Begründung:
Am 18. 9. 2002 ereignete sich in der Stadt Bursa in der Türkei ein Auffahrunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKWs und ein türkischer Autobus beteiligt waren. Der Kläger, ein türkischer Staatsbürger, wurde als Insasse des PKW schwer verletzt. Der Erstbeklagte und der Kläger waren aus Dücze in die ca 300 km entfernte Stadt Bursa zu einem Fußballspiel unterwegs, bei welchem der Kläger als Spieler, der Erstbeklagte als Zuschauer teilnehmen wollten. Beide Orte liegen östlich des Bosporus, somit im asiatischen Teil der Türkei.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz für durch den Unfall erlittene Schmerzen und Schäden und erhob ein Feststellungsbegehren für zukünftige Folgen. Zwischen ihm und dem Erstbeklagten, seinem Onkel, sei ein unentgeltlicher Beförderungsvertrag zustande gekommen, weshalb das Haager Straßenverkehrsübereinkommen nicht zur Anwendung gelange. Nach Art 4 EVÜ sei österreichisches Recht anzuwenden, weil der Erstbeklagte seinen allgemeinen Aufenthalt in Österreich habe. Das Verschulden am Verkehrsunfall treffe den Erstbeklagten, der das Fahrzeug jäh und überraschend abgebremst habe, weshalb ein nachfolgender türkischer Autobus ungebremst aufgefahren sei. Die Zweitbeklagte hafte als Halterin nach § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des Lenkers, die Drittbeklagte als Pflichthaftpflichtversicherer nach § 26 KHVG.Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz für durch den Unfall erlittene Schmerzen und Schäden und erhob ein Feststellungsbegehren für zukünftige Folgen. Zwischen ihm und dem Erstbeklagten, seinem Onkel, sei ein unentgeltlicher Beförderungsvertrag zustande gekommen, weshalb das Haager Straßenverkehrsübereinkommen nicht zur Anwendung gelange. Nach Artikel 4, EVÜ sei österreichisches Recht anzuwenden, weil der Erstbeklagte seinen allgemeinen Aufenthalt in Österreich habe. Das Verschulden am Verkehrsunfall treffe den Erstbeklagten, der das Fahrzeug jäh und überraschend abgebremst habe, weshalb ein nachfolgender türkischer Autobus ungebremst aufgefahren sei. Die Zweitbeklagte hafte als Halterin nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für das Verschulden des Lenkers, die Drittbeklagte als Pflichthaftpflichtversicherer nach Paragraph 26, KHVG.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Erst- und Zweitbeklagte wendeten ein, ein Verschulden des Erstbeklagten liege nicht vor. Ein Beförderungsvertrag sei nicht zustande gekommen, weshalb nach Art 3 Haager Straßenverkehrsübereinkommen aufgrund des Unfallortes türkisches Recht anzuwenden sei. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er nicht angegurtet gewesen sei und den Erstbeklagten nicht rechtzeitig informiert habe, dass er abbiegen solle.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Erst- und Zweitbeklagte wendeten ein, ein Verschulden des Erstbeklagten liege nicht vor. Ein Beförderungsvertrag sei nicht zustande gekommen, weshalb nach Artikel 3, Haager Straßenverkehrsübereinkommen aufgrund des Unfallortes türkisches Recht anzuwenden sei. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er nicht angegurtet gewesen sei und den Erstbeklagten nicht rechtzeitig informiert habe, dass er abbiegen solle.
Die Drittbeklagte wendete ein, der Unfallort Bursa befinde sich im asiatischen Teil der Türkei. Nach § 3 Abs 1 KHVG erstrecke sich der Versicherungsschutz der Drittbeklagten nur auf Europa im geographischen Sinn; der asiatische Teil der Türkei sei nicht umfasst.Die Drittbeklagte wendete ein, der Unfallort Bursa befinde sich im asiatischen Teil der Türkei. Nach Paragraph 3, Absatz eins, KHVG erstrecke sich der Versicherungsschutz der Drittbeklagten nur auf Europa im geographischen Sinn; der asiatische Teil der Türkei sei nicht umfasst.
Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil das Klagebegehren gegen den Erst- und die Zweitbeklagte nach anzuwendendem österreichischen Recht dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Die Entscheidung über das Zinsenbegehren und über das Feststellungsbegehren behielt es der Endentscheidung vor. Das Klagebegehren gegen die Drittbeklagte wies es ab.
Das Erstgericht ging von nachstehenden Feststellungen aus:
Der Kläger, der Erst- und die Zweitbeklagte sind türkische Staatsbürger. Der Erstbeklagte lebt gewöhnlich in Wien und hielt sich zum Unfallszeitpunkt für ca sechs Wochen auf Urlaub in der Türkei auf. Der Kläger lebte bisher auch in Wien, plante aber eine Fußballkarriere in der Türkei und ist "in die Türkei gegangen, um dort als Fußballer zu arbeiten". Er war bei einem Verein in Bursa angemeldet und für das am Unfallstag angesetzte Fußballspiel als aktiver Spieler aufgestellt. Der Kläger erzählte am Vortag dem Erstbeklagten von seinem bevorstehenden Einsatz in Bursa, das 300 km von Dücze entfernt ist. Der Erstbeklagte wollte das Spiel seines Neffen sehen und schlug ihm vor, er könne mit ihm im Auto mitfahren. Beide fuhren am nächsten Tag nach Bursa. Der Kläger saß im Fond und schlief während der Fahrt. Als er aufwachte, bemerkte er, dass sein Onkel bei einer Abzweigung nach rechts abbiegen hätte müssen. Er sagte dies dem Erstbeklagten, der gerade im dritten Fahrstreifen einer drei Fahrstreifen aufweisenden Straße fuhr. Daraufhin bremste der Erstbeklagte sein Fahrzeug sehr stark ab. Ein türkischer Linienbus fuhr auf das Fahrzeug auf, wobei das Heck des PKWs komplett eingedrückt wurde. Dabei wurde der Kläger verletzt. Die Differenzgeschwindigkeit der Fahrzeuge war hoch, mindestens 50 km/h. Nähere Angaben zum Unfallgeschehen (Fahrgeschwindigkeit, Witterungsverhältnisse, Abstand zwischen den Fahrzeugen) konnten nicht getroffen werden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger nicht angegurtet war.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Haager Straßenverkehrsübereinkommen regle nur deliktische Ansprüche. Der Erstbeklagte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, habe mit dem Kläger einen unentgeltlichen Beförderungsvertrag geschlossen. Für den Kläger, der in der Türkei Profifußballer werden wollte und Mitglied des Vereines in Bursa gewesen sei, sei dieses Spiel nicht bloßes Freizeitvergnügen gewesen. Das weitere Fortkommen des Klägers sei auf dem Spiel gestanden; dies sei für den Erstbeklagten, der von diesen Umständen gewusst habe, erkennbar gewesen. Die hier vorliegenden Kriterien sprächen für eine über eine Gefälligkeit im Rahmen des täglichen Lebens hinausgehende Bindung des Erstbeklagten. Eine kurzfristige Absage des Erstbeklagten etwa zu einem Zeitpunkt, als das sonst zu benützende öffentliche Verkehrsmittel, mit dem gerade noch ein rechtzeitiges Erreichen des 300 km entfernten Bursa möglich gewesen wäre, schon abgefahren sei, hätte nicht unerhebliche, für den Erstbeklagten erkennbare und vorhersehbare Folgen für den Kläger sich gezogen. Es sei daher für den Erstbeklagten erkennbar gewesen, dass der Kläger ein besonderes berufliches Interesse hatte, am Spiel teilzunehmen. Diese besondere Interessenlage hebe diesen Fall von jenen bloßer Gefälligkeitszusagen, auch innerhalb der Verwandtschaft, ab. Das Verwandtschaftsverhältnis sei sicher Motiv für das Anerbieten des Erstbeklagten gewesen, doch habe sich der Kläger auf die tags zuvor gegebene Mitfahrzusage verlassen können und dürfen. Da von einer vertraglichen Bindung auszugehen sei, sei nach Art 4 EVÜ auf den vorliegenden Verkehrsunfall österreichisches Recht anzuwenden. Der Erstbeklagte habe seine vertraglichen Verpflichtungen durch sein sorgfaltswidriges Verhalten, nämlich durch ein jähes Abbremsen im dritten Fahrstreifen, verletzt. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Das Zahlungsbegehren des verletzten Klägers bestehe daher gegenüber dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten nach österreichischem Recht dem Grunde nach zu Recht.Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Haager Straßenverkehrsübereinkommen regle nur deliktische Ansprüche. Der Erstbeklagte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, habe mit dem Kläger einen unentgeltlichen Beförderungsvertrag geschlossen. Für den Kläger, der in der Türkei Profifußballer werden wollte und Mitglied des Vereines in Bursa gewesen sei, sei dieses Spiel nicht bloßes Freizeitvergnügen gewesen. Das weitere Fortkommen des Klägers sei auf dem Spiel gestanden; dies sei für den Erstbeklagten, der von diesen Umständen gewusst habe, erkennbar gewesen. Die hier vorliegenden Kriterien sprächen für eine über eine Gefälligkeit im Rahmen des täglichen Lebens hinausgehende Bindung des Erstbeklagten. Eine kurzfristige Absage des Erstbeklagten etwa zu einem Zeitpunkt, als das sonst zu benützende öffentliche Verkehrsmittel, mit dem gerade noch ein rechtzeitiges Erreichen des 300 km entfernten Bursa möglich gewesen wäre, schon abgefahren sei, hätte nicht unerhebliche, für den Erstbeklagten erkennbare und vorhersehbare Folgen für den Kläger sich gezogen. Es sei daher für den Erstbeklagten erkennbar gewesen, dass der Kläger ein besonderes berufliches Interesse hatte, am Spiel teilzunehmen. Diese besondere Interessenlage hebe diesen Fall von jenen bloßer Gefälligkeitszusagen, auch innerhalb der Verwandtschaft, ab. Das Verwandtschaftsverhältnis sei sicher Motiv für das Anerbieten des Erstbeklagten gewesen, doch habe sich der Kläger auf die tags zuvor gegebene Mitfahrzusage verlassen können und dürfen. Da von einer vertraglichen Bindung auszugehen sei, sei nach Artikel 4, EVÜ auf den vorliegenden Verkehrsunfall österreichisches Recht anzuwenden. Der Erstbeklagte habe seine vertraglichen Verpflichtungen durch sein sorgfaltswidriges Verhalten, nämlich durch ein jähes Abbremsen im dritten Fahrstreifen, verletzt. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Das Zahlungsbegehren des verletzten Klägers bestehe daher gegenüber dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten nach österreichischem Recht dem Grunde nach zu Recht.
Eine Haftung der Drittbeklagten sei nicht gegeben, weil nach § 3 KHVG dieses Gesetz nur im europäischen Teil der Türkei gelte, aber der Unfallsort im asiatischen Teil gelegen sei.Eine Haftung der Drittbeklagten sei nicht gegeben, weil nach Paragraph 3, KHVG dieses Gesetz nur im europäischen Teil der Türkei gelte, aber der Unfallsort im asiatischen Teil gelegen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klageabweisenden Teil gerichteten Berufung des Klägers mit Teilurteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Berufung des Erst- und der Zweitbeklagten gegen den klagestattgebenden Teil des Urteils gab das Berufungsgericht Folge und hob das Urteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs gegen diesen Beschluss zulässig sei.
Zur Berufung des Klägers führte es aus, dass bis zum Inkraftreten des KHVG 1994 (BGBl Nr 651/1994) am 1. 9. 1994 die Versicherungsbedingungen durch Verordnung festgesetzt worden seien. Nach dem damals geltenden § 2 Abs 1 der Besonderen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (BKHB 1988) habe die Versicherung Versicherungsfälle umfasst, die in Europa eingetreten seien. Dabei sei der Begriff Europa "geographisch" zu verstehen gewesen. Nicht in den örtlichen Geltungsbereich seien Island, Grönland und Spitzbergen, die Kanarischen Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren und die asiatische Türkei gefallen. Nach dem nunmehr geltenden § 3 Abs 1 KHVG 1994 erstrecke sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das multilateriale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 177, S 27) unterzeichnet hätten. Die Länder, die nicht unter Europa im geographischen Sinn zu subsumieren seien, seien nicht mehr aufgeführt worden. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur KHVG-Novelle 1994 (RV 1681 BlgNR 18. GP) habe der örtliche Geltungsbereich demjenigen entsprechen sollen, den § 2 Abs 1 der aufsichtsbehördlich genehmigten Besonderen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (BKHB 1989) vorsehe. Die von Grubmann (MGA KHVG 1994 Rz 2 zu § 3) vertretene Auffassung durch die Umschreibung "Europa im geographischen Sinn" ohne Ausnahmen seien die bisherigen Ausnahmen Island, Grönland und Spitzbergen, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern, Azoren und die asiatische Türkei weggefallen, decke sich daher nicht mit den Erläuterungen zur KHVG-Novelle. Da die Türkei dem multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 nicht als Vertragsstaat beigetreten sei, könne eine Haftung der Drittbeklagten nicht begründet werden. Da das Vorliegen einer den örtlichen Geltungsbereich des § 3 KHVG ausweitenden Vereinbarung nicht behauptet worden sei, bestehe keine Anspruchsgrundlage des Klägers gegenüber der Drittbeklagten. Letztlich müsse nicht geprüft werden, ob der Kläger seine Ansprüche auf Art 9 des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge stützen könne, weil die Drittbeklagte ausdrücklich als Haftpflichtversicherer des von der Zweitbeklagten gehaltenen Fahrzeuges in Anspruch genommen werde. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Frage, ob der asiatische Teil der Türkei zu "Europa im geographischen Sinn" gehöre, eine Tatfrage sei (JBl 1983, 102).Zur Berufung des Klägers führte es aus, dass bis zum Inkraftreten des KHVG 1994 Bundesgesetzblatt Nr 651 aus 1994,) am 1. 9. 1994 die Versicherungsbedingungen durch Verordnung festgesetzt worden seien. Nach dem damals geltenden Paragraph 2, Absatz eins, der Besonderen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (BKHB 1988) habe die Versicherung Versicherungsfälle umfasst, die in Europa eingetreten seien. Dabei sei der Begriff Europa "geographisch" zu verstehen gewesen. Nicht in den örtlichen Geltungsbereich seien Island, Grönland und Spitzbergen, die Kanarischen Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren und die asiatische Türkei gefallen. Nach dem nunmehr geltenden Paragraph 3, Absatz eins, KHVG 1994 erstrecke sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das multilateriale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 177, S 27) unterzeichnet hätten. Die Länder, die nicht unter Europa im geographischen Sinn zu subsumieren seien, seien nicht mehr aufgeführt worden. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur KHVG-Novelle 1994 Regierungsvorlage 1681 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode habe der örtliche Geltungsbereich demjenigen entsprechen sollen, den Paragraph 2, Absatz eins, der aufsichtsbehördlich genehmigten Besonderen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (BKHB 1989) vorsehe. Die von Grubmann (MGA KHVG 1994 Rz 2 zu Paragraph 3,) vertretene Auffassung durch die Umschreibung "Europa im geographischen Sinn" ohne Ausnahmen seien die bisherigen Ausnahmen Island, Grönland und Spitzbergen, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern, Azoren und die asiatische Türkei weggefallen, decke sich daher nicht mit den Erläuterungen zur KHVG-Novelle. Da die Türkei dem multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 nicht als Vertragsstaat beigetreten sei, könne eine Haftung der Drittbeklagten nicht begründet werden. Da das Vorliegen einer den örtlichen Geltungsbereich des Paragraph 3, KHVG ausweitenden Vereinbarung nicht behauptet worden sei, bestehe keine Anspruchsgrundlage des Klägers gegenüber der Drittbeklagten. Letztlich müsse nicht geprüft werden, ob der Kläger seine Ansprüche auf Artikel 9, des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge stützen könne, weil die Drittbeklagte ausdrücklich als Haftpflichtversicherer des von der Zweitbeklagten gehaltenen Fahrzeuges in Anspruch genommen werde. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Frage, ob der asiatische Teil der Türkei zu "Europa im geographischen Sinn" gehöre, eine Tatfrage sei (JBl 1983, 102).
Zur Berufung des Erst- und der Zweitbeklagten führte das Berufungsgericht unter Wiedergabe der bereits vom Erstgericht
zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates aus (2 Ob 300/97z =
ecolex 1999, 821 = JBl 2000, 249 [Stefula] = ZVR 2000/56; vgl Reischauer, ÖJZ 2000, 534), dass alleine aus der Tatsache der Unentgeltlichkeit der Beförderung nicht auszuschließen sei, dass die Vertragsparteien eine rechtliche Bindung wollten. So sei in der Entscheidung 2 Ob 48/84 die Mitnahme von Personen zu einer Einkaufsfahrt von Villach nach Udine als bloße Gefälligkeitsfahrt ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen angesehen worden. Auch in der deutschen Judikatur werde betont, dass eine vertragliche Bindung nur dann zu bejahen sei, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse habe. Sei dies nicht der Fall, könne dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Die Abgrenzung zwischen bloßen Gefälligkeiten und dem Vorliegen einer rechtlichen Bindung in Form eines Vertrages setze einen Geschäftswillen der Parteien voraus, wobei es nicht genüge, dass die Parteien eine bloße wirtschaftliche oder soziale Wirkung anstrebten. Es genüge aber, wenn sie Rechtswirkungen hervorrufen wollten und ihnen klar sei, dass diese notfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden könnten. Es dürfe ihnen nur nicht erkennbar das Bewusstsein fehlen, Rechtsfolgen auszulösen. Im deutschen Rechtsbereich seien Abgrenzungskriterien für eine Prüfung des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses entwickelt worden (Nachweise bei Schmidt in Staudinger, BGB Einleitung zu § 241 Rz 231 ff); so gehöre die Unentgeltlichkeit oder Uneigennützigkeit des vom Schuldner zugesagten Verhaltens nicht zu den hinreichenden Bedingungen für die Annahme eines Nicht-Rechtsverhältnisses. Die Unentgeltlichkeit oder Uneigennützigkeit sei vielmehr bei Vorliegen ein Indiz für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsverhältnis und einem Nicht-Rechtsverhältnis. Weiters solle es auf die Art der Gefälligkeit, ihren Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung insbesondere für den Empfänger und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien ankommen. Auch sei der Wert der anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit und das erkennbare Interesse des Begünstigten zu berücksichtigen. Schließlich solle ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der dem Begünstigten gewährten Hilfe auf Seiten des Leistenden für ein Rechtsverhältnis sprechen. Für einen Rechtsbindungswillen spreche weiters, wenn der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der dem Begünstigten gewährten Hilfe habe. Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund, wie etwa Freundschaft oder Verwandtschaft, beruhten, seien mangels Fehlens des Willens, eine rechtliche Bindung einzugehen, kein Schuldverhältnis. Eine vertragliche Bindung liege nur dann nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlassen habe und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stünden.ecolex 1999, 821 = JBl 2000, 249 [Stefula] = ZVR 2000/56; vergleiche Reischauer, ÖJZ 2000, 534), dass alleine aus der Tatsache der Unentgeltlichkeit der Beförderung nicht auszuschließen sei, dass die Vertragsparteien eine rechtliche Bindung wollten. So sei in der Entscheidung 2 Ob 48/84 die Mitnahme von Personen zu einer Einkaufsfahrt von Villach nach Udine als bloße Gefälligkeitsfahrt ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen angesehen worden. Auch in der deutschen Judikatur werde betont, dass eine vertragliche Bindung nur dann zu bejahen sei, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse habe. Sei dies nicht der Fall, könne dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Die Abgrenzung zwischen bloßen Gefälligkeiten und dem Vorliegen einer rechtlichen Bindung in Form eines Vertrages setze einen Geschäftswillen der Parteien voraus, wobei es nicht genüge, dass die Parteien eine bloße wirtschaftliche oder soziale Wirkung anstrebten. Es genüge aber, wenn sie Rechtswirkungen hervorrufen wollten und ihnen klar sei, dass diese notfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden könnten. Es dürfe ihnen nur nicht erkennbar das Bewusstsein fehlen, Rechtsfolgen auszulösen. Im deutschen Rechtsbereich seien Abgrenzungskriterien für eine Prüfung des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses entwickelt worden (Nachweise bei Schmidt in Staudinger, BGB Einleitung zu Paragraph 241, Rz 231 ff); so gehöre die Unentgeltlichkeit oder Uneigennützigkeit des vom Schuldner zugesagten Verhaltens nicht zu den hinreichenden Bedingungen für die Annahme eines Nicht-Rechtsverhältnisses. Die Unentgeltlichkeit oder Uneigennützigkeit sei vielmehr bei Vorliegen ein Indiz für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsverhältnis und einem Nicht-Rechtsverhältnis. Weiters solle es auf die Art der Gefälligkeit, ihren Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung insbesondere für den Empfänger und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien ankommen. Auch sei der Wert der anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit und das erkennbare Interesse des Begünstigten zu berücksichtigen. Schließlich solle ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der dem Begünstigten gewährten Hilfe auf Seiten des Leistenden für ein Rechtsverhältnis sprechen. Für einen Rechtsbindungswillen spreche weiters, wenn der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der dem Begünstigten gewährten Hilfe habe. Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund, wie etwa Freundschaft oder Verwandtschaft, beruhten, seien mangels Fehlens des Willens, eine rechtliche Bindung einzugehen, kein Schuldverhältnis. Eine vertragliche Bindung liege nur dann nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlassen habe und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stünden.
Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt spreche alles für das Vorliegen einer bloßen Gefälligkeitsfahrt aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Kläger und Erstbeklagten sowie dem beiderseitig gegebenen Interesse am Fußball. Ein besonderes Interesse, die sich von jener bloßer Gefälligkeitszusagen unter Verwandten unterscheide, sei hier nicht gegeben.
Der Rekurs sei zulässig, weil "die erhebliche Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsfahrt und unentgeltlichem Beförderungsvertrag einer näheren Abgrenzung des Obersten Gerichtshofes bedürfe."
Der Kläger beantragt in seiner außerordentlichen Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend, dass dem Klagebegehren auch gegenüber der Drittbeklagten stattgegeben werde.