Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Leihvertrag - Vorvertragliches Schuldverhältnis
Die Streitteile gehen im Revisionsverfahren übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte den Vorführwagen der klagenden Partei für eine Probefahrt als Kaufinteressent übernommen habe. Sie ziehen ferner die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, zwischen den Streitteilen sei ein Leihvertrag zustande gekommen, nicht in Zweifel, obgleich sich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 270/01h; JBl 1999, 47 = ZVR 1999/26; ZVR 1997/70; 5 Ob 2015/96a; SZ 50/137), auf die sich die erörterte Wertung stützt, auf im Kern andersartige Sachverhalte bezieht. Im Regelfall kommt nämlich durch die Überlassung eines Vorführwagens zur Probefahrt im Rahmen von Vertragsverhandlungen über den Kauf eines PKWs kein gesonderter Leihvertrag zustande, sondern Inhalt und Umfang der Rechtspflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach den für das vorvertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (Kollhosser in MünchKomm³ § 598 Rz 20). Die hier bedeutsamen Rechtsfolgen sind jedoch identisch, gleichviel ob sie im Licht eines Leihvertrags oder eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses beurteilt werden (Kollhosser aaO § 599 Rz 7).Die Streitteile gehen im Revisionsverfahren übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte den Vorführwagen der klagenden Partei für eine Probefahrt als Kaufinteressent übernommen habe. Sie ziehen ferner die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, zwischen den Streitteilen sei ein Leihvertrag zustande gekommen, nicht in Zweifel, obgleich sich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 270/01h; JBl 1999, 47 = ZVR 1999/26; ZVR 1997/70; 5 Ob 2015/96a; SZ 50/137), auf die sich die erörterte Wertung stützt, auf im Kern andersartige Sachverhalte bezieht. Im Regelfall kommt nämlich durch die Überlassung eines Vorführwagens zur Probefahrt im Rahmen von Vertragsverhandlungen über den Kauf eines PKWs kein gesonderter Leihvertrag zustande, sondern Inhalt und Umfang der Rechtspflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach den für das vorvertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (Kollhosser in MünchKomm³ Paragraph 598, Rz 20). Die hier bedeutsamen Rechtsfolgen sind jedoch identisch, gleichviel ob sie im Licht eines Leihvertrags oder eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses beurteilt werden (Kollhosser aaO Paragraph 599, Rz 7).
2. Kaufvertragsverhandlungen - Probefahrt - Haftung
2. 1. Österreichische Rechtsprechung
Der Oberste Gerichtshof hatte bisher, soweit überblickbar, noch keinen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem rechtliche Leitlinien, die für die Lösung der im Anlassfall aufgeworfenen Haftungsfrage bedeutsam sind, (näher) erörtert worden wären.
Die Entscheidung 7 Ob 270/01h hatte das Begehren auf Ersatz eines vom Entlehner verschuldeten Schadens an einem sechs Jahre alten, nicht kaskoversicherten Ersatzwagen mit einer Fahrleistung von rund 88.000 km zum Gegenstand. Diesen PKW hatte die klagende Partei jenes Vorverfahrens dem dortigen Beklagten für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs unentgeltlich überlassen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hatte die klagende Partei als Übergeberin "der geliehenen Sache" keine Aufklärungspflicht verletzt. Eine solche bestehe nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich bloß dann, "wenn das Fehlen bestimmter Eigenschaften den Gebrauch der Sache für den Übernehmer gefährlich oder sonst riskant" mache. Davon könne "beim Fehlen einer Kasko-, jedoch Bestehen einer aufrechten gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbstredend ... keine Rede sein". Somit hätte sich der dortige Beklagte vor der Übernahme des Ersatzwagens selbst "über den Bestand oder Nichtbestand einer solchen Kaskoversicherung ... verbindlich Gewissheit" verschaffen müssen.
Nach dem die Entscheidung 5 Ob 2015/96a tragenden Sachverhalt hatte der klagende Fahrzeughändler dem dort beklagten Lebensgefährten einer Kundin, die bereits einen Kaufvertrag über einen Neuwagen abgeschlossen hatte, wegen eines Lieferverzugs "einen Vorführwagen als kostenlosen Leihwagen" für "die Zeit des Zuwartens" bis zur Übergabe des Neuwagens zur Verfügung gestellt. Dabei war dem Entlehner mitgeteilt worden, es bestehe für den Leihwagen eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 2.000 bis 2.500 S. Tatsächlich bestand jedoch nur eine "Händlerkaskoversicherung" mit einer auf 50.000 S beschränkten Versicherungsleistung. Bei einem Verkehrsunfall, den der Entlehner als Lenker des Leihwagens leicht fahrlässig verursacht hatte, entstand am Leihwagen wirtschaftlicher Totalschaden. Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil, mit dem der klagenden Partei nur der Kaskoselbstbehalt sowie die Ab- und Anmeldespesen zuerkannt worden waren, wieder her und erläuterte, die Streitteile hätten in Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelung für den Leihvertrag "eine betragliche Beschränkung der Haftung des Beklagten vereinbart". Eine solche Beschränkung sei "bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführ- und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel keineswegs ungewöhnlich", vielmehr sei "eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden" nach den "örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen" als Beurteilungsmaßstab "geradezu selbstverständlich".
2. 2. Deutsche Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof befasste sich bereits in der Entscheidung VIII ZR 35/71 (= NJW 1972, 1363 = VR 1972, 863) ausführlich mit der Frage nach der Haftung eines Kaufinteressenten für den Schaden, den er an einem ihm vom Fahrzeughändler für eine Probefahrt überlassenen Vorführwagen leicht fahrlässig verursachte. Er kam dabei zu diesem Ergebnis:
Wolle der Händler für einen Vorführwagen keine Kaskoversicherung abschließen, aber auch das Risiko der leicht fahrlässigen Beschädigung eines Vorführwagens bei einer Probefahrt nicht selbst tragen, so müsse er den Kunden darüber schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Bei Unterlassung eines solchen Hinweises dürfe der Kunde darauf vertrauen, für eine leicht fahrlässig verschuldete Beschädigung des Vorführwagens nicht zu haften, sei doch dann die Einladung zu einer Probefahrt so zu verstehen, dass der "Probefahrer" für leicht fahrlässig verursachte Schäden jedenfalls dann nicht haften solle, wenn "diese Schäden mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt im Zusammenhang" stünden. Soweit sei ein "Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit" konkludent vereinbart.
Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung führte der BGH aus, dem Händler sei der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Vorführwagen zum Schutz seiner Kunden nach Treu und Glauben zumutbar. Bei Probefahrten bestehe im Allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Der Kaufinteressent sei mit den besonderen Eigenschaften des Vorführwagens meist nicht vertraut, er wolle jedoch auf der Probefahrt die Fahreigenschaften des neuen Modells testen und fahre deshalb "schneller und schärfer" als sonst. Der Kaufinteressent sei kaum in der Lage, sich gegen die Risken einer Probefahrt zu versichern. Für den Händler sei dagegen der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Vorführwagen - in Wahrung seines geschäftlichen Interesses - keine die Fahrzeughaltung in unvertretbarer Weise verteuernde Belastung.
An dieser - im Schrifttum (Kollhosser aaO § 599 Rz 7; Reuter in Staudinger13 § 599 Rz 4) - gebilligten Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof auch in der Folge fest (NJW 1986, 1099; NJW 1979, 643). Dabei übertrug er die erörterten Grundsätze schließlich auch auf das Verhältnis des Händlers zu einem Fahrzeugeigentümer, der ihm ein - bei einer späteren Probefahrt beschädigtes - nicht kaskoversichertes Gebrauchtfahrzeug zur Verkaufsvermittlung überließ (NJW 1986, 1099).An dieser - im Schrifttum (Kollhosser aaO Paragraph 599, Rz 7; Reuter in Staudinger13 Paragraph 599, Rz 4) - gebilligten Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof auch in der Folge fest (NJW 1986, 1099; NJW 1979, 643). Dabei übertrug er die erörterten Grundsätze schließlich auch auf das Verhältnis des Händlers zu einem Fahrzeugeigentümer, der ihm ein - bei einer späteren Probefahrt beschädigtes - nicht kaskoversichertes Gebrauchtfahrzeug zur Verkaufsvermittlung überließ (NJW 1986, 1099).
2. 3. Wertung der Rechtsprechung
Die soeben referierten Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofs überzeugen: Die Beurteilung der Interessenlage der an den Verhandlungen über den Kauf eines Kraftfahrzeugs beteiligten Personen zeitigt nach österreichischem Recht kein anderes Ergebnis als nach deutschem Recht. Der Oberste Gerichtshof gelangte daher schon in der Entscheidung 5 Ob 2015/96a zu einem im Kern gleichen Ergebnis, war doch auch dort die Frage nach einer vereinbarten Haftungsbeschränkung streitentscheidend, nachdem der Händler den Entlehner vor der Übernahme des Leihwagens ausdrücklich auf das Bestehen einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 2.000 bis 2.500 S hingewiesen hatte. In dem hier zu beurteilenden Fall hat sich die für Probefahrten mit Vorführwagen in typischer Weise erhöhte Unfallgefahr realisiert, war doch der Beklagte mangels Vertrautheit mit den Funktionen des Vorführwagens außerstande, die wiederholte akustische Glatteiswarnung vor der Kollision richtig zu deuten. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Schloss der Kraftfahrzeughändler für zu Probefahrten bestimmte Kraftfahrzeuge, namentlich für Vorführwagen keine - sein wirtschaftliches Risiko begrenzende - (Voll-)Kaskoversicherung ab, will er aber das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich einer Probefahrt dennoch nicht selbst tragen, so muss er den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so folgt daraus als konkludente Vereinbarung im Sinne des § 863 Abs 2 ABGB, dass der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs dann nicht haften soll, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Besteht für das Fahrzeug eine (Voll-)Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren.Schloss der Kraftfahrzeughändler für zu Probefahrten bestimmte Kraftfahrzeuge, namentlich für Vorführwagen keine - sein wirtschaftliches Risiko begrenzende - (Voll-)Kaskoversicherung ab, will er aber das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich einer Probefahrt dennoch nicht selbst tragen, so muss er den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so folgt daraus als konkludente Vereinbarung im Sinne des Paragraph 863, Absatz 2, ABGB, dass der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs dann nicht haften soll, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Besteht für das Fahrzeug eine (Voll-)Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren.
3. Erörterung der Revisionsgründe
Die klagende Partei betont, der Entlehner dürfe den Vorführwagen "ohne jegliches Entgelt" verwenden. Er müsse nicht einmal "die Betriebskosten ersetzen". Dagegen habe der Eigentümer das Risiko eines nicht vom Entlehner verschuldeten Schadens am Vorführwagen zu tragen. Diese Interessenlage rechtfertige keine Haftungsbefreiung des Entlehners für einen von ihm verschuldeten Schaden am Vorführwagen. Diese Sicht der Rechtslage kann indes die zuvor dargelegten Erwägungen nicht entkräften: Soweit die klagende Partei die Ansicht verficht, der Kaufinteressent habe mit einem Vorführwagen hohen Wertes "besonders vorsichtig umzugehen", wird der eigentliche Zweck von Probefahrten missachtet, die besonderen Eigenschaften eines Fahrzeugs einer bestimmten Type, das das Kaufinteresse wecken oder bestärken soll, unter wechselnden Betriebsbedingungen umfassend zu testen, womit aber das für Probefahrten so typische erhöhte Unfallrisiko verbunden ist. Es war - entgegen der Auffassung der klagenden Partei - auch nicht "Sache des Entlehners", sich "vor Übernahme des Fahrzeugs über den Bestand oder Nichtbestand einer Kaskoversicherung Gewissheit zu verschaffen", wird doch nach den Erwägungen unter 2. 3. konkludent ein Haftungsausschluss vereinbart, wenn der Händler dem Kaufinteressenten nicht schon vor Antritt der Probefahrt erklärte, er wolle das Unfallrisiko für leicht fahrlässig verschuldete Schäden am Vorführwagen nicht tragen. Beizutreten ist indes der Ansicht der klagenden Partei, der Beklagte habe den maßgebenden Verkehrsunfall verschuldet. Es wird jedoch auch in der Revision nicht behauptet, dem Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die von der klagenden Partei angestrebte Verschuldensteilung scheitert am konkludent vereinbarten Haftungsausschluss. Schließlich kann auch das Argument, ein Kaskoversicherungsschutz für den Vorführwagen hätte dem Beklagten wegen dessen, den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreienden Obliegenheitsverletzung nicht genützt, dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die klagende Partei geht selbst davon aus, dass der Beklagte die Probefahrt nicht angetreten hätte, wenn ihm der Mangel einer (Voll-)Kaskoversicherung bekannt gewesen wäre. Damit hätte der Beklagte gar nicht in die Lage kommen können, einen Schaden am Vorführwagen zu verschulden und danach eine die Leistungspflicht des Versicherers ausschließende Obliegenheitsverletzung zu begehen. Was der Beklagte gemacht hätte, wenn eine (Voll-)Kaskoversicherung für den Vorführwagen bestanden hätte, ist eine nicht streitentscheidende Hypothese, mangelte es doch an einer derartigen Versicherung. Wegen des konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses ist auch die - den Prozessstandpunkt des Beklagten sonst in Wahrheit belastende - Replik in der Revisionsbeantwortung nicht von Bedeutung, der Beklagte sei so zu stellen, als wäre der Vorführwagen (voll-)kaskoversichert gewesen.
Da das Berufungsgericht die im Revisionsverfahren noch relevanten Rechtsfragen zutreffend löste, ist der Revision somit ein Erfolg zu versagen.
4. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.