Rechtssatz RS0097236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097236
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Wurde einem Entleiher mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt, so durfte er siede Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist. Damit haben die Streitteile in Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelung eine betragliche Beschränkung der Haftung des Entleihers vereinbart. Der Umstand, daß ein Angestellter des Verleihers und nicht der Verleiher selbst diese Zusage machte, berührt die Gültigkeit der Vereinbarung nicht, weil sich dieser die Erklärung seines Angestellten iSd § 1029 ABGB bzw § 54 HGB und § 10 Abs 1 KSchG zurechnen lassen muß.Wurde einem Entleiher mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt, so durfte er siede Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist. Damit haben die Streitteile in Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelung eine betragliche Beschränkung der Haftung des Entleihers vereinbart. Der Umstand, daß ein Angestellter des Verleihers und nicht der Verleiher selbst diese Zusage machte, berührt die Gültigkeit der Vereinbarung nicht, weil sich dieser die Erklärung seines Angestellten iSd Paragraph 1029, ABGB bzw Paragraph 54, HGB und Paragraph 10, Absatz eins, KSchG zurechnen lassen muß.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2015/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2015/96a
- 1 Ob 35/03h
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h
Ähnlich; Beisatz: Besteht für das Fahrzeug eine (Vollkaskoversicherung) Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren. (T1); Veröff: SZ 2003/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097236
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02015_96A0000_003