Begründung:
Mit der am 16.April 1992 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Stiftung, die beklagte Aktiengesellschaft schuldig zu erkennen, daß sie die Vornahme von Aufsuchungstätigkeiten, insbesondere mit Hilfe von Vibrationsfahrzeugen, und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, insbesondere seismische Untersuchungen, im Gebiet der Grundstücke der klagenden Partei im A*****tal unterlasse.
Sie brachte dazu vor: Die Beklagte habe sich in einer am 17.Februar 1971 zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung verpflichtet, im Gebiet des gesamten A*****tales jede Aufsuchungstätigkeiten zu unterlassen. Als Gegenleistung habe sich die Klägerin verpflichtet, im Gebiet des A*****tales 20 Millionen in Fremdenverkehrseinrichtungen zu investieren. Für die Beklagte sei diese Vereinbarung durch ihren damaligen Generaldirektor KR Ludwig B***** getroffen worden. Die Klägerin sei ihrer vertraglich vereinbarten Verpflichtung, im Gebiet des A*****tales zu investieren, nachgekommen. Mit Eingabe vom 15.Juni 1990 habe die Beklagte bei der Berghauptmannschaft S***** beantragt, ihr gemäß § 172 BergG die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke zur Vornahme von seismischen Untersuchungen zwangsweise zu überlassen und die Beklagte gemäß § 172 Abs 7 BergG vorzeitig in den Besitz einzuweisen. Es sei sohin zu besorgen, daß sich die Beklagte nicht an die Vereinbarung aus dem Jahre 1971 zu halten beabsichtige und nach einer Aufsuchtätigkeit bei erwiesener entsprechender Höffigkeit mit Abbauarbeiten begonnen werde; vor allem sei mit umfangreichen Bohrungen zu rechnen. Damit wären aber sämtliche von der Klägerin getätigten Investitionen frustriert und die dem Gebiet A*****tal zugesonnene Widmung als Tourismus- und Erholungsgebiet vereitelt. Der unmittelbar drohende Eingriff in die Rechtssphäre könne nur durch eine vorbeugende Unterlassungsklage abgewendet werden.Sie brachte dazu vor: Die Beklagte habe sich in einer am 17.Februar 1971 zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung verpflichtet, im Gebiet des gesamten A*****tales jede Aufsuchungstätigkeiten zu unterlassen. Als Gegenleistung habe sich die Klägerin verpflichtet, im Gebiet des A*****tales 20 Millionen in Fremdenverkehrseinrichtungen zu investieren. Für die Beklagte sei diese Vereinbarung durch ihren damaligen Generaldirektor KR Ludwig B***** getroffen worden. Die Klägerin sei ihrer vertraglich vereinbarten Verpflichtung, im Gebiet des A*****tales zu investieren, nachgekommen. Mit Eingabe vom 15.Juni 1990 habe die Beklagte bei der Berghauptmannschaft S***** beantragt, ihr gemäß Paragraph 172, BergG die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke zur Vornahme von seismischen Untersuchungen zwangsweise zu überlassen und die Beklagte gemäß Paragraph 172, Absatz 7, BergG vorzeitig in den Besitz einzuweisen. Es sei sohin zu besorgen, daß sich die Beklagte nicht an die Vereinbarung aus dem Jahre 1971 zu halten beabsichtige und nach einer Aufsuchtätigkeit bei erwiesener entsprechender Höffigkeit mit Abbauarbeiten begonnen werde; vor allem sei mit umfangreichen Bohrungen zu rechnen. Damit wären aber sämtliche von der Klägerin getätigten Investitionen frustriert und die dem Gebiet A*****tal zugesonnene Widmung als Tourismus- und Erholungsgebiet vereitelt. Der unmittelbar drohende Eingriff in die Rechtssphäre könne nur durch eine vorbeugende Unterlassungsklage abgewendet werden.
Zur Sicherung dieses Unterlassungsanspruches begehrte die Klägerin schon in der Klage die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung, zog diesen Sicherungsantrag aber wieder zurück, erneuerte ihn mit Schriftsatz vom 7.Juli 1992 und brachte dazu vor: In dem ihr nunmehr zugestellten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten werde sie dazu verpflichtet, die Benützung von Teilflächen ihrer umfangreichen Grundstücke im A*****tal zur Durchführung von seismischen Untersuchungen auf die Dauer des Bedarfs, ausgenommen in der Zeit vom 5.September 1992 bis 1.Juni 1993, zu gestatten. Sollte die Beklagte nunmehr von dieser verwaltungsbehördlich erteilten Berechtigung entgegen der von ihr übernommenen zivilrechtlichen Unterlassungsverpflichtung Gebrauch machen, so ginge das Klagebegehren ins Leere. Der wesentliche Schaden, nämlich die Beeinträchtigung der Natur und das zu befürchtende Beharren der Beklagten, weiterhin Erdöl und Erdgas aufzusuchen, danach zu bohren und in weiterer Folge solches zu fördern, könne - da ideeller Natur - nicht in Geld bewertet oder ersetzt werden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ohne Anhörung der Beklagten ab; es traf folgende Feststellungen:
Die Klägerin hat umfangreiche Investitionen zur Erhaltung und Schaffung des Erholungsraumes A*****tal vorgenommen. Auf Antrag der Beklagten gestattete ihr der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 30.Juni 1992 (*****), die Benützung von Teilflächen der der Klägerin gehörenden Grundstücke, alle in der Katastralgemeinde G***** im A*****tal gelegen, zur Durchführung von seismischen Untersuchungen (Vibroseismik) auf Dauer des Bedarfs, ausgenommen in der Zeit vom 15.September 1992 bis 1.Juni 1993. Tatsächlich sind bereits Geräte zu Vorarbeiten aufgefahren.
Das Vorliegen eines Vertrages zwischen den Streitteilen wurde nicht als bescheinigt angenommen.
Das Erstgericht kam zu dem Schluß, die Beklagte habe das Aufsuchungsrecht mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten originär erworben; die öffentlich-rechtliche Entscheidung gehe jedenfalls einer privatrechtlichen Verpflichtung vor.
Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, wies aber den Antrag, der Beklagten für den Fall des ersten und jedes weiteren Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von S 400.000 anzudrohen, zurück. Der Entscheidungsgegenstand wurde mit über S 50.000 bewertet und der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht nahm aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden zusätzlich zu den Feststellungen des Erstgerichtes folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und ***** sowie Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ *****, alle in der Katastralgemeinde G***** im A*****tal.
Am 17.Dezember 1971 fand in G***** im A*****tal unter dem Vorsitz des damaligen Landeshauptmannes von *****, Dr.G***** eine Besprechung statt, an der Mitglieder der ***** Landesregierung, der Bezirkshauptmann von G*****, der Berghauptmann von S*****, die Bürgermeister von G***** im A*****tal und V*****, Vertreter der Beklagten und der Klägerin sowie weitere Interessenten aus dem A*****tal teilnahmen. Die Techniker der Beklagten erläuterten die bisher vorgenommenen Untersuchungen und die beabsichtigten weiteren Vorhaben im Konzessionsgebiet des A*****tales. Der damalige Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten, Generaldirektor Ludwig B*****, erklärte, in Berücksichtigung der schwerwiegenden Bedenken des Fremdenverkehrs und des Naturschutzes werde die Beklagte auf die Erfüllung der Konzession für das Gebiet des A*****tales verzichten, wenn sich dadurch keine präjudiziellen Nachteile für sie ergeben. Insbesondere müsse die Beklagte aber darauf bestehen, daß eine eventuelle spätere Konzessionserteilung nur an sie erfolgen dürfe. Dieses Zugeständnis der Beklagten wurde nicht zuletzt auch deshalb gemacht, weil die Klägerin, die bereits mit dem Tierpark G***** eine Fremdenverkehrsattraktion für das A*****tal geschaffen hatte und beabsichtigte, in den nächsten drei Jahren mit einem Aufwand von vorerst S 20 Millionen weitere fremdenverkehrsfördernde Investitionen vorzunehmen. Dazu zählte das Projekt einer Straße auf den K*****berg und der Ausbau von mehreren Schiliften auf dem K*****bergplateau.
Darüber wurde in der ***** Landeskorrespondenz Nr 41 vom 18.Februar 1971 berichtet.
Am 25.April 1975 rief Generaldirektor B***** den Bürgermeister von G***** im A*****tal, Alfred M*****, an, nahm auf diese Besprechung Bezug und fragte, ob die Klägerin die Zusage von Investitionen in Höhe von etwa S 20 Millionen eingehalten habe. Der Bürgermeister bestätigte dies; die Straßen auf dem K*****berg und die Liftanlagen seien fertig und in Betrieb. Generaldirektor B***** gab sich damit zufrieden, daß hier Wort gehalten wurde.
Den Inhalt dieses Telefonates hielt der Bürgermeister in Amtsvermerken fest.
In einem Schreiben an den Bürgermeister von G***** vom 27.Februar 1979 führte der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten, Generaldirektor Ludwig B*****, unter anderem aus:
"Bedauerlicherweise ist offenbar durch eine Fehlinterpretation der Eindruck entstanden, daß die Ö***** im Herzen eines Naturschutzgebietes nach Rohöl bohren will.
Tatsächlich verhalten sich die Umstände anders.
Ich darf in Erinnerung rufen, daß wir seinerzeit unsere Tätigkeit im unmittelbaren Gebiete der C*****-Stiftung gegen die fixe Zusage zurückgezogen haben, diese wird einen Betrag von mindestens S 50 Millionen in diesem Gebiet investieren und damit eine umfangreiche naturschützerische Tätigkeit entfalten. Ob diese Voraussetzung erfüllt wurde, entzieht sich unserer Kenntnis.
Wir haben nun vor, in einem anderen Gebiete in einer Schottergrube eine Probebohrung niederzubringen, und haben auch die Zustimmung des betreffenden Grundbesitzers erhalten."
In ihrem Schreiben an die Klägerin vom 8.Juni 1979 nahm die Beklagte einleitend auf die seinerzeitige Kontaktnahme im Jahre 1971 Bezug, bei der abgesprochen worden sei, daß keinerlei industrielle Vorhaben der Beklagten vorgenommen werden, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Ziele der Klägerin im G***** im A*****tal herbeiführen.
Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.Juni 1992 enthält in der Begründung zwar als Parteienvorbringen die Einwendung der nunmehrigen Klägerin, zwischen den Streitteilen bestehe eine Vereinbarung vom 17.Februar 1971, aufgrund derer die Beklagte der Klägerin einen Unterlassungsanspruch eingeräumt habe, wenn diese bestimmte Fremdenverkehrsmaßnahmen realisiere. Diese Maßnahmen seien auch verwirklicht worden. Die Ö***** sei daher privatrechtlich verpflichtet, jede Aufsuchungstätigkeit im Gebiet der ***** C*****-Stiftung zu unterlassen. Bereits mit dem Antrag auf Grundüberlassung verstoße sie gegen diese Vereinbarung. Ebenso wird das Vorbringen der nunmehrigen Beklagten wiedergegeben, wonach niemals eine rechtswirksame Vereinbarung über den Verzicht der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoff im A*****tal und somit auf dem Gelände der Klägerin zustande gekommen sei. In der Äußerung des ehemaligen Generaldirektors der Beklagten sei kein Verzicht auf die Bergbauberechtigung gegenüber der Republik Österreich im Sinne des § 1444 ABGB und auch nicht gegenüber dem Grundeigentümer zu erblicken. In der Begründung des Bescheides wird der Einwand einer entgegenstehenden privatrechtlichen Vereinbarung aber nicht mehr behandelt.Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.Juni 1992 enthält in der Begründung zwar als Parteienvorbringen die Einwendung der nunmehrigen Klägerin, zwischen den Streitteilen bestehe eine Vereinbarung vom 17.Februar 1971, aufgrund derer die Beklagte der Klägerin einen Unterlassungsanspruch eingeräumt habe, wenn diese bestimmte Fremdenverkehrsmaßnahmen realisiere. Diese Maßnahmen seien auch verwirklicht worden. Die Ö***** sei daher privatrechtlich verpflichtet, jede Aufsuchungstätigkeit im Gebiet der ***** C*****-Stiftung zu unterlassen. Bereits mit dem Antrag auf Grundüberlassung verstoße sie gegen diese Vereinbarung. Ebenso wird das Vorbringen der nunmehrigen Beklagten wiedergegeben, wonach niemals eine rechtswirksame Vereinbarung über den Verzicht der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoff im A*****tal und somit auf dem Gelände der Klägerin zustande gekommen sei. In der Äußerung des ehemaligen Generaldirektors der Beklagten sei kein Verzicht auf die Bergbauberechtigung gegenüber der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 1444, ABGB und auch nicht gegenüber dem Grundeigentümer zu erblicken. In der Begründung des Bescheides wird der Einwand einer entgegenstehenden privatrechtlichen Vereinbarung aber nicht mehr behandelt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Klägerin habe bescheinigt, daß die Beklagte ihr gegenüber auf die Durchführung jeder bergbaulichen Untersuchungstätigkeit im A*****tal unter der Voraussetzung der Vornahme umfangreicher fremdenverkehrsfördernder Investitionen durch die Klägerin verzichtete. Aus dieser Vereinbarung resultiere der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der durch den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht aufgehoben wurde. Vielmehr bestehe durch die Erwirkung dieses Bescheides die Gefahr der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Ausübung von Aufsuchungsrechten. Die Beklagte habe mit solchen Arbeiten auch bereits begonnen. Die Klägerin habe somit bescheinigt, daß ohne die von ihr begehrte einstweilige Verfügung die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des eingeklagten Anspruches vereitelt werde. Die konkrete Gefährdung im Sinne des § 381 Z 1 EO sei somit bescheinigt. Dem Umstand, daß sich das Rekursgericht nur auf Urkunden stützen konnte, sei durch Auferlegung einer Sicherheit nach § 390 Abs 1 EO Rechnung zu tragen.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Klägerin habe bescheinigt, daß die Beklagte ihr gegenüber auf die Durchführung jeder bergbaulichen Untersuchungstätigkeit im A*****tal unter der Voraussetzung der Vornahme umfangreicher fremdenverkehrsfördernder Investitionen durch die Klägerin verzichtete. Aus dieser Vereinbarung resultiere der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der durch den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht aufgehoben wurde. Vielmehr bestehe durch die Erwirkung dieses Bescheides die Gefahr der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Ausübung von Aufsuchungsrechten. Die Beklagte habe mit solchen Arbeiten auch bereits begonnen. Die Klägerin habe somit bescheinigt, daß ohne die von ihr begehrte einstweilige Verfügung die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des eingeklagten Anspruches vereitelt werde. Die konkrete Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO sei somit bescheinigt. Dem Umstand, daß sich das Rekursgericht nur auf Urkunden stützen konnte, sei durch Auferlegung einer Sicherheit nach Paragraph 390, Absatz eins, EO Rechnung zu tragen.
Für die von der Klägerin begehrte Androhung von Geldstrafen bei Zuwiderhandeln gegen die einstweilige Verfügung fehle aber jede Rechtsgrundlage.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung, wenn entgegen einer privatrechtlichen Vereinbarung eine bescheidmäßige Zwangseinweisung gemäß § 172 BergG erwirkt werde, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung, wenn entgegen einer privatrechtlichen Vereinbarung eine bescheidmäßige Zwangseinweisung gemäß Paragraph 172, BergG erwirkt werde, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen den antragsstattgebenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen, zumindest aber die Sicherheitsleistung auf 50 Millionen erhöht werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihn abzuweisen.