Begründung:
Am 14.7.1991 gegen 19.10 Uhr ereignete sich im Gemeindegebiet von Groß-Hart, Bezirk Hartberg, im Bereich zweier einander im Freilandgebiet kreuzender Gemeindestraßen ein Verkehrsunfall, an dem Johann S***** als Lenker des PKW Nissan Primera und der Erstbeklagte als Lenker seines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Audi 80 Quattro beteiligt waren. Johann S***** - Gatte der Erstklägerin, Vater der zweit- bis fünftklagenden Parteien und Sohn der Sechstklägerin - wurde bei diesem Unfall getötet. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Strafgericht rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Tötung schuldig erkannt, das er dadurch begangen habe, daß er den Vorrang des von rechts in die gleichrangige Kreuzung einfahrenden Johann S***** verletzt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeigeführt habe.
Im Bereich der Unfallstelle wird eine zwischen Groß-Hart und Linzbüchel annähernd in West-Ost-Richtung verlaufende Gemeindestraße von einer weiteren, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Gemeindestraße, dem Pirkenweg, gekreuzt. Die vom Erstbeklagten befahrene, von Westen nach Osten verlaufende Gemeindestraße war im Unfallszeitpunkt 3,8 m breit, der von Johann S***** befahrene Pirkenweg war damals - von Süden her betrachtet - zunächst 4,4 m breit, mündete in die andere Gemeindestraße in einem 13 m breiten Trichter ein und setzte sich im Norden mit einem 12 m breiten Einmündungstrichter geradlinig fort.
Die vom Erstbeklagten befahrene Gemeindestraße weist eine Asphaltdecke auf, an die Schotterbankette mit unterschiedlicher Breite anschließen. Von Westen kommend befindet sich im Bereich von 50 - 55 m vor der Bezugslinie (Normale zur Fahrbahnlängsachse der vom Erstbeklagten befahrenen Gemeindestraße im Bereich der östlichen Begrenzung des südlichen Einmündungstrichters des Pirkenweges) eine Fahrbahnkuppe, durch die die Sicht für einen von Westen kommenden Fahrzeuglenker auf die Kreuzung ab einer Position 70 m westlich der Bezugslinie völlig behindert wird. Entgegenkommende Fahrzeuge werden zumindest in ihrem Dachbereich durchgehend erkannt. Ab einer Position 100 m westlich der Bezugslinie ist ein PKW im Kreuzungsbereich nicht mehr erkennbar. Östlich der Fahrbahnkuppe weist die Fahrbahn ein Gefälle von 3 bis 4 % in Richtung Osten auf. Von Groß-Hart kommend verläuft sie vor der Unfallstelle über mindestens 200 bis 250 m annähernd gerade durch ein beidseits gelegenes Ackergelände mit einer Tiefe von mehreren hundert Metern. Außer Strommasten sind auf diesen Äckern keine baulichen Einrichtungen vorhanden.
Der Pirkenweg verläuft von Süden kommend über mindestens 500 m gerade, annähernd horizontal und übersichtlich im Freiland. Er weist eine festgefahrene, annähernd horizontale und ebene Schotterdecke mit dazwischen eingelagertem, gewaltsam festgefahrenem Sand auf. In der Fahrbahnmitte ist der Schotter weniger festgefahren, sodaß sich dort Fahrspuren ausgebildet haben. Auch beiderseits des Pirkenweges befindet sich über mehrere hundert Meter Tiefe und Breite Ackerland. Die nächsten Anwesen im Bereich des Pirkenweges befinden sich ca 100 bis 150 m westlich davon in einer Entfernung von ca 1 bis 1,5 km südlich der anderen Gemeindestraße.
Auf der vom Erstbeklagten befahrenen Gemeindestraße von Groß-Hart aus Richtung Westen kommend kann - auch ohne Ackerbewuchs - aus einer Entfernung von rund 70 m und weiter westlich aus einer normalen Sitzposition in einem PKW der Pirkenweg nicht mehr erkannt werden. Im Unfallszeitpunkt waren die Felder beiderseits der vom Erstbeklagten befahrenen Gemeindestraße mit ca 1,80 m hohen Bohnengewächsen bewachsen, die bis auf etwa 22 m westlich der Bezugslinie standen und derart dicht waren, daß man nicht durchsehen konnte. Der Bewuchs begann aber erst ca. 5 m südlich des südlichen Bankettes der vom Erstbeklagten befahrenen Gemeindestraße.
Der Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit seinem PKW auf der von Westen nach Osten führenden Gemeindestraße aus Richtung Groß-Hart. Er hielt eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ein und hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Ca. 25 m westlich der Bezugslinie nahm er das sich der Kreuzung auf dem Pirkenweg aus Richtung Süden nähernde Fahrzeug S*****s wahr. Er "ging vom Gas herunter" und wollte "normal" weiterfahren, weil er sich im Vorrang glaubte. Plötzlich - wo genau, steht nicht fest - merkte er, daß der Lenker des auf dem Pirkenweg nahenden Fahrzeuges nicht anhalten, sondern die Kreuzung durchfahren wolle. Er reagierte mit einer Vollbremsung und lenkte seinen PKW nach links aus, konnte aber die Kollision (5 m westlich der Bezugslinie) nicht mehr verhindern. Seine Kollisionsgeschwindigkeit betrug etwa 72 km/h, jene S*****s etwa 32 km/h. Welche Geschwindigkeit S***** vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich innehatte, steht nicht fest. Ebensowenig steht fest, ob dessen Fahrzeug vor der Kollision verzögert, beschleunigt oder mit gleichbleibender Geschwindigkeit in den Unfallbereich gelenkt wurde. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h wäre es dem Erstbeklagten möglich gewesen, ca. 10 m früher das Fahrzeug S*****s wahrzunehmen. Für diese Strecke hätte er eine Zeit von 0,45 sec benötigt. In dieser Phase wäre es S***** möglich gewesen, sein Fahrzeug mittels einer normalen Betriebsbremsung (3,5 m/sec2) ca. 11 m vor der Fahrlinie des Fahrzeuges des Erstbeklagten anzuhalten, sodaß die Zeit von knapp 0,5 sec als Auffälligkeitszeit zum Erkennen der Gefahr für den Erstbeklagten durch das offensichtlich nicht anhaltende Fahrzeug S*****s betrachtet werden kann.
Im vorliegenden Verfahren begehren
a) die Erstklägerin S 13.285,93 sA (Trauerkleidung, Reisespesen) und eine Rente von S 4.000,- monatlich (Entgang an Unterhalt und Mitwirkung in Haushalt und Landwirtschaft);
b) die Drittklägerin S 180.000,- sA (entgangene Heiratsausstattung);
c) der Viertkläger S 1,196.663,09 (Todfallskosten, vom Getöteten übernommene Schulden);
d) die Sechstklägerin S 144.000,- sA (entgangene Ausgedingsleistungen).
Ferner begehren sämtliche klagenden Parteien jeweils die Feststellung der - hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme beschränkten - Haftung der Beklagten für alle zukünftigen aus dem Unfall resultierenden Ansprüche.
Sie lasten dem Erstbeklagten die Verletzung des Rechtsvorranges und die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h an, rechnen sich aber "aus Vorsichtsgründen" ein Mitverschulden des Getöteten im Umfang eines Drittels an. Im übrigen berufen sie sich auf die §§ 1325, 1327 ABGB und auf § 12 EKHG.Sie lasten dem Erstbeklagten die Verletzung des Rechtsvorranges und die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h an, rechnen sich aber "aus Vorsichtsgründen" ein Mitverschulden des Getöteten im Umfang eines Drittels an. Im übrigen berufen sie sich auf die Paragraphen 1325, 1327, ABGB und auf Paragraph 12, EKHG.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Beim Pirkenweg handle es sich um einen iS § 19 Abs 6 StVO benachrangten Feldweg. Johann S***** habe daher den Vorrang des Erstbeklagten verletzt und damit den Unfall allein verschuldet. Selbst wenn er bevorrangt gewesen wäre, träfe ihn ein überwiegendes Mitverschulden. Da jedem Kraftfahrer bekannt sei, daß im ländlichen Bereich die asphaltierten Durchzugsstraßen gegenüber den nicht asphaltierten geschotterten Seitenwegen als bevorrangt eingeschätzt werden, hätte er sich nur vorsichtig, unter Beobachtung des Querverkehrs und mit einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit vortasten dürfen.Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Beim Pirkenweg handle es sich um einen iS Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangten Feldweg. Johann S***** habe daher den Vorrang des Erstbeklagten verletzt und damit den Unfall allein verschuldet. Selbst wenn er bevorrangt gewesen wäre, träfe ihn ein überwiegendes Mitverschulden. Da jedem Kraftfahrer bekannt sei, daß im ländlichen Bereich die asphaltierten Durchzugsstraßen gegenüber den nicht asphaltierten geschotterten Seitenwegen als bevorrangt eingeschätzt werden, hätte er sich nur vorsichtig, unter Beobachtung des Querverkehrs und mit einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit vortasten dürfen.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich der Erstbeklagte im Vorrang befunden habe. Aus der gesamten Anlage der von ihm befahrenen Gemeindestraße, insbesondere aus deren Asphaltbelag, sei für einen durchschnittlichen Autolenker der Eindruck zu gewinnen, daß sie dem Pirkenweg übergeordnet sei. Daß nach 1 bis 1,5 km südlich der Kreuzung über den Pirkenweg Gehöfte erreicht werden könnten, sei unerheblich, weil keine auf diesen Umstand hinweisende Verkehrszeichen vorhanden und diese Gehöfte auch über andere Straßen erreichbar seien. Dem Erstbeklagten sei weder eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit noch eine verspätete Reaktion vorwerfbar. Das Alleinverschulden am Unfall treffe daher Johann S*****.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ferner sprach es aus, daß die nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teile der Entscheidungsgegenstände hinsichtlich jeder klagenden Partei S 50.000,- übersteigen und daß die ordentliche Revision hinsichtlich jeder klagenden Partei zulässig sei. Ob eine nach § 19 Abs 6 StVO bevorrangte Verkehrsfläche vorliege, hänge davon ab, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer der beiden Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien - ohne Rücksicht auf deren Ortskenntnisse - in ihrer gesamten Anlage eindeutig und deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Solche objektiven Kriterien seien die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche, eine Befestigung und Asphaltierung der Straße, Verkehrs- und Ortstafeln, die Fahrbahnbreite und die Ausformung der Einmündung. Die Verkehrsbedeutung und die Frequenz seien - außer sie seien für die Straßenbenützer bereits während der Fahrt klar beurteilbar - nicht entscheidend. Nach all dem habe sich für beide Fahrzeuglenker die vom Erstbeklagten befahrene Gemeindestraße mit ihrem Asphaltbelag und ihrer Hervorhebung durch begleitende Masten gegenüber der von S***** befahrenen als übergeordnet dargestellt. Den erstmals aus 50 (gemeint wohl: 70) m westlich der Bezugslinie erkennbaren Pirkenweg - in seinem Einmündungsbereich seien keine auf eine Zufahrt zu einer Ortschaft hindeutenden Verkehrs- oder Ortstafeln vorhanden - habe der Erstbeklagte nur als untergeordnet beurteilen können. Daß über den um 60 cm breiteren, allgemein zu benützenden Pirkenweg auch der Ortsteil Groß-Hart erreichbar und sein Einmündungstrichter 13 bzw 12 m breit sei, ändere daran nichts. Von einem Zweifelsfall, in dem der Rechtsvorrang des S***** gelten hätte können, könne daher keine Rede sein.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ferner sprach es aus, daß die nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teile der Entscheidungsgegenstände hinsichtlich jeder klagenden Partei S 50.000,- übersteigen und daß die ordentliche Revision hinsichtlich jeder klagenden Partei zulässig sei. Ob eine nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO bevorrangte Verkehrsfläche vorliege, hänge davon ab, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer der beiden Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien - ohne Rücksicht auf deren Ortskenntnisse - in ihrer gesamten Anlage eindeutig und deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Solche objektiven Kriterien seien die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche, eine Befestigung und Asphaltierung der Straße, Verkehrs- und Ortstafeln, die Fahrbahnbreite und die Ausformung der Einmündung. Die Verkehrsbedeutung und die Frequenz seien - außer sie seien für die Straßenbenützer bereits während der Fahrt klar beurteilbar - nicht entscheidend. Nach all dem habe sich für beide Fahrzeuglenker die vom Erstbeklagten befahrene Gemeindestraße mit ihrem Asphaltbelag und ihrer Hervorhebung durch begleitende Masten gegenüber der von S***** befahrenen als übergeordnet dargestellt. Den erstmals aus 50 (gemeint wohl: 70) m westlich der Bezugslinie erkennbaren Pirkenweg - in seinem Einmündungsbereich seien keine auf eine Zufahrt zu einer Ortschaft hindeutenden Verkehrs- oder Ortstafeln vorhanden - habe der Erstbeklagte nur als untergeordnet beurteilen können. Daß über den um 60 cm breiteren, allgemein zu benützenden Pirkenweg auch der Ortsteil Groß-Hart erreichbar und sein Einmündungstrichter 13 bzw 12 m breit sei, ändere daran nichts. Von einem Zweifelsfall, in dem der Rechtsvorrang des S***** gelten hätte können, könne daher keine Rede sein.
Die Revision sei zulässig, weil die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Feldweg" und die Beurteilung einer Verkehrsfläche als untergeordnet für die Rechtsentwicklung und zufolge der im konkreten Fall unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen auch für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt werde, und sodann die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise wird beantragt, die Sache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.