Rechtssatz RS0019159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019159
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Rechtssatz
Unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges als Leihvertrag.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 140/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 140/77
Veröff: SZ 50/137
- 2 Ob 153/98h
Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 153/98h
Beisatz: Bloße Gefälligkeiten, bei denen an eine vertragliche Bindung nicht gedacht wird, begründen allerdings kein Vertragsverhältnis. (T1)
- 7 Ob 270/01h
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 270/01h
- 1 Ob 35/03h
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h
Vgl aber; Beisatz: Im Regelfall kommt durch die Überlassung eines Vorführwagens zur Probefahrt im Rahmen von Vertragsverhandlungen über den Kauf eines PKWs kein gesonderter Leihvertrag zustande, sondern Inhalt und Umfang der Rechtspflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach den für das vorvertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T2)
Veröff: SZ 2003/30
- 7 Ob 233/03w
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 233/03w
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/155
- 2 Ob 289/03v
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 289/03v
Vgl auch; Beisatz: Anders aber darf der Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist; ist er das nicht und wurde der Kunde darüber nicht aufgeklärt, dann ist ein schlüssiger Haftungsverzicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen des Leihfahrzeuges anzunehmen, ohne dass der vereinbarte Ausschluss der Haftung auf die Verwirklichung einer für die Benützung des Fahrzeuges typischen Gefahr eingeschränkt ist. (T3)
- 2 Ob 98/15y
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 98/15y
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019159
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00140_7700000_008