Die Revision macht geltend, daß Margit Z***** mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 10.1.1994, GZ 5 U 738/93-5, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB verurteilt wurde, weil sie ohne vekehrsbedingte Notwendigkeit ihr Fahrzeug abrupt abgebremst habe. Diese strafgerichtliche Verurteilung sei im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 612/95, nach welcher eine allfällige Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung von Amts wegen wahrzunehmen wäre, von Bedeutung.Die Revision macht geltend, daß Margit Z***** mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 10.1.1994, GZ 5 U 738/93-5, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, weil sie ohne vekehrsbedingte Notwendigkeit ihr Fahrzeug abrupt abgebremst habe. Diese strafgerichtliche Verurteilung sei im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 612/95, nach welcher eine allfällige Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung von Amts wegen wahrzunehmen wäre, von Bedeutung.
In der zitierten Entscheidung 1 Ob 612/95 (= AnwBl 1995, 900 [Strigl]
= RdW 1996, 15 [Berger] = ZVR 1996/2 = EvBl 1996/34 = JBl 1996, 117,
vgl auch Oberhammer, Verstärkter Senat-Bindung an Strafurteile, ecolex 1995, 790; Graff Zur Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilprozeß nach der Aufhebung des § 268 ZPO, AnwBl 1996, 77) wurde der Rechtssatz formuliert: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtkreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß ihr eine Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist".vergleiche auch Oberhammer, Verstärkter Senat-Bindung an Strafurteile, ecolex 1995, 790; Graff Zur Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilprozeß nach der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO, AnwBl 1996, 77) wurde der Rechtssatz formuliert: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtkreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß ihr eine Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist".
Zur Frage, ob eine derartige Bindungswirkung auch im Prozeß gegen den Haftpflichtversicherer des strafgerichtlich Verurteilten bestehe, hat der verstärkte Senat ausdrücklich nicht Stellung genommen (vgl dazu Oberhammer aaO FN 10).Zur Frage, ob eine derartige Bindungswirkung auch im Prozeß gegen den Haftpflichtversicherer des strafgerichtlich Verurteilten bestehe, hat der verstärkte Senat ausdrücklich nicht Stellung genommen vergleiche dazu Oberhammer aaO FN 10).
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 2070/96t ausgesprochen, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, nicht erstreckt, weil im gegenteiligen Fall das verfahrensrechtliche Grundgesetz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK verletzt würde. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Fragestellungen führt, einfach ignoriert werden.Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 2070/96t ausgesprochen, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, nicht erstreckt, weil im gegenteiligen Fall das verfahrensrechtliche Grundgesetz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK verletzt würde. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Fragestellungen führt, einfach ignoriert werden.
Der erkennende Senat hält ausdrücklich an dieser Rechtsansicht fest.
Da im vorliegenden Fall lediglich eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer einer strafgerichtlich Verurteilten vorliegt, und auch aus der Möglichkeit zur Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer gemäß § 26 KHVG eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht ableitbar ist, konnte die beklagte Partei die Verschuldensfrage im Zivilprozeß neu aufrollen.Da im vorliegenden Fall lediglich eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer einer strafgerichtlich Verurteilten vorliegt, und auch aus der Möglichkeit zur Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer gemäß Paragraph 26, KHVG eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht ableitbar ist, konnte die beklagte Partei die Verschuldensfrage im Zivilprozeß neu aufrollen.
Nach den vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen ist dem beweispflichtigen Kläger der Nachweis, die Versicherungsnehmerin der beklagten Partei habe ihr Fahrzeug nicht verkehrsbedingt zum Stillstand gebracht, mißlungen.
Demnach haftet den Entscheidungen der Vorinstanzen kein Rechtsirrtum an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, 50, ZPO.