Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Vorweg ist dazu auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Vergreifen in der Entscheidungsform keinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder die Behandlung des Rechtsmittels hat (vgl RIS-Justiz RS0036324 mwN etwa OGH 1 Ob 117/03t; ebenso RIS-Justiz RS0041880 mwN). Geht man davon aus, dass hier über einen Klagsanspruch zu entscheiden war und nicht bloß über ein Kostenbegehren, so ist der angefochtene Beschluss als einer des Berufungsgerichtes im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 3 mwH; RIS-Justiz RS0043882 mwN).Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Vorweg ist dazu auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Vergreifen in der Entscheidungsform keinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder die Behandlung des Rechtsmittels hat vergleiche RIS-Justiz RS0036324 mwN etwa OGH 1 Ob 117/03t; ebenso RIS-Justiz RS0041880 mwN). Geht man davon aus, dass hier über einen Klagsanspruch zu entscheiden war und nicht bloß über ein Kostenbegehren, so ist der angefochtene Beschluss als einer des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 519, Rz 3 mwH; RIS-Justiz RS0043882 mwN).
Hier wurde der Kostenersatzanspruch in der Klage als im Klagebegehren enthaltene Nebenforderung (vgl § 54 Abs 2 JN) geltend gemacht. Zwar wurde das Klagebegehren nach Zahlung der teilweise anerkannten Schmerzengeldansprüche sowie des Fahrzeugschadens samt Nebenkosten eingeschränkt, jedoch erfolgte keine Einschränkung hinsichtlich der eingeklagten Nebenforderungen. Diese wurden auch nicht in das Kostenverzeichnis aufgenommen. Die klagenden Parteien haben weiter die Berechtigung dieser Begehren auf Grundlage des § 1333 Abs 3 ABGB als Nebenforderungen geltend gemacht. Damit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene, und von den klagenden Parteien auch nicht konkret bekämpfte Qualifzierung als Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN nicht zu beanstanden.Hier wurde der Kostenersatzanspruch in der Klage als im Klagebegehren enthaltene Nebenforderung vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, JN) geltend gemacht. Zwar wurde das Klagebegehren nach Zahlung der teilweise anerkannten Schmerzengeldansprüche sowie des Fahrzeugschadens samt Nebenkosten eingeschränkt, jedoch erfolgte keine Einschränkung hinsichtlich der eingeklagten Nebenforderungen. Diese wurden auch nicht in das Kostenverzeichnis aufgenommen. Die klagenden Parteien haben weiter die Berechtigung dieser Begehren auf Grundlage des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als Nebenforderungen geltend gemacht. Damit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene, und von den klagenden Parteien auch nicht konkret bekämpfte Qualifzierung als Nebenforderungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht zu beanstanden.
Zur Frage inwieweit außerprozessuale Anwaltskosten nach dem Wirksamwerden der Bestimmung des § 1333 Abs 3 ABGB durch das Zinsrechts-Änderungesetz 118/2002 als Nebenforderungen im Sinne des § 54 ZPO geltend gemacht worden können hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. 10. 2005 zu 3 Ob 127/05f ausführlich und umfassend Stellung bezogen und ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass § 23 RATG auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen gilt. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.Zur Frage inwieweit außerprozessuale Anwaltskosten nach dem Wirksamwerden der Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB durch das Zinsrechts-Änderungesetz 118 aus 2002, als Nebenforderungen im Sinne des Paragraph 54, ZPO geltend gemacht worden können hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. 10. 2005 zu 3 Ob 127/05f ausführlich und umfassend Stellung bezogen und ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass Paragraph 23, RATG auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen gilt. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.
Diesen Ausführungen und der dazu in der Entscheidung vom 20. 10. 2005 zu 3 Ob 127/05f vorgenommenen umfassenden Begründung, der nichts hinzuzufügen ist, schließt sich der erkennende Senat an. Damit erweist sich die teilweise Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht als zutreffend.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.