Entscheidungsgründe:
Im Herbst 1994 bestellte die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Klägerin, einer Kfz-Händlerin, einen PKW Marke Ford. Da sich dessen Auslieferung verzögerte, bot ein dazu autorisierter Angestellter der Klägerin dem Beklagten für die Zeit des Zuwartens einen Vorführwagen als kostenlosen Leihwagen an. Der Beklagte sollte nur die Benzinkosten, sonst aber keine weiteren Kosten tragen. Der Leihwagen wurde dem Beklagten am 23.12.1994 übergeben und war von ihm am 27.12.1994 zurückzustellen.
Am 24.12.1994 verschuldete der Beklagte einen Unfall, bei dem am geliehenen PKW wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Der Schaden der Klägerin betrug mindestens S 208.000,--; davon erhielt sie von ihrem Versicherer (auf Grund einer mit S 50.000,-- begrenzten Händlerkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von S 2.500,--) S 47.500,-- ersetzt. Der effektive Schaden der Klägerin belief sich unter Berücksichtigung der Ab- und Anmeldekosten auf S 161.400,--.
Mit Klage vom 12.4.1995 begehrte die Klägerin vom Beklagten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Zahlung des Betrages von zuletzt S 161.400,-- zuzüglich 12 % Zinsen seit 10.2.1995. Der Leihwagen sei dem Beklagten aus Entgegenkommen ohne die Zusicherung, daß eine Vollkaskoversicherung bestehe, übergeben worden; jetzt lehne er jede Ersatzleistung für den der Klägerin schuldhaft zugefügten Schaden ab.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Autoverkäufer der Klägerin habe ihm auf ausdrückliches Befragen zugesichert, daß eine Vollkaskoversicherung für den Leihwagen bestehe und bei einem vom Beklagten verschuldeten Unfall nur der Selbstbehalt von ca S 2.000,-- zu zahlen sei. Zumindest sei ihm nie mitgeteilt worden, daß nur eine betraglich beschränkte Kaskoversicherung bestehe. Andernfalls hätte der Beklagte den Leihwagen nicht übernommen bzw selbst eine zeitlich beschränkte Vollkaskoversicherung abgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von S 3.800,--, das sind der Selbstbehalt und die Ab- und Anmeldespesen, samt 4 % Zinsen seit 15.2.1995 verpflichtet und das Mehrbegehren von S 157.600,-- sowie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Angestellte der Klägerin, Heinz H*****, dem Beklagten vor der Übernahme des Leihwagens mitgeteilt habe, daß dieser vollkaskoversichert sei und die Höhe des Selbstbehaltes S 2.000,-- bis S 2.500,-- betrage; tatsächlich habe nur eine sogenannte Händlerkaskoversicherung mit einem Tagespauschale von S 50.000,-- und einem Selbstbehalt von S 1.000,-- oder 5 % bestanden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin im Rahmen des zustandegekommenen Leihvertrages für die Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten ihres Angestellten, konkret für dessen unrichtige Auskunft über den Versicherungsschutz des Beklagten, einzustehen habe. Der Beklagte habe annehmen können, daß eine Vollkaskoversicherung bestehe und daher der Klägerin nur den Selbstbehalt sowie die An- und Abmeldespesen zu ersetzen.
Das Berufungsgericht änderte auf der Basis des festgestellten (als unbedenklich und ausreichend erachteten) Sachverhalts dieses Urteil dahingehend ab, daß es den Beklagten (unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Zuspruchs von S 3.800,-- s.A. sowie bei gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens) schuldig erkannte, der Klägerin S 80.700,-- samt 4 % Zinsen seit 15.2.1995 zu zahlen. Es führte aus:
Die unentgeltliche Überlassung des Kraftfahrzeuges an den Beklagten sei nach den Vorschriften über den Leihvertrag zu beurteilen (JBl 1931, 264; SZ 50/137). Beim Leihvertrag sei der Entlehner verpflichtet, das überlassene Objekt nach Vertragsende in unversehrtem Zustand zurückzustellen; das Objekt dürfe bei der Rückstellung nur die normalen Gebrauchsspuren aufweisen. Entstehe dem Verleiher durch Verschulden des Entlehners, etwa durch Zerstörung oder sonstigen vertragswidrigen Gebrauch der Sache, ein Schaden, so müsse dieser vom Entlehner ersetzt werden (§§ 978 f ABGB).Die unentgeltliche Überlassung des Kraftfahrzeuges an den Beklagten sei nach den Vorschriften über den Leihvertrag zu beurteilen (JBl 1931, 264; SZ 50/137). Beim Leihvertrag sei der Entlehner verpflichtet, das überlassene Objekt nach Vertragsende in unversehrtem Zustand zurückzustellen; das Objekt dürfe bei der Rückstellung nur die normalen Gebrauchsspuren aufweisen. Entstehe dem Verleiher durch Verschulden des Entlehners, etwa durch Zerstörung oder sonstigen vertragswidrigen Gebrauch der Sache, ein Schaden, so müsse dieser vom Entlehner ersetzt werden (Paragraphen 978, f ABGB).
Im konkreten Fall habe der Beklagte das Leihobjekt aus eigenem Verschulden derart beschädigt, daß daran wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, seine vertragliche Pflicht zur Zurückstellung des Leihobjektes im unversehrten Zustand zu erfüllen. Dieser Umstand begründe, zumal dem Beklagten der ihm nach § 1298 ABGB obliegende Beweis, daß ihn am Schaden kein Verschulden trifft, nicht gelungen sei, seine grundsätzliche Ersatzpflicht für den im Vermögen der Klägerin eingetretenen Schaden nach den §§ 965 und 979 ABGB.Im konkreten Fall habe der Beklagte das Leihobjekt aus eigenem Verschulden derart beschädigt, daß daran wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, seine vertragliche Pflicht zur Zurückstellung des Leihobjektes im unversehrten Zustand zu erfüllen. Dieser Umstand begründe, zumal dem Beklagten der ihm nach Paragraph 1298, ABGB obliegende Beweis, daß ihn am Schaden kein Verschulden trifft, nicht gelungen sei, seine grundsätzliche Ersatzpflicht für den im Vermögen der Klägerin eingetretenen Schaden nach den Paragraphen 965 und 979 ABGB.
Dagegen leite der Beklagte seinen Abwehranspruch aus einer positiven Irreführung über das Bestehen eines Versicherungsschutzes auch für den Fall der schuldhaften Beschädigung des Leihobjektes durch ihn ab. Dem Beklagten sei auch zuzubilligen, daß die Mitteilung der Klägerin bzw ihres Angestellten, daß eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt bestehe, die Annahme rechtfertigen würde, daß die Klägerin auch im Falle der schuldhaften Beschädigung des Pkws ihren Schaden von dritter Seite, nämlich ihrem Vollkaskoversicherer, ersetzt erhält. Diese Mitteilung habe den Beklagten allerdings nicht von der Einhaltung der mit dem Leihvertrag übernommenen Pflichten entbunden. Der Beklagte, der als Entlehner vereinbarungsgemäß nur die Benzinkosten zu tragen hatte, sei nämlich nicht als Halter des Pkws anzusehen. Er sei bei einem von der Klägerin und ihrem Versicherer bestehenden Vertragsverhältnis nicht Mitversicherter gewesen, sondern außenstehender Dritter, der im eigenen Verantwortungsbereich seine Vertragspflichten gegenüber seiner Vertragspartnerin wahrzunehmen hat (ZVR 1991/90; Koziol, Haftpflichtrecht2, II 531). Der Beklagte habe daher trotz der (irreführenden) Mitteilung vom Bestehen einer Vollkaskoversicherung nicht damit rechnen können, daß das mit der Benützung des Objektes verbundene wirtschaftliche Risiko einer Beschädigung zur Gänze von der Klägerin oder ihrem Kaskoversicherer getragen werde. Es wäre seine Sache gewesen, sich über die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes genauer zu erkundigen. Die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Judikatur (SZ 50/137; SZ 51/26) betreffe das Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung, einer Pflichtversicherung, und nicht, wie im vorliegenden Fall, einer (freiwilligen) Kaskoversicherung.Dagegen leite der Beklagte seinen Abwehranspruch aus einer positiven Irreführung über das Bestehen eines Versicherungsschutzes auch für den Fall der schuldhaften Beschädigung des Leihobjektes durch ihn ab. Dem Beklagten sei auch zuzubilligen, daß die Mitteilung der Klägerin bzw ihres Angestellten, daß eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt bestehe, die Annahme rechtfertigen würde, daß die Klägerin auch im Falle der schuldhaften Beschädigung des Pkws ihren Schaden von dritter Seite, nämlich ihrem Vollkaskoversicherer, ersetzt erhält. Diese Mitteilung habe den Beklagten allerdings nicht von der Einhaltung der mit dem Leihvertrag übernommenen Pflichten entbunden. Der Beklagte, der als Entlehner vereinbarungsgemäß nur die Benzinkosten zu tragen hatte, sei nämlich nicht als Halter des Pkws anzusehen. Er sei bei einem von der Klägerin und ihrem Versicherer bestehenden Vertragsverhältnis nicht Mitversicherter gewesen, sondern außenstehender Dritter, der im eigenen Verantwortungsbereich seine Vertragspflichten gegenüber seiner Vertragspartnerin wahrzunehmen hat (ZVR 1991/90; Koziol, Haftpflichtrecht2, römisch zwei 531). Der Beklagte habe daher trotz der (irreführenden) Mitteilung vom Bestehen einer Vollkaskoversicherung nicht damit rechnen können, daß das mit der Benützung des Objektes verbundene wirtschaftliche Risiko einer Beschädigung zur Gänze von der Klägerin oder ihrem Kaskoversicherer getragen werde. Es wäre seine Sache gewesen, sich über die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes genauer zu erkundigen. Die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Judikatur (SZ 50/137; SZ 51/26) betreffe das Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung, einer Pflichtversicherung, und nicht, wie im vorliegenden Fall, einer (freiwilligen) Kaskoversicherung.
Die irreführende Mitteilung der Klägerin bzw ihres Angestellten habe allerdings verhindert, daß der Beklagte von der Möglichkeit, selbst einen Versicherungsvertrag abzuschließen, Gebrauch gemacht hat. Die fehlende Aufklärung über die Art des Versicherungsschutzes (ziffernmäßig beschränkte Händler- statt Vollkaskoversicherung) und der durch die Äußerung des Angestellten erweckte Anschein der Schadensrisikotragung durch einen Dritten (Vollkaskoversicherer) begründeten die Annahme einer Vernachlässigung vorvertraglicher bzw mit dem Vertrag übernommener Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die Klägerin. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erschöpften sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Vertrages nämlich keineswegs darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt. Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten träten - auch vorvertragliche - Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bildeten die Warn- bzw Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Vertragspartner hätten ihre Vertragsabschluß- und -erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (MGA34 ABGB, E 18 ff zu § 861 und E 230 ff zu § 1295).Die irreführende Mitteilung der Klägerin bzw ihres Angestellten habe allerdings verhindert, daß der Beklagte von der Möglichkeit, selbst einen Versicherungsvertrag abzuschließen, Gebrauch gemacht hat. Die fehlende Aufklärung über die Art des Versicherungsschutzes (ziffernmäßig beschränkte Händler- statt Vollkaskoversicherung) und der durch die Äußerung des Angestellten erweckte Anschein der Schadensrisikotragung durch einen Dritten (Vollkaskoversicherer) begründeten die Annahme einer Vernachlässigung vorvertraglicher bzw mit dem Vertrag übernommener Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die Klägerin. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erschöpften sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Vertrages nämlich keineswegs darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt. Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten träten - auch vorvertragliche - Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bildeten die Warn- bzw Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Vertragspartner hätten ihre Vertragsabschluß- und -erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (MGA34 ABGB, E 18 ff zu Paragraph 861 und E 230 ff zu Paragraph 1295,).
Die den Beklagten irreführende Äußerung des Angestellten der Klägerin stelle, objektiv gesehen, eine Sorgfaltswidrigkeit dar, die verhindere, daß die Klägerin ihren Schaden vom Beklagten zur Gänze ersetzt erhält. Sie habe vielmehr einen Teil ihres Schadens wegen eines Mitverschuldens ihres Erfüllungsgehilfen (§§ 1304, 1313a ABGB) selbst zu tragen.Die den Beklagten irreführende Äußerung des Angestellten der Klägerin stelle, objektiv gesehen, eine Sorgfaltswidrigkeit dar, die verhindere, daß die Klägerin ihren Schaden vom Beklagten zur Gänze ersetzt erhält. Sie habe vielmehr einen Teil ihres Schadens wegen eines Mitverschuldens ihres Erfüllungsgehilfen (Paragraphen 1304, 1313 a, ABGB) selbst zu tragen.
Stelle man das Verhalten beider Vertragsparteien einander gegenüber, nämlich die der Klägerin zuzurechnende Verletzung ihrer Aufklärungspflichten und die schuldhafte Beschädigung des Leihobjektes durch den Beklagten, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Die Pflicht der Klägerin zur Selbsttragung eines Teils ihres Schadens ergebe sich aus der von ihr zu verantwortenden Sorglosigkeit ihres Gehilfen beim Vertragsabschluß. Die Schutzwürdigkeit des Beklagten, der auf die Erklärung seiner Rechtsgeschäftspartnerin bzw ihres Erfüllungsgehilfen vertraut habe, gehe allerdings - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - nicht so weit, daß seine im § 979 ABGB normierte Pflicht zum Schadenersatz beinahe zur Gänze aufgehoben würde. Der Beklagte habe der Klägerin vielmehr die Hälfte des in ihrem Vermögen eingetretenen Schadens zu ersetzen.Stelle man das Verhalten beider Vertragsparteien einander gegenüber, nämlich die der Klägerin zuzurechnende Verletzung ihrer Aufklärungspflichten und die schuldhafte Beschädigung des Leihobjektes durch den Beklagten, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Die Pflicht der Klägerin zur Selbsttragung eines Teils ihres Schadens ergebe sich aus der von ihr zu verantwortenden Sorglosigkeit ihres Gehilfen beim Vertragsabschluß. Die Schutzwürdigkeit des Beklagten, der auf die Erklärung seiner Rechtsgeschäftspartnerin bzw ihres Erfüllungsgehilfen vertraut habe, gehe allerdings - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - nicht so weit, daß seine im Paragraph 979, ABGB normierte Pflicht zum Schadenersatz beinahe zur Gänze aufgehoben würde. Der Beklagte habe der Klägerin vielmehr die Hälfte des in ihrem Vermögen eingetretenen Schadens zu ersetzen.
Der am PKW eingetretene Schaden sei derart offenkundig und bedeutend gewesen, daß ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß die 30-tägige Frist des § 982 ABGB eingehalten wurde. (Von Seiten der Beklagten sei eine Versäumung dieser Präklusionsfrist auch gar nicht geltend gemacht worden.)Der am PKW eingetretene Schaden sei derart offenkundig und bedeutend gewesen, daß ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß die 30-tägige Frist des Paragraph 982, ABGB eingehalten wurde. (Von Seiten der Beklagten sei eine Versäumung dieser Präklusionsfrist auch gar nicht geltend gemacht worden.)
Der Gesamtschaden der Kläger errechne sich auf Basis des zuletzt geltend gemachten (eingeschränkten) Betrages mit S 208.900,-- (S 161.400,-- im Sinn der erfolgten Außerstreitstellung zuzüglich Kaskoleistung von S 47.500,--). Hinsichtlich der erbrachten Kaskoleistung habe ein Forderungsübergang an den Versicherer nach § 67 VersVG stattgefunden. Deshalb sei der Schadensberechnung der (volle) geltend gemachte Betrag von S 161.400,-- zugrundezulegen. Da keine Vereinbarung vorgelegen sei, die den Beklagten im Falle einer Schadensverursachung zur alleinigen Tragung des Selbstbehaltes und der Ab- und Anmeldekosten verpflichtet hätte, habe der Beklagte der Klägerin die Hälfte von S 161.400,--, das sind S 80.700,--, samt den gesetzlichen Zinsen zu ersetzen. Daß höhere als die gesetzlichen Zinsen angefallen wären, habe die Klägerin nicht bewiesen.Der Gesamtschaden der Kläger errechne sich auf Basis des zuletzt geltend gemachten (eingeschränkten) Betrages mit S 208.900,-- (S 161.400,-- im Sinn der erfolgten Außerstreitstellung zuzüglich Kaskoleistung von S 47.500,--). Hinsichtlich der erbrachten Kaskoleistung habe ein Forderungsübergang an den Versicherer nach Paragraph 67, VersVG stattgefunden. Deshalb sei der Schadensberechnung der (volle) geltend gemachte Betrag von S 161.400,-- zugrundezulegen. Da keine Vereinbarung vorgelegen sei, die den Beklagten im Falle einer Schadensverursachung zur alleinigen Tragung des Selbstbehaltes und der Ab- und Anmeldekosten verpflichtet hätte, habe der Beklagte der Klägerin die Hälfte von S 161.400,--, das sind S 80.700,--, samt den gesetzlichen Zinsen zu ersetzen. Daß höhere als die gesetzlichen Zinsen angefallen wären, habe die Klägerin nicht bewiesen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das wurde damit begründet, daß eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage eines Mitverschuldens des Verleihers wegen einer Sorgfaltswidrigkeit beim Vertragsabschluß im Verhältnis zu einer vom Entlehner verschuldeten Beschädigung, soweit überblickbar, fehle.
Das Berufungsurteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte fristgerecht mit Revision angefochten. Beide beschränkten sich auf die Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache. Während das Rechtsmittel der Klägerin auf die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzielt, strebt der Beklagte dessen Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils an. Von der Klägerin liegt außerdem noch eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung vor. Sie hat darin beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind, wie die Neubeurteilung des Streitfalls zeigen wird, zulässig; als berechtigt erweist sich jedoch nur das Rechtsmittel des Beklagten.