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Entscheidung 2 Ob 257/97a×

Entscheidung 2 Ob 257/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob257/97a

Entscheidungsdatum

04.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tadija C*****, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagten Parteien 1. Peter D*****, und 2. Helga D*****, und 3. E*****, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 199.887,15 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000), in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluß

Text

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 2.4.1998, AZ 2 Ob 257/97a, wird dahin berichtigt, daß sie auf S 8 der Urschrift und der Ausfertigungen wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß Paragraph 24, des hier noch anzuwendenden KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers."

B e g r ü n d u n g:

Die offenbare Unrichtigkeit, die in dem angeführten Beschluß bei der Wiedergabe des Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) unterlief, war gemäß Paragraphen 513 und 463 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 430 und 419 ZPO in der Urschrift und den Ausfertigungen zu berichtigen.

Anmerkung

E50513 02AA2577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00257.97A.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19980604_OGH0002_0020OB00257_97A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035585 Rechtssatz 26.02.1975Zivilrecht
1.) Mangels Verschuldenshaftung des Lenkers erstreckt sich die Wirkung des dem Schmerzengeldbegehren stattgebenden Urteils (gegen Halter und Versicherer) nicht gegen den Lenker. 2.) In einem solchen Fall erstreckt sich auch die Wirkung des gegenüber Halter …
RS0074219 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachf …
RS0097968 Rechtssatz 30.05.1996Zivilrecht
Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte.
RS0110238 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früher …
RS0110239 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Wird ein Schadenersatzbegehren des Geschädigten, das gegen den von der Bindungswirkung des Strafurteils nicht betroffenen Versicherer geltend gemacht wurde, rechtskräftig abgewiesen, weil der rechtskräftig verurteilte Schädiger die Tat, derentwegen er straf …
RS0110240 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist …