Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 62.995,16 sA mit dem Vorbringen, er habe ihm am 15.7.1996 seinen PKW leihweise überlassen; infolge eines Fahrfehlers sei der Beklagte mit diesem Fahrzeug ins Schleudern gekommen, wodurch es beschädigt worden sei.
Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe ihm aufgetragen, den PKW für ihn zu lenken. Auf seinen Hinweis, er besitze erst seit kurzem die Lenkerberechtigung und sei mit einem solchen Fahrzeug noch nie gefahren, habe der Kläger erklärt, er würde für diesen Fall ohnedies haften. Da der Kläger keine Lenkerberechtigung besessen habe und auch durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, habe er (Beklagter) sich bereit erklärt, das Fahrzeug auf Gefahr des Klägers zu lenken. Vermutlich sei er deshalb von der Fahrbahn abgekommen, weil ein Bestandteil defekt gewesen sei. Den Kläger treffe auch ein Mitverschulden, weil er das Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, ohne selbst eine Lenkerberechtigung zu besitzen, und weil ihm bewußt gewesen sei, daß er (Beklagter) ein riskanter Fahrer ist. Außerdem habe er gewußt, daß er (Beklagter) erst seit kurzem den Führerschein besitzt und noch keine entsprechende Fahrpraxis aufweist.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 59.243,16 sA, das Mehrbegehren auf Zahlung von S 3.752 sA sowie ein Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen.
Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Bereits am 13.4.1996 hatten die Parteien mit dem PKW des Beklagten einen Unfall, als dieser in einer Linkskurve nach rechts auf das Bankett geriet, wodurch der PKW zunächst ins Schleudern und sodann von der Fahrbahn kam. Der als Beifahrer mitfahrende Kläger wurde bei diesem Unfall verletzt.
Zwei Tage vor dem 15.7.1996 unternahmen die Parteien mit dem Auto des Klägers eine Ausflugsfahrt nach Tschechien. Da der Kläger keinen Führerschein besaß, lenkte der Beklagte. Dieser war seit Februar 1996 im Besitze einer Lenkerberechtigung. Die Fahrt verlief problemlos.
Den Nachmittag des 15.7.1996 verbrachte der Kläger bei einer Bekannten und konsumierte dort 1 1/2 l Bier. Gegen 22.00 Uhr kam auch der Beklagte und der auf seinem Motorrad mitfahrende Markus R***** zur Bekannten des Klägers. Nach einem kurzen Gespräch machte der Beklagte den Vorschlag, alle zusammen sollten zu einem Lokal fahren. Der Kläger lehnte es ab, mit seinem PKW, der vor dem Haus der Bekannten stand, zu fahren, und wies auf seinen fehlenden Führerschein und seinen Alkoholkonsum hin. Der Beklagte bot daraufhin an, mit dem Fahrzeug des Klägers zu fahren, womit die Beteiligten einverstanden waren. Es konnte nicht festgestellt werden, daß darüber gesprochen wurde, was passieren sollte, wenn es zu einem Unfall kommt. Insbesonders war nicht feststellbar, ob über die Haftung für allfällige Unfallsfolgen gesprochen wurde.
Bis zum Eintritt des Unfalls fuhr der Beklagte nicht riskant, es waren aber auch keine Anzeichen eines technischen Defektes am Fahrzeug gegeben. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h kam der Beklagte ins Schleudern und auf das rechte Straßenbankett. Er versuchte, nach links zu lenken, wodurch die erste Unstetigkeit des Fahrzeuges in Form einer leichten Drehschleuderbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn ausgelöst wurde. Das erneute Gegenverlenken verstärkte die Drehschleuderbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn, was schließlich ein Drehen des Fahrzeuges um mehr als 180 Grad bewirkte. Durch die Drehung stieß das Fahrzeug im Bereich einer Linkskurve mit dem rechten Vorderrad an die am linken Fahrbahnrand befindliche Bordsteinkante, wodurch das Rad zum Teil entlüftet wurde. Schließlich kippte der PKW um und landete auf dem Dach in der angrenzenden Wiese.
Am Fahrzeug des Klägers trat Totalschaden ein. Daß der Beklagte nach dem Unfall erklärt hätte, dem Kläger die dadurch entstandenen Schäden zu bezahlen, war nicht feststellbar.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es liege nahe, daß ein fahrtechnischer Fehler des Beklagten vorliege. Ein solcher sei dadurch indiziert, daß sich aus technischer Hinsicht kein Hinweis ergebe, daß irgendein Gebrechen das Schleudern des Fahrzeuges bewirkt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag abgeschlossen worden. Gemäß § 979 ABGB treffe den Entlehner eine Verschuldenshaftung, die Beweislast hinsichtlich des mangelnden Verschuldens treffe den Beklagten (SZ 56/12). Das bedeute, daß dem Beklagten ein Verschulden anzulasten sei, weshalb er für die aus dem Unfall resultierenden Folgen grundsätzlich hafte. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil die Streitteile erst etwa zwei Tage vor dem Unfall ohne Probleme eine Fahrt unternommen hätten, bei der sich keine Anzeichen für eine besondere Risikobereitschaft des Beklagten ergeben hätten. Der Umstand, daß der Beklagte erst ein halbes Jahr den Führerschein hatte, reiche für die Begründung eines Mitverschuldens nicht aus.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag abgeschlossen worden. Gemäß Paragraph 979, ABGB treffe den Entlehner eine Verschuldenshaftung, die Beweislast hinsichtlich des mangelnden Verschuldens treffe den Beklagten (SZ 56/12). Das bedeute, daß dem Beklagten ein Verschulden anzulasten sei, weshalb er für die aus dem Unfall resultierenden Folgen grundsätzlich hafte. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil die Streitteile erst etwa zwei Tage vor dem Unfall ohne Probleme eine Fahrt unternommen hätten, bei der sich keine Anzeichen für eine besondere Risikobereitschaft des Beklagten ergeben hätten. Der Umstand, daß der Beklagte erst ein halbes Jahr den Führerschein hatte, reiche für die Begründung eines Mitverschuldens nicht aus.
Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes, die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges sei nach den Vorschriften über den Leihvertrag zu beurteilen, an. Bloße Gefälligkeiten begründeten zwar kein Schuldverhältnis, doch sei hier auch ein Eigeninteresse des Beklagten zu bejahen, weil dieser den Vorschlag gemacht habe, das Lokal aufzusuchen, und der Kläger diesem Ansinnen nur unter der Voraussetzung nähergetreten sei, daß nicht er das Fahrzeug lenken muß. Dazu komme, daß auch nach allgemeinen Grundsätzen aus der Existenz absolut geschützter Rechtsgüter jedermann verpflichtet sei, sich diesen Gütern gegenüber sorgfältig zu verhalten. Eine Sorgfaltsverletzung des Beklagten liege jedenfalls vor, weil er mit dem PKW des Klägers ins Schleudern kam. Äußere Umstände, die es dem Beklagten nicht ermöglicht hätten, das Fahrzeug technisch sicher zu beherrschen, seien nicht hervorgekommen, und es müsse das Abkommen von der Fahrbahn daher als schuldhaft gewertet werden. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, die dem Kläger daraus entstandenen Schäden zu ersetzen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet, weil der Frage der rechtlichen Beurteilung einer unentgeltlichen PKW-Überlassung nur zum Lenken unter den Voraussetzungen eines Mitinteresses des mitfahrenden Geschädigten eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zukomme und eine unmittelbar einen solchen Fall betreffende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht aufgefunden worden sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.
Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten keine Folge zu geben.