Rechtssatz RS0013956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013956
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Rechtssatz
Ob nur eine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung, der nur die Bedeutung einer Regelung beiderseitiger Gefälligkeiten beizumessen wäre, vorliegt, hängt davon ab, ob den Parteien erkennbar das Bewusstsein fehlt, mit ihrer Vereinbarung Rechtsfolgen auszulösen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 566/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 566/76
Veröff: EvBl 1977/68 S 155
- 2 Ob 48/84
Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 48/84
Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist erforderlich, dass auf Seiten der Parteien der übereinstimmende Geschäftswille vorhanden ist, durch ihre Willenserklärungen rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können. (hier: gefälligkeitshalber durchgeführte Einkaufsfahrt). (T1)
- 8 Ob 626/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 626/92
Auch; Beis wie T1; Beisatz: eine Offerte ist nur dann zur Annahme geeignet, wenn auf Seiten des Offerenten der Wille vorhanden ist, durch die Willenserklärung rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können. (T2)
- 7 Ob 233/03w
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 233/03w
Auch; Veröff: SZ 2003/155
- 2 Ob 300/03m
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 2 Ob 300/03m
Vgl; Beisatz: Ob aber durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsverhältnis zustande kommt oder nur eine Gefälligkeitshandlung ohne rechtliche Bindungen vorliegt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und liegt daher grundsätzlich in dem auch den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenbereich. (T3)
Beisatz: Hier: Gefälligkeitsfahrt. (T4)
- 1 Ob 216/15v
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 216/15v
Vgl auch
- 2 Ob 91/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 91/23f
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Unentgeltliche Betreuung eines Pferdes begründet ein Rechtsgeschäft, wenn keine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung vorliegt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013956
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0010OB00566_7600000_001