Begründung:
Der Kläger wollte am 24. 8. 2002 auf einem von seinem Wohnhaus ca 1 km entfernten Grundstück, auf dem er einen Teil seines Fuhrparkes abgestellt hatte, im Zuge einer Parkplatzvergrößerung Hangsicherungsarbeiten durchführen, wozu auch Schweißarbeiten notwendig waren. Dafür benötigte er den Traktor seines Bruders, um auf der Schaufel des Frontladers einen 150 kg schweren Schweißtrafo in die jeweils erforderliche Position zu bringen. Er wandte sich an seinen bei seinem Bruder wohnenden Neffen, der - wie er wusste - über den Traktor, den er bereits früher von seinem Bruder manchmal unentgeltlich "ausgeliehen" hatte, verfügen konnte. Der Neffe war bereit zu helfen: Da während der Arbeiten der Motor des Traktors laufen musste, war es sinnvoll, dass ein zweiter Mann - auf dem Traktor sitzend - die Schweißarbeiten "begleitete". Ganz klar war hiebei, dass der Kläger hiefür - sowohl für die Dienste des Neffen, als auch für die Benutzung des Traktors - kein Entgelt zu entrichten habe. Der Kläger hatte seinerseits seinem Bruder, der auch sein Nachbar ist und mit dem bestes Einvernehmen besteht, zuvor bereits manchmal unentgeltlich Arbeitsmaschinen überlassen. Als die Schweißarbeiten an sich bereits beendet waren, entfernte sich der Neffe; er fuhr mit dem Auto des Klägers weg, um eine Kette zu besorgen. Den Motor des Traktors, dessen Handbremse er angezogen und unter dessen Vorderräder er zur Absicherung Steine gelegt hatte, ließ er weiter laufen.
In der Folge stieß der Kläger bei Hinterfüllungs- und Verdichtungsarbeiten mit der Schaufel eines Baggers versehentlich gegen das Heck des an der Böschungskante stehenden Traktors, der dadurch über die Böschung stürzte und beschädigt wurde.
Der Kläger sagte seinem Bruder danach wohl zu, den unfallskausalen Schaden am Traktor zu 100 % zu ersetzen, leistete ihm aber dann zufolge finanzieller Probleme keinerlei Zahlung.
Der Kläger hatte bei der beklagten Partei einen Hafptlichtversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986) zugrunde lagen. Nach Art 13 AHVB 1986 hat der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Art 7.10.1 AHVB 1986 (im Folgenden nur mehr AHVB) lautet:Der Kläger hatte bei der beklagten Partei einen Hafptlichtversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986) zugrunde lagen. Nach Artikel 13, AHVB 1986 hat der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Artikel 7 Punkt 10 Punkt eins, AHVB 1986 (im Folgenden nur mehr AHVB) lautet:
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, es sei auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung.
Diese Ausnahmebestimmung war dem Kläger nicht bekannt, als er am 26. 8. 2002 der beklagten Partei durch seinen Versicherungsberater den Schadenshergang meldete. Am 9. 9. 2002 unterschrieb der Kläger über Intervention eines Schadensreferenten der Beklagten ein von diesem handschriftlich verfasstes Protokoll, wonach er den Traktor von seinem Bruder ausgeliehen habe und aufgeklärt worden sei, dass Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen nicht versichert seien. Unter Hinweis auf dieses Protokoll lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. 9. 2002 unter Berufung auf Art 7.10.1 AHVB jegliche Versicherungsdeckung ab.Diese Ausnahmebestimmung war dem Kläger nicht bekannt, als er am 26. 8. 2002 der beklagten Partei durch seinen Versicherungsberater den Schadenshergang meldete. Am 9. 9. 2002 unterschrieb der Kläger über Intervention eines Schadensreferenten der Beklagten ein von diesem handschriftlich verfasstes Protokoll, wonach er den Traktor von seinem Bruder ausgeliehen habe und aufgeklärt worden sei, dass Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen nicht versichert seien. Unter Hinweis auf dieses Protokoll lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. 9. 2002 unter Berufung auf Artikel 7 Punkt 10 Punkt eins, AHVB jegliche Versicherungsdeckung ab.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung die Bezahlung seines mit EUR 25.913,51 (sA) bezifferten Schadens.
Die Beklagte wendete ein, gemäß Art 7.10.1 AHVB leistungsfrei zu sein. Bei Schadenseintritt habe sich der Traktor noch in der Gewahrsame des Klägers als Entlehner befunden.Die Beklagte wendete ein, gemäß Artikel 7 Punkt 10 Punkt eins, AHVB leistungsfrei zu sein. Bei Schadenseintritt habe sich der Traktor noch in der Gewahrsame des Klägers als Entlehner befunden.
Der Kläger erwiderte, es habe zum Unfallszeitpunkt ein Nutzungsverhältnis in Ansehung des Traktors zwischen ihm als Benutzungsnehmer und seinem Bruder als Benutzungsgeber außerhalb des Rechtsverhältnisses von Leihe und Miete bestanden. Der von der Beklagten angezogene Versicherungsausschließungsgrund greife daher nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den von ihm festgestellten, hier - soweit unstrittig - bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, der Einwand eines Deckungsausschlusses nach Art 7.10.1 AHVB sei berechtigt, weil der Kläger den Traktor zwar nicht direkt bei seinem Bruder, so doch über Vermittlung seines Neffen ausgeliehen habe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger, obwohl er keinerlei Schadenersatzzahlung an seinen Bruder geleistet habe, dennoch Zahlung an sich selbst verlangen könne. Von einem rein faktischen Geschehen bzw einer Sonderregelung für familiäre Benutzungsverhältnisse könne keine Rede sein. Die in diesem Zusammenhang geforderte Unterhalts- und Beistandspflicht bestehe unter Brüdern nicht. Es sei zwar ein gewisses Gegenseitigkeitsverhältnis festgestellt worden, zumal auch der Bruder des Klägers von diesem gewisse unentgeltliche Leistungen bekomme. Diesbezüglich habe der Kläger jedoch lediglich einen wirtschaftlichen Zusammenhang nachweisen können, welcher einen Leihvertrag nicht ausschließe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den von ihm festgestellten, hier - soweit unstrittig - bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, der Einwand eines Deckungsausschlusses nach Artikel 7 Punkt 10 Punkt eins, AHVB sei berechtigt, weil der Kläger den Traktor zwar nicht direkt bei seinem Bruder, so doch über Vermittlung seines Neffen ausgeliehen habe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger, obwohl er keinerlei Schadenersatzzahlung an seinen Bruder geleistet habe, dennoch Zahlung an sich selbst verlangen könne. Von einem rein faktischen Geschehen bzw einer Sonderregelung für familiäre Benutzungsverhältnisse könne keine Rede sein. Die in diesem Zusammenhang geforderte Unterhalts- und Beistandspflicht bestehe unter Brüdern nicht. Es sei zwar ein gewisses Gegenseitigkeitsverhältnis festgestellt worden, zumal auch der Bruder des Klägers von diesem gewisse unentgeltliche Leistungen bekomme. Diesbezüglich habe der Kläger jedoch lediglich einen wirtschaftlichen Zusammenhang nachweisen können, welcher einen Leihvertrag nicht ausschließe.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die vom Kläger bekämpfte erstgerichtliche Feststellung, dass sich der Traktor während der Abwesenheit des Neffen in der Obhut des Klägers befand, sei eine rechtliche Schlussfolgerung. Aus dem Sachverhalt ergebe sich unbestritten, dass der Neffe zum Zeitpunkt des Absturzes des Traktors mit einem Auto des Klägers weggefahren sei, um eine Kette zu besorgen. Der Unfall sei während der ca 10 Minuten, in denen er wieder zurück sein sollte, passiert. Vor dem Wegfahren habe der Neffe den Traktormotor nicht abgestellt; eine Aufsicht über den Traktor durch den Kläger während der Abwesenheit des Neffen sei jedenfalls notwendig gewesen, weil der Zündschlüssel steckte und der Motor lief. Daraus ergebe sich schlüssig, dass der Kläger noch weitere Schweißarbeiten durchgeführt habe, ansonsten kein Grund vorhanden gewesen wäre, den Motor des Traktors trotz Abwesenheit des Neffen eingeschaltet zu lassen.
Zur Rechtsrüge des Klägers führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers werde in dem Zeitpunkt fällig, in dem er von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer solchen Eigenschaft in Anspruch genommen werde, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet sei. Stehe fest, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses, das zumindest teilweise unter das versicherte Risiko falle, in Anspruch genommen werde und sei die Anwendung von Risikoausschlüssen strittig, dann habe der Versicherungsnehmer grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht. In der Haftpflichtversicherung schulde der Versicherer dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht die Zahlung bestimmter Beträge, sondern die Befreiung von Ansprüchen des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber. Dieser Befreiungsanspruch verwandle sich nur ausnahmsweise, und zwar dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt sei. Nicht entscheidend für das Feststellungsinteresse bei der Deckungsklage sei dagegen, ob der gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemachte Schaden der Höhe nach bekannt sei, oder ob die an den Versicherungsnehmer herangetragenen Forderungen dem Grunde nach zu Recht bestünden.
Da im gegenständlichen Fall der Streit darum gehe, ob ein Ausschluss iSd Art 7.10.1 AHVB vorliege, wäre hier ein Feststellungsinteresse gegeben, das auf Zahlung gerichtete Begehren sei aber abzuweisen. Das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, der Kläger als Versicherungsnehmer habe keinerlei Zahlung an seinen Bruder geleistet; dass dessen Anspruch durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden wäre, oder dass der Geschädigte den Befreiungsanspruch beim Versicherungsnehmer gepfändet oder sich überweisen lassen hätte, sei im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal vorgebracht worden, sodass hiezu richtigerweise auch keine Feststellungen getroffen worden seien.Da im gegenständlichen Fall der Streit darum gehe, ob ein Ausschluss iSd Artikel 7 Punkt 10 Punkt eins, AHVB vorliege, wäre hier ein Feststellungsinteresse gegeben, das auf Zahlung gerichtete Begehren sei aber abzuweisen. Das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, der Kläger als Versicherungsnehmer habe keinerlei Zahlung an seinen Bruder geleistet; dass dessen Anspruch durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden wäre, oder dass der Geschädigte den Befreiungsanspruch beim Versicherungsnehmer gepfändet oder sich überweisen lassen hätte, sei im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal vorgebracht worden, sodass hiezu richtigerweise auch keine Feststellungen getroffen worden seien.
Ohne auf den Ausschlussgrund der Leihe einzugehen, sei der Vollständigkeit halber auszuführen, dass sich der Traktor während der Abwesenheit des Neffen und damit zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes schlüssig in der Obhut des Klägers und somit (sei es auch im Zuge einer Nebenverpflichtung) in dessen Verwahrung befunden habe, weshalb ohnedies gemäß Art 7.10.1 AHVB der Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre.Ohne auf den Ausschlussgrund der Leihe einzugehen, sei der Vollständigkeit halber auszuführen, dass sich der Traktor während der Abwesenheit des Neffen und damit zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes schlüssig in der Obhut des Klägers und somit (sei es auch im Zuge einer Nebenverpflichtung) in dessen Verwahrung befunden habe, weshalb ohnedies gemäß Artikel 7 Punkt 10 Punkt eins, AHVB der Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre.
Auf den Rechtsgrund der Leihe brauche deshalb nicht eingegangen zu werden, weshalb auch die Beweisrüge zu den zur Leihe getroffenen Feststellungen aus rechtlichen Erwägungen nicht behandelt habe werden müssen.
Zur Begründung seines Ausspruches der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, es habe sich bei seiner Rechtsansicht, wonach gegenständlichenfalls ein Zahlungsanspruch nicht in Frage komme, auf eine gesicherte Rechtsprechung stützen können.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags des Klägers berechtigt.
Der Revisionswerber weist zutreffend zunächst darauf hin, dass das Berufungsgericht insofern von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen ist, als es die Abweisung des auf Zahlung gerichteten Klagebegehrens im vorliegenden Haftpflichtprozess damit begründet hat, dass lediglich ein Feststellungsinteresse gegeben sein könnte, das (allein gestellte) Leistungsbegehren hingegen jedenfalls noch nicht fällig sei und schon deshalb die klagsabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt werden müsse. Da die Feststellung der Versicherungsdeckung das für den Leistungsanspruch präjudizielle Recht betrifft und daher der betreffende Feststellungsanspruch zeitlich und umfänglich über den gegenständlichen, mit Leistungsklage geltend gemachten Anspruch nicht hinausgeht, stellte ein (mögliches) Feststellungsbegehren nur ein Minus der begehrten Leistung dar (VersR 1980, 833; RZ 1987, 89/18 = ZVR 1987, 247/83; RIS-Justiz RS0038981). Wiederholt habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass es in einem solchen Fall der mangelnden Fälligkeit des Leistungsbegehrens, die Berechtigung des Feststellungsanspruches vorausgesetzt, folgerichtig wäre, den Beklagten statt zur begehrten Leistung auf Feststellung zu verurteilen, weil von einem Kläger, der, wenn auch unberechtigt, bereits Leistung verlangte, angenommen werden muss, dass er zumindest die Feststellung seines Rechtes begehrt (7 Ob 27/88, VR 1989, 186; 10 ObS 61/91, SSV-NF 5/26; vgl RIS-Justiz RS0034789; RS0038981). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die abweisliche Entscheidung des Erstgerichtes sei schon zufolge mangelnder Fälligkeit des Leistungsanspruches ohne weiteres - ohne sich mit der Frage der Berechtigung des dem Leistungsanspruch immanenten Feststellungsanspruches (= Deckungsanspruches) auseinandersetzen zu müssen - zu bestätigen, ist daher rechtsirrig.Der Revisionswerber weist zutreffend zunächst darauf hin, dass das Berufungsgericht insofern von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen ist, als es die Abweisung des auf Zahlung gerichteten Klagebegehrens im vorliegenden Haftpflichtprozess damit begründet hat, dass lediglich ein Feststellungsinteresse gegeben sein könnte, das (allein gestellte) Leistungsbegehren hingegen jedenfalls noch nicht fällig sei und schon deshalb die klagsabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt werden müsse. Da die Feststellung der Versicherungsdeckung das für den Leistungsanspruch präjudizielle Recht betrifft und daher der betreffende Feststellungsanspruch zeitlich und umfänglich über den gegenständlichen, mit Leistungsklage geltend gemachten Anspruch nicht hinausgeht, stellte ein (mögliches) Feststellungsbegehren nur ein Minus der begehrten Leistung dar (VersR 1980, 833; RZ 1987, 89/18 = ZVR 1987, 247/83; RIS-Justiz RS0038981). Wiederholt habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass es in einem solchen Fall der mangelnden Fälligkeit des Leistungsbegehrens, die Berechtigung des Feststellungsanspruches vorausgesetzt, folgerichtig wäre, den Beklagten statt zur begehrten Leistung auf Feststellung zu verurteilen, weil von einem Kläger, der, wenn auch unberechtigt, bereits Leistung verlangte, angenommen werden muss, dass er zumindest die Feststellung seines Rechtes begehrt (7 Ob 27/88, VR 1989, 186; 10 ObS 61/91, SSV-NF 5/26; vergleiche RIS-Justiz RS0034789; RS0038981). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die abweisliche Entscheidung des Erstgerichtes sei schon zufolge mangelnder Fälligkeit des Leistungsanspruches ohne weiteres - ohne sich mit der Frage der Berechtigung des dem Leistungsanspruch immanenten Feststellungsanspruches (= Deckungsanspruches) auseinandersetzen zu müssen - zu bestätigen, ist daher rechtsirrig.
Ebenso erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Traktor habe sich während der Abwesenheit des Neffen schlüssig in der Obhut des Klägers und somit in dessen Verwahrung befunden, wodurch der Ausschlusstatbestand des Art 7.10.1 AHVB ohnehin verwirklicht worden sei, als rechtsirrig.Ebenso erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Traktor habe sich während der Abwesenheit des Neffen schlüssig in der Obhut des Klägers und somit in dessen Verwahrung befunden, wodurch der Ausschlusstatbestand des Artikel 7 Punkt 10 Punkt eins, AHVB ohnehin verwirklicht worden sei, als rechtsirrig.
Der Ansicht des Revisionswerbers, der Traktor sei ihm von seinem Bruder bzw Neffen weder rechtsgeschäftlich "verliehen" worden, noch sei er von ihm in Verwahrung genommen worden, es liege vielmehr kein Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder im Sinne eines Verwahrungsvertrages oder Leihvertrages vor, sondern es sei lediglich die Zurverfügungstellung des Traktors ohne rechtsgeschäftliche Bindung auf Grund des natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühles unter Familienangehörigen erfolgt, es liege bloß ein "faktisches Benützungsverhältnis" vor, weshalb der genannte Ausschlusstatbestand nicht vorliege, kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu: