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Rechtssatz RS0013971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013971

Geschäftszahl

8Ob626/92; 7Ob233/03w

Entscheidungsdatum

03.12.2003

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein endgültiger Bindungswille es Offerenten vorliegt, ist die Warte eines aufmerksamen Adressaten; von einem Standpunkt aus muß die Erklärung den endgültigen Willen erkennen lassen, damit eine rechtliche Bindung zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 626/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 626/92
  • 7 Ob 233/03w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 233/03w
    Auch; Beisatz: Die Verneinung einer Rechtsbindung setzt ein unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten des Gefälligen voraus. Ein Rechtsbindungswille kann aber auch bei einem unentgeltlichen und fremdnützigen Handeln anzunehmen sein. Zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage. (T1); Veröff: SZ 2003/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013971

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0080OB00626_9200000_001