erwerbsfähigkeit wird als selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut angesehen. Es wird darauf abgestellt, ob der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der positive Schaden besteht bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aber nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen (2 Ob 16/01v mwN; vgl auch 2 Ob 38/02v = ZVR 2002/103 und die zu RIS-Justiz RS0110964 angeführten Entscheidungen).Verdienstentgang ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn (RIS-Justiz RS0030425). Die Erwerbsfähigkeit wird als selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut angesehen. Es wird darauf abgestellt, ob der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der positive Schaden besteht bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aber nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen (2 Ob 16/01v mwN; vergleiche , auch 2 Ob 38/02v = ZVR 2002/103 und die zu RIS-Justiz RS0110964 angeführten Entscheidungen).
Aus den der Begründung des Verdienstentgangsanspruches dienenden Tatsachenbehauptungen des Klägers lässt sich mangels jeglichen Hinweises auf seine bisherige Tätigkeit nicht mit Sicherheit entnehmen, ob er positiven Schaden oder entgangenen Gewinn begehrt. Aus seinem weiteren Prozessvorbringen (insbesondere zum Lohnfortzahlungsschaden) lässt sich zwar erschließen, dass er bis zum Unfall aus unselbständiger Tätigkeit im elterlichen Unternehmen Erwerbseinkünfte bezog. Träfe dies zu, wäre davon auszugehen, dass der Kläger mit dem global berechneten Verdienstentgang jedenfalls auch positiven Schaden begehrt. Die Entscheidung über den Verdienstentgangsanspruch durch Zwischenurteil wäre als zulässig anzusehen, wobei die Eliminierung der möglicherweise als Gewinnentgang zu beurteilenden Anspruchsteile im Verfahren über die Anspruchshöhe zu erfolgen hätte. Es liegt aber noch keine einzige Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Klägers im Unfallszeitpunkt vor. Dies erfordert die Aufhebung der vorinstanzlichen Teilzwischenurteile, soweit diese den geltend gemachten Verdienstentgang umfassen. Das Erstgericht wird das Verfahren zu ergänzen, Feststellungen zu den für die Verdienstmöglichkeiten des Klägers im Schädigungszeitpunkt typischen Verhältnissen zu treffen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob das Verdienstentgangsbegehren des Klägers wenigstens teilweise positiven Schaden enthält. Sollte dies zu bejahen sein, wäre die Erlassung eines abermaligen Zwischenurteiles auch über diesen Teilanspruch zulässig. Ob sie auch zweckmäßig wäre, bleibt der Beurteilung des Erstgerichtes vorbehalten.
b) Der vom Kläger geltend gemachte Lohnfortzahlungsschaden ist nicht in seinem Vermögen, sondern in jenem seines Arbeitgebers eingetreten. Zusätzliche anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung ist daher das Vorliegen und die Wirksamkeit der von ihm behaupteten Zession. Die beklagten Parteien haben - zuletzt schon unter ausdrücklichen Hinweis auf das Fehlen jeglichen Beweises für eine Zession - die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Verjährung eingewandt. Beide Einwendungen betreffen nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre den Grund des Anspruches (Aktivlegitimation: 1 Ob 533/94, 2 Ob 285/99x; Verjährung: 2 Ob 91/98s, 2 Ob 80/99z, RIS-Justiz RS0034934; vgl ferner Rechberger aaO § 393 Rz 9; Deixler-Hübner aaO § 393 Rz 6).b) Der vom Kläger geltend gemachte Lohnfortzahlungsschaden ist nicht in seinem Vermögen, sondern in jenem seines Arbeitgebers eingetreten. Zusätzliche anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung ist daher das Vorliegen und die Wirksamkeit der von ihm behaupteten Zession. Die beklagten Parteien haben - zuletzt schon unter ausdrücklichen Hinweis auf das Fehlen jeglichen Beweises für eine Zession - die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Verjährung eingewandt. Beide Einwendungen betreffen nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre den Grund des Anspruches (Aktivlegitimation: 1 Ob 533/94, 2 Ob 285/99x; Verjährung: 2 Ob 91/98s, 2 Ob 80/99z, RIS-Justiz RS0034934; vergleiche ferner Rechberger aaO Paragraph 393, Rz 9; Deixler-Hübner aaO Paragraph 393, Rz 6).
Das Berufungsgericht hat zwar das Vorliegen einer Zession nicht selbst festgestellt, wie in der Revision fälschlich behauptet wird; es hat sich aber mit der Wiedergabe des Vorbringens des Klägers begnügt, statt die Vervollständigung des Sachverhaltes zu veranlassen. Auch der Verjährungseinwand ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, solange der Zeitpunkt der behaupteten Zession (sofern sie erfolgte) nicht festgestellt ist. Wird doch die Verjährung nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst nach Eintritt der Verjährung erwirbt (RIS-Justiz RS0033022; auch RS0014617; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ II/3 § 1497 Rz 6, Seite 636 f).Das Berufungsgericht hat zwar das Vorliegen einer Zession nicht selbst festgestellt, wie in der Revision fälschlich behauptet wird; es hat sich aber mit der Wiedergabe des Vorbringens des Klägers begnügt, statt die Vervollständigung des Sachverhaltes zu veranlassen. Auch der Verjährungseinwand ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, solange der Zeitpunkt der behaupteten Zession (sofern sie erfolgte) nicht festgestellt ist. Wird doch die Verjährung nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst nach Eintritt der Verjährung erwirbt (RIS-Justiz RS0033022; auch RS0014617; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ II/3 Paragraph 1497, Rz 6, Seite 636 f).
Im Umfang des geltend gemachten Lohnfortzahlungsschadens hätte daher das erstinstanzliche Teilzwischenurteil nicht bestätigt werden dürfen. Insoweit ist ebenfalls mit einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und einer Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zum Zweck der Verfahrensergänzung vorzugehen (vgl 2 Ob 80/99z).Im Umfang des geltend gemachten Lohnfortzahlungsschadens hätte daher das erstinstanzliche Teilzwischenurteil nicht bestätigt werden dürfen. Insoweit ist ebenfalls mit einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und einer Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zum Zweck der Verfahrensergänzung vorzugehen vergleiche 2 Ob 80/99z).
c) Hingegen steht der schon in erster Instanz erhobene Einwand des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers der Einbeziehung der davon betroffenen Teilansprüche in das Teilzwischenurteil aus folgenden Erwägungen nicht entgegen:
Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruches (2 Ob 178/04x = ZVR 2004/105 mwN; RIS-Justiz RS0027370, RS0026975; Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII § 332 ASVG Rz 80).Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruches (2 Ob 178/04x = ZVR 2004/105 mwN; RIS-Justiz RS0027370, RS0026975; Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII Paragraph 332, ASVG Rz 80).
In der Lehre wird wohl vertreten, dass auch die Einwendung der Legalzession der Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger im Verfahren über den Grund des Anspruches zu klären ist, weil sie die Frage der Aktivlegitimation betrifft (Deixler-Hübner aaO § 393 Rz 6; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1430). Die Entscheidungen, auf denen diese Meinung gründet, ergingen aber auf dem Boden der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage (vgl nur die Rechtsprechungsnachweise bei Deixler-Hübner aaO; ferner 1 Ob 65/75 = RIS-Justiz RS0040902). Danach war es für die Zulässigkeit der Erlassung eines Zwischenurteiles noch erforderlich, dass der Anspruch selbst, wenn auch mit einem noch so kleinen Teilbetrag, als zu Recht bestehend feststehen musste. Seit der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 kann ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund hingegen auch dann erlassen werden, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, aber noch nicht einmal feststeht, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (5 Ob 49/01w; 6 Ob 54/04s mwN).In der Lehre wird wohl vertreten, dass auch die Einwendung der Legalzession der Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger im Verfahren über den Grund des Anspruches zu klären ist, weil sie die Frage der Aktivlegitimation betrifft (Deixler-Hübner aaO Paragraph 393, Rz 6; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1430). Die Entscheidungen, auf denen diese Meinung gründet, ergingen aber auf dem Boden der bis zur WGN 1989 geltenden Rechtslage vergleiche nur die Rechtsprechungsnachweise bei Deixler-Hübner aaO; ferner 1 Ob 65/75 = RIS-Justiz RS0040902). Danach war es für die Zulässigkeit der Erlassung eines Zwischenurteiles noch erforderlich, dass der Anspruch selbst, wenn auch mit einem noch so kleinen Teilbetrag, als zu Recht bestehend feststehen musste. Seit der Novellierung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 kann ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund hingegen auch dann erlassen werden, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, aber noch nicht einmal feststeht, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (5 Ob 49/01w; 6 Ob 54/04s mwN).
Als materieller Eintritt des Versicherungsfalls wird grundsätzlich das schädigende Ereignis angesehen, in dem auch der Schadenersatzanspruch in der Person des Geschädigten entsteht (2 Ob 119/00i = ZVR 2001/14; Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 26). Schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde") erfolgt aber auch die Legalzession gemäß § 332 ASVG (2 Ob 48/05f; 2 Ob 105/05p mwN; RIS-Justiz RS0045190), auch wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen. Der Rechtsübergang konkretisiert sich während des gesamten künftigen Schadensverlaufes dann der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruches und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruches (2 Ob 119/00i; Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 26).Als materieller Eintritt des Versicherungsfalls wird grundsätzlich das schädigende Ereignis angesehen, in dem auch der Schadenersatzanspruch in der Person des Geschädigten entsteht (2 Ob 119/00i = ZVR 2001/14; Neumayr aaO Paragraph 332, ASVG Rz 26). Schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde") erfolgt aber auch die Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG (2 Ob 48/05f; 2 Ob 105/05p mwN; RIS-Justiz RS0045190), auch wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen. Der Rechtsübergang konkretisiert sich während des gesamten künftigen Schadensverlaufes dann der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruches und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruches (2 Ob 119/00i; Neumayr aaO Paragraph 332, ASVG Rz 26).
Ob und in welchem Umfang die vom eingewendeten Quotenvorrecht betroffenen Teilansprüche beim Kläger verblieben sind, ist nach der dargestellten Berechnungsmethode zu ermitteln. Dies setzt aber primär die Klärung der jeweiligen Schadenshöhe voraus. Die Beurteilung der strittigen Frage nach dem Fortbestand eines restlichen Direktanspruches des Geschädigten kann daher regelmäßig erst im Verfahren über die Anspruchshöhe erfolgen und bleibt diesem vorbehalten (vgl zuletzt 6 Ob 54/04s und 7 Ob 176/06t zur Vorteilsausgleichung).Ob und in welchem Umfang die vom eingewendeten Quotenvorrecht betroffenen Teilansprüche beim Kläger verblieben sind, ist nach der dargestellten Berechnungsmethode zu ermitteln. Dies setzt aber primär die Klärung der jeweiligen Schadenshöhe voraus. Die Beurteilung der strittigen Frage nach dem Fortbestand eines restlichen Direktanspruches des Geschädigten kann daher regelmäßig erst im Verfahren über die Anspruchshöhe erfolgen und bleibt diesem vorbehalten vergleiche zuletzt 6 Ob 54/04s und 7 Ob 176/06t zur Vorteilsausgleichung).
10. Zusammenfassung:
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zulässigkeit eines Teilzwischenurteiles über den Grund des Anspruches in Ansehung des Lohnfortzahlungsschadens und des Verdienstentgangsanspruches zu Unrecht bejaht worden ist. In diesem Umfang waren die vorinstanzlichen Teilzwischenurteile aufzuheben. Nach Abzug der vom Klagebegehren umfassten anteiligen vorprozessualen Kosten (EUR 4.007,87) und Kosten des Selbstbehalts (EUR 419,79), verbleibt ein Leistungsteilbegehren von EUR 69.671,04 sA, in Ansehung dessen (ebenso wie hinsichtlich des Rententeilbegehrens) das Teilzwischenurteil bestätigt werden konnte. Da es auch beim Teilurteil über das Feststellungsbegehren zu verbleiben hat, war somit zu entscheiden wie aus dem Spruch ersichtlich.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung des Teil- und Teilzwischenurteiles auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO. Eine die nichtigen Verfahrensteile betreffende Kostenentscheidung nach § 51 ZPO konnte unterbleiben, weil insoweit besondere Kosten nicht entstanden sind (10 ObS 52/91).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, in Ansehung des Teil- und Teilzwischenurteiles auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 393, Absatz 4, ZPO. Eine die nichtigen Verfahrensteile betreffende Kostenentscheidung nach Paragraph 51, ZPO konnte unterbleiben, weil insoweit besondere Kosten nicht entstanden sind (10 ObS 52/91).
11. Zum Berichtigungsantrag des Klägers:
Der ein Leistungsmehrbegehren abweisende Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung (Punkt 4.) ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren. Der ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag des Klägers, diesen Ausspruch gemäß § 419 Abs 3 ZPO zu berichtigen, ist daher zurückzuweisen.Der ein Leistungsmehrbegehren abweisende Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung (Punkt 4.) ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren. Der ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag des Klägers, diesen Ausspruch gemäß Paragraph 419, Absatz 3, ZPO zu berichtigen, ist daher zurückzuweisen.