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Rechtssatz RS0097236×

Rechtssatz RS0097236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097236

Geschäftszahl

5Ob2015/96a; 1Ob35/03h

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Rechtssatz

Wurde einem Entleiher mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt, so durfte er siede Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist. Damit haben die Streitteile in Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelung eine betragliche Beschränkung der Haftung des Entleihers vereinbart. Der Umstand, daß ein Angestellter des Verleihers und nicht der Verleiher selbst diese Zusage machte, berührt die Gültigkeit der Vereinbarung nicht, weil sich dieser die Erklärung seines Angestellten iSd Paragraph 1029, ABGB bzw Paragraph 54, HGB und Paragraph 10, Absatz eins, KSchG zurechnen lassen muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2015/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2015/96a
  • 1 Ob 35/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h
    Ähnlich; Beisatz: Besteht für das Fahrzeug eine (Vollkaskoversicherung) Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren. (T1); Veröff: SZ 2003/30

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097236

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB02015_96A0000_003