Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist berechtigt. Gemäß § 42 Abs 1 JN hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und gegebenenfalls die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen ist. Gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle kann ein Ausspruch im Sinn des Abs 1 nicht erfolgen, wenn diesem in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung können somit in diesem Fall Prozesshindernisse in höherer Instanz auch von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0035572). Dieser Ausschluss der Wahrnehmbarkeit unter anderem auch der Unzulässigkeit des Rechtswegs wurde in der Rechtsprechung jedenfalls auch dann bejaht, wenn die Gerichte zwar nicht spruchgemäß, aber doch in eindeutiger Form über die Einrede des Beklagten erkannt haben (Mayr in Rechberger ZPO2 § 42 JN Rz 11 mwN; SZ 68/204; 9 ObA 169/94; 2 Ob 232/98a u.a.).Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist berechtigt. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und gegebenenfalls die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen ist. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann ein Ausspruch im Sinn des Absatz eins, nicht erfolgen, wenn diesem in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung können somit in diesem Fall Prozesshindernisse in höherer Instanz auch von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0035572). Dieser Ausschluss der Wahrnehmbarkeit unter anderem auch der Unzulässigkeit des Rechtswegs wurde in der Rechtsprechung jedenfalls auch dann bejaht, wenn die Gerichte zwar nicht spruchgemäß, aber doch in eindeutiger Form über die Einrede des Beklagten erkannt haben (Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 42, JN Rz 11 mwN; SZ 68/204; 9 ObA 169/94; 2 Ob 232/98a u.a.).
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beklagte nach Ausdehnung des Klagebegehrens durch den Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 3. 6. 1997 ausdrücklich vorgebracht, mit dem Klagebegehren würden vorprozessuale Kosten geltend gemacht. Er hat damit ausreichend deutlich die Unzulässigkeit des Rechtswegs eingewendet. Das Erstgericht und mit besonderer Deutlichkeit das Rekursgericht haben demgegenüber ihre Rechtsansicht verdeutlicht, auch der Anspruch auf Ersatz des gezahlten Honorars fuße auf dem Titel des Schadenersatzes. Mit dem Beschluss des Rekursgerichts (ON 16) wurde somit zwar implizit, jedoch ausreichend deutlich die erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen. Damit entfaltet diese Entscheidung die in § 42 Abs 3 JN angeordnete Bindungswirkung. Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 3 Ob 512/94 ist nicht einschlägig, weil dort eine a-limine Zurückweisung zu beurteilen war. In einem derartigen Fall kann die Bindungswirkung schon deshalb nicht eintreten, weil es dem Beklagten verwehrt war, sich am Prüfungsverfahren zu beteiligen (RIS-Justiz RS0039200). Dem Rekurs ist Folge zu geben.Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beklagte nach Ausdehnung des Klagebegehrens durch den Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 3. 6. 1997 ausdrücklich vorgebracht, mit dem Klagebegehren würden vorprozessuale Kosten geltend gemacht. Er hat damit ausreichend deutlich die Unzulässigkeit des Rechtswegs eingewendet. Das Erstgericht und mit besonderer Deutlichkeit das Rekursgericht haben demgegenüber ihre Rechtsansicht verdeutlicht, auch der Anspruch auf Ersatz des gezahlten Honorars fuße auf dem Titel des Schadenersatzes. Mit dem Beschluss des Rekursgerichts (ON 16) wurde somit zwar implizit, jedoch ausreichend deutlich die erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen. Damit entfaltet diese Entscheidung die in Paragraph 42, Absatz 3, JN angeordnete Bindungswirkung. Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 3 Ob 512/94 ist nicht einschlägig, weil dort eine a-limine Zurückweisung zu beurteilen war. In einem derartigen Fall kann die Bindungswirkung schon deshalb nicht eintreten, weil es dem Beklagten verwehrt war, sich am Prüfungsverfahren zu beteiligen (RIS-Justiz RS0039200). Dem Rekurs ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten, weil zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs keine widerstreitenden Anträge gestellt worden waren (vgl M. Bydlinski, Prozesskostenersatz, 357), sondern das Berufungsgericht die von ihm angenommene Rechtswegunzulässigkeit amtswegig aufgegriffen hat (vgl 3 Ob 27/95).Die Kostenentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vorzubehalten, weil zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs keine widerstreitenden Anträge gestellt worden waren vergleiche M. Bydlinski, Prozesskostenersatz, 357), sondern das Berufungsgericht die von ihm angenommene Rechtswegunzulässigkeit amtswegig aufgegriffen hat vergleiche 3 Ob 27/95).