Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt. In den Fällen einer unentgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs zum Gebrauch wurde in der Judikatur eine vertraglich vereinbarte Beschränkung der Haftung auf leicht fahrlässige Beschädigungen bejaht, wenn dem Übernehmer des Fahrzeuges entweder - wie hier - fälschlicherweise das Bestehen einer Vollkaskoversicherung zugesichert wurde (5 Ob 2015/96a: Leihvertrag iSd § 979 ABGB bei Überlassung eines Fahrzeuges wegen Lieferverzug des Autohändlers) oder keine Aufklärung erfolgte, dass entgegen der Verkehrsauffassung das überlassene Fahrzeug nicht kaskoversichert war (2 Ob 289/03v:Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt. In den Fällen einer unentgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs zum Gebrauch wurde in der Judikatur eine vertraglich vereinbarte Beschränkung der Haftung auf leicht fahrlässige Beschädigungen bejaht, wenn dem Übernehmer des Fahrzeuges entweder - wie hier - fälschlicherweise das Bestehen einer Vollkaskoversicherung zugesichert wurde (5 Ob 2015/96a: Leihvertrag iSd Paragraph 979, ABGB bei Überlassung eines Fahrzeuges wegen Lieferverzug des Autohändlers) oder keine Aufklärung erfolgte, dass entgegen der Verkehrsauffassung das überlassene Fahrzeug nicht kaskoversichert war (2 Ob 289/03v:
Überlassung eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen eines Reparaturauftrages; vgl 1 Ob 35/03h = SZ 2003/30: Probefahrt eines Kaufinteressenten).Überlassung eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen eines Reparaturauftrages; vergleiche 1 Ob 35/03h = SZ 2003/30: Probefahrt eines Kaufinteressenten).
Die Bestimmung des § 1109 ABGB über die Rückstellungspflicht des Bestandnehmers ist ebenso dispositiver Natur (RIS-Justiz RS0020737) wie jene des § 979 ABGB (RIS-Justiz RS0097229). Es bestehen daher keine Bedenken, die in der eben zitierten Judikatur zur unentgeltlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen dargelegten Kriterien auch auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Mietvertrages anzuwenden, zumal auch hier die auf die Einschränkung des Haftungsrisikos bezogene Erwartungshaltung des Mieters geschützt werden soll. Bei diesem Verständnis der vertraglichen Vereinbarung, dem auch der Beklagte nicht entgegentritt, stellt sich somit primär die Frage der Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit, zumal auch eine Vollkaskoversicherung, deren Bestehen dem Beklagten zugesichert worden war, nur leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden abgedeckt hätte (§ 61 VersVG). Ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, erübrigt sich eine Erörterung der in Punkt 4 der Vertragsbedingungen enthaltenen, vom Kläger angezogenen Regelung über die Haftung für sämtliche Schäden aufgrund überhöhter Geschwindigkeit. Die Beurteilung der Schwere eines Verschuldens ist zwar einzelfallbezogen und verwirklicht nur bei einer krassen, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0087606; RS0042405 [T5 und 19]). Eine derartige korrekurbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht hier allerdings unterlaufen.Die Bestimmung des Paragraph 1109, ABGB über die Rückstellungspflicht des Bestandnehmers ist ebenso dispositiver Natur (RIS-Justiz RS0020737) wie jene des Paragraph 979, ABGB (RIS-Justiz RS0097229). Es bestehen daher keine Bedenken, die in der eben zitierten Judikatur zur unentgeltlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen dargelegten Kriterien auch auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Mietvertrages anzuwenden, zumal auch hier die auf die Einschränkung des Haftungsrisikos bezogene Erwartungshaltung des Mieters geschützt werden soll. Bei diesem Verständnis der vertraglichen Vereinbarung, dem auch der Beklagte nicht entgegentritt, stellt sich somit primär die Frage der Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit, zumal auch eine Vollkaskoversicherung, deren Bestehen dem Beklagten zugesichert worden war, nur leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden abgedeckt hätte (Paragraph 61, VersVG). Ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, erübrigt sich eine Erörterung der in Punkt 4 der Vertragsbedingungen enthaltenen, vom Kläger angezogenen Regelung über die Haftung für sämtliche Schäden aufgrund überhöhter Geschwindigkeit. Die Beurteilung der Schwere eines Verschuldens ist zwar einzelfallbezogen und verwirklicht nur bei einer krassen, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0087606; RS0042405 [T5 und 19]). Eine derartige korrekurbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht hier allerdings unterlaufen.
Grobe Fahrlässigkeit fordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272). Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend ist und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0031127 [T1]). Im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes wird grobe Fahrlässigkeit dann bejaht, wenn schon einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0080371). Ein Verhalten eines Versicherungsnehmers, von dem dieser wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern, ist grob fahrlässig (RIS-Justiz RS0080414). Pflichtverletzungen, welche das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens erheblich übersteigen, bedeuten ein grobes Verschulden (RIS-Justiz RS0030303 [T3]). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelfall abhängig sein kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen und die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (RIS-Justiz RS0080275 [T 27]). Richtig ist zwar, dass in der Judikatur in Einzelfällen das Einhalten einer hohen Geschwindigkeit nur im Zusammentreffen mit anderen groben Aufmerksamkeitsfehlern, wie dem Hantieren an Musikanlagen (RIS-Justiz RS0030417 [T3, 4 und 5]) oder dem Bücken nach heruntergefallenen Gegenständen (RIS-Justiz RS0030417 [T7]) als grobe Fahrlässigkeit gewertet wurde und die bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (80 km/h) für sich alleine keine grobe Fahrlässigkeit begründete (RIS-Justiz RS0080484). Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren; die Unfallsituation war bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände, insbesondere der - als notorisch vorausgesetzten - Besonderheiten der Wiener Höhenstraße (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) durch eine besondere Gefährlichkeit gekennzeichnet. Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit (vgl 7 Ob 121/03z:Grobe Fahrlässigkeit fordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272). Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend ist und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0031127 [T1]). Im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes wird grobe Fahrlässigkeit dann bejaht, wenn schon einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0080371). Ein Verhalten eines Versicherungsnehmers, von dem dieser wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern, ist grob fahrlässig (RIS-Justiz RS0080414). Pflichtverletzungen, welche das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens erheblich übersteigen, bedeuten ein grobes Verschulden (RIS-Justiz RS0030303 [T3]). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelfall abhängig sein kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen und die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (RIS-Justiz RS0080275 [T 27]). Richtig ist zwar, dass in der Judikatur in Einzelfällen das Einhalten einer hohen Geschwindigkeit nur im Zusammentreffen mit anderen groben Aufmerksamkeitsfehlern, wie dem Hantieren an Musikanlagen (RIS-Justiz RS0030417 [T3, 4 und 5]) oder dem Bücken nach heruntergefallenen Gegenständen (RIS-Justiz RS0030417 [T7]) als grobe Fahrlässigkeit gewertet wurde und die bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (80 km/h) für sich alleine keine grobe Fahrlässigkeit begründete (RIS-Justiz RS0080484). Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren; die Unfallsituation war bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände, insbesondere der - als notorisch vorausgesetzten - Besonderheiten der Wiener Höhenstraße (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) durch eine besondere Gefährlichkeit gekennzeichnet. Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit vergleiche 7 Ob 121/03z:
Geschwindigkeit von 140 km/h statt 80 km/h auf der Südautobahn - Wechselabschnitt).
Das in der Revisionsbeantwortung gebrachte Argument, laut der Werbung des Klägers solle sich ein Mieter wie ein bekannter Formel 1-Rennfahrer fühlen, weshalb der klagende Vermieter nicht mit der strikten Einhaltung aller Verkehrsregeln rechnen dürfe, überzeugt nicht. Zunächst sind die angeblichen Werbebehauptungen des Vermieters nicht festgestellt. Abgesehen davon stellt die Anmietung eines derartigen, unter anderem durch sein besonderes Beschleunigungsvermögen herausragenden Sportwagens keinen Freibrief für ein rücksichtsloses, andere Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdendes Fahrverhalten des Mieters dar, der sich über Verkehrsbeschränkungen offenbar bewusst hinwegsetzt. Der Beklagte haftet aus diesen Erwägungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes für den Fahrzeugschaden, bei dessen Bemessung allerdings ein Rechenfehler des Erstgerichtes zu berücksichtigen war. Die Subtraktion der Versicherungsleistung (EUR 38.366,36: Beil J) und des Selbstbehaltes (EUR 4.360) vom festgestellten Fahrzeugschaden (EUR 72.000) ergibt einen Schadensbetrag von EUR 29.273,64. Die Kostenentscheidung gründet sich jeweils auf § 52 ZPO.Das in der Revisionsbeantwortung gebrachte Argument, laut der Werbung des Klägers solle sich ein Mieter wie ein bekannter Formel 1-Rennfahrer fühlen, weshalb der klagende Vermieter nicht mit der strikten Einhaltung aller Verkehrsregeln rechnen dürfe, überzeugt nicht. Zunächst sind die angeblichen Werbebehauptungen des Vermieters nicht festgestellt. Abgesehen davon stellt die Anmietung eines derartigen, unter anderem durch sein besonderes Beschleunigungsvermögen herausragenden Sportwagens keinen Freibrief für ein rücksichtsloses, andere Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdendes Fahrverhalten des Mieters dar, der sich über Verkehrsbeschränkungen offenbar bewusst hinwegsetzt. Der Beklagte haftet aus diesen Erwägungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes für den Fahrzeugschaden, bei dessen Bemessung allerdings ein Rechenfehler des Erstgerichtes zu berücksichtigen war. Die Subtraktion der Versicherungsleistung (EUR 38.366,36: Beil J) und des Selbstbehaltes (EUR 4.360) vom festgestellten Fahrzeugschaden (EUR 72.000) ergibt einen Schadensbetrag von EUR 29.273,64. Die Kostenentscheidung gründet sich jeweils auf Paragraph 52, ZPO.