Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Erstbeklagten und die Revision der Zweitbeklagten sind zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes - wie im folgenden darzulegen sein wird - von der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Bindungswirkung eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses im nachfolgenden Zivilprozeß abweicht; sie sind im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
In seinem Beschluß vom 2. 4. 1998, 2 Ob 257/97a, hat sich der erkennende Senat neuerlich eingehend mit der Frage der Bindungswirkung eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses im nachfolgenden Zivilprozeß auseinandergesetzt und dabei erwogen:
Gemäß § 24 des (damals wie auch hier) noch anzuwendenden KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 699), die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war (Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen und Art 6 MRK, JBl 1991, 420, 499 [504]).Gemäß Paragraph 24, des (damals wie auch hier) noch anzuwendenden KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 699), die schon deshalb aus der Sicht des Artikel 6, MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war (Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen und Artikel 6, MRK, JBl 1991, 420, 499 [504]).
Gemäß § 1 Abs 2 der (damals wie hier) maßgebenden AKHB 1988 BGBl 107 (im wesentlichen gleichlautend nunmehr § 2 Abs 2 KHVG 1994) sind mitversichert der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist daher (Mit-)Versicherter, weshalb er grundsätzlich von der im § 24 KHVG 1987 geregelten Rechtskrafterstreckung erfaßt wird.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der (damals wie hier) maßgebenden AKHB 1988 Bundesgesetzblatt 107 (im wesentlichen gleichlautend nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, KHVG 1994) sind mitversichert der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist daher (Mit-)Versicherter, weshalb er grundsätzlich von der im Paragraph 24, KHVG 1987 geregelten Rechtskrafterstreckung erfaßt wird.
Wenngleich in den Materialien zu § 63 Abs 3 KFG 1967, in dem erstmals die in der Folge wörtlich in den § 24 KHVG 1987 und § 28 KHVG 1994 übernommene Regelung getroffen wurde, als Grund für die Rechtskrafterstreckung nur der Fall angeführt wird, in dem der Geschädigte den Versicherer über den Haftungshöchstbetrag hinaus klagt und bezüglich des Mehrbetrages abgewiesen wird, weil das Gericht Gefährdungshaftung annimmt (186 BlgNr 11 GP 105), ist dem Gesetz gewordenen Wortlaut eine Einschränkung in dieser Richtung nicht zu entnehmen. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels (ZVR 1982/368) oder eines Rechtsbehelfes (ZVR 1990/108) rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).Wenngleich in den Materialien zu Paragraph 63, Absatz 3, KFG 1967, in dem erstmals die in der Folge wörtlich in den Paragraph 24, KHVG 1987 und Paragraph 28, KHVG 1994 übernommene Regelung getroffen wurde, als Grund für die Rechtskrafterstreckung nur der Fall angeführt wird, in dem der Geschädigte den Versicherer über den Haftungshöchstbetrag hinaus klagt und bezüglich des Mehrbetrages abgewiesen wird, weil das Gericht Gefährdungshaftung annimmt (186 BlgNr 11 Gesetzgebungsperiode 105), ist dem Gesetz gewordenen Wortlaut eine Einschränkung in dieser Richtung nicht zu entnehmen. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels (ZVR 1982/368) oder eines Rechtsbehelfes (ZVR 1990/108) rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).
Wird nun ein Schadenersatzbegehren des Geschädigten, das gegen den von der Bindungswirkung des Strafurteils nicht betroffenen Versicherer geltend gemacht wurde, rechtskräftig abgewiesen, weil der rechtskräftig verurteilte Schädiger die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, so stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskrafterstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils gemäß § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) andererseits gegenüber. In diesem Fall ist letzterer gegenüber ersterer der Vorzug zu geben, weil die ausdrückliche gesetzliche Regelung der bloß aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ableitbaren Bindungswirkung vorgehen muß (ebenso im Ergebnis auch Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201 [212 FN 95]). Wird nun ein Schadenersatzbegehren des Geschädigten, das gegen den von der Bindungswirkung des Strafurteils nicht betroffenen Versicherer geltend gemacht wurde, rechtskräftig abgewiesen, weil der rechtskräftig verurteilte Schädiger die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, so stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskrafterstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils gemäß Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) andererseits gegenüber. In diesem Fall ist letzterer gegenüber ersterer der Vorzug zu geben, weil die ausdrückliche gesetzliche Regelung der bloß aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ableitbaren Bindungswirkung vorgehen muß (ebenso im Ergebnis auch Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201 [212 FN 95]).
Nach dem Wortlaut des § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) könnte dem vom Geschädigten geklagten versicherten Schädiger aber nur ein (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung gegen den Versicherten) bereits rechtskräftig gewordenes Urteil, das zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, zugute kommen. Bliebe man am Wortlaut haften, würde dies dazu führen, daß der Kläger den Verfahrensausgang steuern könnte je nach dem, ob die Klage zuerst gegen den Versicherer und erst später gegen den Versicherten erhoben wird, ob der Versicherte und der Versicherer gemeinsam geklagt werden oder ob die Klage zuerst gegen den Versicherten und erst später (oder nie) gegen den Versicherer eingebracht wird. Die Art der Klagsführung des Geschädigten darf hier aber nicht den entscheidenden Unterschied machen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) könnte dem vom Geschädigten geklagten versicherten Schädiger aber nur ein (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung gegen den Versicherten) bereits rechtskräftig gewordenes Urteil, das zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, zugute kommen. Bliebe man am Wortlaut haften, würde dies dazu führen, daß der Kläger den Verfahrensausgang steuern könnte je nach dem, ob die Klage zuerst gegen den Versicherer und erst später gegen den Versicherten erhoben wird, ob der Versicherte und der Versicherer gemeinsam geklagt werden oder ob die Klage zuerst gegen den Versicherten und erst später (oder nie) gegen den Versicherer eingebracht wird. Die Art der Klagsführung des Geschädigten darf hier aber nicht den entscheidenden Unterschied machen.
Das Gesetz enthält für die angeführten Fälle zwar keine ausdrückliche Regelung, es ist aber anzunehmen, daß es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und deshalb planwidrige Unvollständigkeit und damit um eine Gesetzeslücke handelt (vgl Koziol/Welser I10, 24 mwN). Zu deren (gebotenen) Schließung ist dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) der Grundgedanke zu entnehmen, daß ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere, bereits dargelegte Umstände abweichende Entscheidungen rechtfertigen. Es ist daher auch in einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit darauf Bedacht zu nehmen, daß über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muß - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, daß für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, daß es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren.Das Gesetz enthält für die angeführten Fälle zwar keine ausdrückliche Regelung, es ist aber anzunehmen, daß es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und deshalb planwidrige Unvollständigkeit und damit um eine Gesetzeslücke handelt vergleiche Koziol/Welser I10, 24 mwN). Zu deren (gebotenen) Schließung ist dem Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) der Grundgedanke zu entnehmen, daß ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere, bereits dargelegte Umstände abweichende Entscheidungen rechtfertigen. Es ist daher auch in einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit darauf Bedacht zu nehmen, daß über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muß - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, daß für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, daß es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren.
Das Berufungsgericht ist entgegen dieser jüngsten Rechtsprechung des erkennenden Senates, durch die seinen Argumenten bezüglich der Zweitbeklagten, die im übrigen mit bereits vorhandenen jüngeren Entscheidungen des erkennenden Senates (SZ 69/131 = RdW 1997, 18 = ZVR 1996/80; ecolex 1997, 251; 2 Ob 2287/96d; 2 Ob 2348/96z; 2 Ob 79/95; 2 Ob 203/97k) in Widerspruch stehen, der Boden entzogen ist, von einer Bindung beider Beklagten an das den Erstbeklagten verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis ausgegangen und hat sich daher mit der Mängel- und Beweisrüge in der Berufung der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Das berufungsgerichtliche Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und ihm eine neue Entscheidung aufzutragen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.