Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit wendet sich die Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges im Berufungsverfahren nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Sie vertritt den Standpunkt, daß von einer bindenden Wirkung der Entscheidung des Erstgerichtes nur ausgegangen werden könne, wenn diese Entscheidung im Spruch erfolgt sei und beruft sich dazu auf Fasching (Komm I, 273).Mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit wendet sich die Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges im Berufungsverfahren nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Sie vertritt den Standpunkt, daß von einer bindenden Wirkung der Entscheidung des Erstgerichtes nur ausgegangen werden könne, wenn diese Entscheidung im Spruch erfolgt sei und beruft sich dazu auf Fasching (Komm römisch eins, 273).
Die Auffassungen darüber, ob eine Entscheidung im Spruch enthalten sein muß oder entsprechende Ausführungen in den Gründen genügen, gehen auseinander. Eine Bindung der Rechtsmittelgerichte auch im Fall des sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Entscheidungswillens bejahten SZ 31/74; SZ 43/121; JBl 1967, 524; JBl 1980, 541 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen. Die gegenteilige Auffassung wurde ua in JBl 1962, 315; ÖBl 1968, 61; Arb 8761 und 8901 vertreten. Diese Entscheidungen können sich insbesondere auf Novak in JBl 1962, 317 und auf die oben zitierten Lehrmeinungen Faschings stützen; dieselbe Ansicht vertritt Fasching im übrigen auch in ZPR2 Rz 735, wobei er auf die abweichende Ansicht des Obersten Gerichtshofes verweist. Bezüglich der Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung vertritt allerdings auch Fasching (Komm IV, 409) die Meinung, daß eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ausgeschlossen sei, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden könne. Dazu hat der Oberste Gerichtshof in SZ 54/190 ausgeführt, daß kein triftiger Grund zu sehen sei, warum dies nicht auch dann gelten sollte, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozeßhindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet worden sei und hieraus den Schluß gezogen, daß auch ein vom Berufungsgericht nach amtswegiger Prüfung nur in den Gründen der Entscheidung verneintes Prozeßhindernis im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge auch in SSV-NF 1/36 ua Entscheidungen vertreten. In dem der Entscheidung 6 Ob 707/84 zugrunde liegenden Fall hatte das Erstgericht über die von der beklagten Partei erhobenen Einwendung der (heilbaren) Unzuständigkeit nicht spruchgemäß erkannt und zu dieser Einrede auch in den Gründen der Entscheidung nicht Stellung genommen. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, daß das Erstgericht durch die Fällung einer Sachentscheidung seine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe und dies nicht anders behandelt werden könne, als wenn es den Ausspruch über seine Zuständigkeit in die über die Hauptsache ergehende Entscheidungung aufgenommen hätte. Der Oberste Gerichtshof hob den die Unzuständigkeit des Erstgerichtes wahrnehmenden Beschluß des Berufungsgerichtes als nichtig auf; da die durch Fällung der Sachentscheidung erfolgte Wahrnehmung der Zuständigkeit des Erstgerichtes unangefochten geblieben sei, sei es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen, diese Frage zu prüfen.Die Auffassungen darüber, ob eine Entscheidung im Spruch enthalten sein muß oder entsprechende Ausführungen in den Gründen genügen, gehen auseinander. Eine Bindung der Rechtsmittelgerichte auch im Fall des sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Entscheidungswillens bejahten SZ 31/74; SZ 43/121; JBl 1967, 524; JBl 1980, 541 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen. Die gegenteilige Auffassung wurde ua in JBl 1962, 315; ÖBl 1968, 61; Arb 8761 und 8901 vertreten. Diese Entscheidungen können sich insbesondere auf Novak in JBl 1962, 317 und auf die oben zitierten Lehrmeinungen Faschings stützen; dieselbe Ansicht vertritt Fasching im übrigen auch in ZPR2 Rz 735, wobei er auf die abweichende Ansicht des Obersten Gerichtshofes verweist. Bezüglich der Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung vertritt allerdings auch Fasching (Komm römisch vier, 409) die Meinung, daß eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ausgeschlossen sei, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden könne. Dazu hat der Oberste Gerichtshof in SZ 54/190 ausgeführt, daß kein triftiger Grund zu sehen sei, warum dies nicht auch dann gelten sollte, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozeßhindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet worden sei und hieraus den Schluß gezogen, daß auch ein vom Berufungsgericht nach amtswegiger Prüfung nur in den Gründen der Entscheidung verneintes Prozeßhindernis im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge auch in SSV-NF 1/36 ua Entscheidungen vertreten. In dem der Entscheidung 6 Ob 707/84 zugrunde liegenden Fall hatte das Erstgericht über die von der beklagten Partei erhobenen Einwendung der (heilbaren) Unzuständigkeit nicht spruchgemäß erkannt und zu dieser Einrede auch in den Gründen der Entscheidung nicht Stellung genommen. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, daß das Erstgericht durch die Fällung einer Sachentscheidung seine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe und dies nicht anders behandelt werden könne, als wenn es den Ausspruch über seine Zuständigkeit in die über die Hauptsache ergehende Entscheidungung aufgenommen hätte. Der Oberste Gerichtshof hob den die Unzuständigkeit des Erstgerichtes wahrnehmenden Beschluß des Berufungsgerichtes als nichtig auf; da die durch Fällung der Sachentscheidung erfolgte Wahrnehmung der Zuständigkeit des Erstgerichtes unangefochten geblieben sei, sei es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen, diese Frage zu prüfen.
Im vorliegenden Fall hat sich das Erstgericht nicht auf die Fällung der Sachentscheidung beschränkt, sondern in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, daß es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht für berechtigt erachte; der Rechtsweg sei vielmehr zulässig. Damit wurde zwar nicht spruchgemäß, aber doch in eindeutiger Form über die Einrede der Beklagten erkannt. Da diese Entscheidung von der Beklagten in ihrem gegen das Ersturteil erhobenen Rechtsmittel unbekämpft blieb, hat das Berufungsgericht die Prüfung dieser Prozeßvoraussetzung zu Recht abgelehnt. Auch im Revisionsverfahren ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr überprüfbar.
Festgestellt wurde, daß die Beklagte in einem pragmatischen Dienstverhältnis zur klagenden Partei steht. Da die DO 1966 gemäß ihrem § 1 Abs 2 auf Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Anwendung zu finden hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Normen auf das Dienstverhältnis der Beklagten gegeben.Festgestellt wurde, daß die Beklagte in einem pragmatischen Dienstverhältnis zur klagenden Partei steht. Da die DO 1966 gemäß ihrem Paragraph eins, Absatz 2, auf Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Anwendung zu finden hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Normen auf das Dienstverhältnis der Beklagten gegeben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Bescheidqualität der Zuweisung bzw Entziehung der Wohnung sind zutreffend. Die Revisionsbeantwortung vertritt dazu den Standpunkt, es handle sich bei den diesbezüglichen Schreiben nicht um Bescheide, weil in die Wohnmöglichkeit der Mitarbeiter betreffenden Angelegenheiten kein Wille der Behörde vorliege, hoheitliche Gewalt zu üben. Die klagende Partei läßt dabei allerdings außer Acht, daß die Beklagte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und § 37 Abs 3 DO 1966 idF der 2. Novelle LGBl 1974/48 ausdrücklich vorsieht, daß die Gewährung des Benützungsrechtes an Dienst- oder Werkswohnungen (im vorliegenden Fall handelt es sich nach der Definition des § 37 Abs 2 leg cit offenbar um eine Werkswohnung) durch Bescheid vorsieht. Daß der Entziehungsbescheid vom 26.2.1990 nicht wirksam geworden wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Unter Zugrundelegung dieses Bescheides ist jedoch davon auszugehen, daß das durch den Bescheid vom 23.9.1988 eingeräumte Benützungsrecht mit 30.4.1990 erloschen ist. Seitheit verfügt die Beklagte über keinen Rechtstitel zur Benützung der Wohnung. Da mietrechtliche Vorschriften gemäß § 37 Abs 4 DO keine Anwendung zu finden haben, gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin ins Leere. Die Räumungsklage ist daher berechtigt.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Bescheidqualität der Zuweisung bzw Entziehung der Wohnung sind zutreffend. Die Revisionsbeantwortung vertritt dazu den Standpunkt, es handle sich bei den diesbezüglichen Schreiben nicht um Bescheide, weil in die Wohnmöglichkeit der Mitarbeiter betreffenden Angelegenheiten kein Wille der Behörde vorliege, hoheitliche Gewalt zu üben. Die klagende Partei läßt dabei allerdings außer Acht, daß die Beklagte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und Paragraph 37, Absatz 3, DO 1966 in der Fassung der 2. Novelle LGBl 1974/48 ausdrücklich vorsieht, daß die Gewährung des Benützungsrechtes an Dienst- oder Werkswohnungen (im vorliegenden Fall handelt es sich nach der Definition des Paragraph 37, Absatz 2, leg cit offenbar um eine Werkswohnung) durch Bescheid vorsieht. Daß der Entziehungsbescheid vom 26.2.1990 nicht wirksam geworden wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Unter Zugrundelegung dieses Bescheides ist jedoch davon auszugehen, daß das durch den Bescheid vom 23.9.1988 eingeräumte Benützungsrecht mit 30.4.1990 erloschen ist. Seitheit verfügt die Beklagte über keinen Rechtstitel zur Benützung der Wohnung. Da mietrechtliche Vorschriften gemäß Paragraph 37, Absatz 4, DO keine Anwendung zu finden haben, gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin ins Leere. Die Räumungsklage ist daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.