Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerinnen ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit der Beweislastumkehr gemäß § 1298 (nunmehr Satz 1) ABGB auf unentgeltliche Flugbeförderungsverträge fehlt; sie ist auch berechtigt.Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerinnen ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit der Beweislastumkehr gemäß Paragraph 1298, (nunmehr Satz 1) ABGB auf unentgeltliche Flugbeförderungsverträge fehlt; sie ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, daß auf den vorliegenden Fall das Warschauer Abkommen (BGBl 1961/286 idF BGBl 1971/161) keine Anwendung findet, weil dessenVorauszuschicken ist, daß die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, daß auf den vorliegenden Fall das Warschauer Abkommen (BGBl 1961/286 in der Fassung BGBl 1971/161) keine Anwendung findet, weil dessen
Artikel 1 Abs 1 den Anwendungsbereich dieses Abkommens auf entgeltliche Beförderungen bzw auf unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrunternehmen beschränkt und diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Auch die Bestimmungen der §§ 19 bis 29 LuftVG, welche die Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen regeln, und die §§ 29a bis 29i LuftVG, welche die Haftung des Luftfahrzeughalters regeln, sind mit Ausnahme des § 29e Abs 2 LuftVG - wie von den Vorinstanzen richtig erkannt - für die hier geltend gemachte Haftung des Piloten nicht heranzuziehen (ZVR 1984/246). Gemäß § 29e Abs 2 LuftVG bleiben die gesetzlichen Vorschriften, wonach der Führer des Luftfahrzeuges oder andere Personen für den Schaden haften, unberührt.Artikel 1 Absatz eins, den Anwendungsbereich dieses Abkommens auf entgeltliche Beförderungen bzw auf unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrunternehmen beschränkt und diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Auch die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 29 LuftVG, welche die Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen regeln, und die Paragraphen 29 a bis 29 i LuftVG, welche die Haftung des Luftfahrzeughalters regeln, sind mit Ausnahme des Paragraph 29 e, Absatz 2, LuftVG - wie von den Vorinstanzen richtig erkannt - für die hier geltend gemachte Haftung des Piloten nicht heranzuziehen (ZVR 1984/246). Gemäß Paragraph 29 e, Absatz 2, LuftVG bleiben die gesetzlichen Vorschriften, wonach der Führer des Luftfahrzeuges oder andere Personen für den Schaden haften, unberührt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen auch vom Abschluß eines unentgeltlichen Beförderungsvertrages unter anderem zwischen der Mutter der Klägerinnen und dem Piloten ausgegangen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in der Revisionsbeantwortung, die von einer bloßen Gefälligkeitsbeförderung ausgehen, ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall von einem Transport aus bloßer Gefälligkeit keine Rede sein kann. Der gegenständliche Flug war zwar ein Hochzeitsgeschenk des Piloten unter anderem an die Mutter der Klägerinnen. Die Unentgeltlichkeit allein schließt es aber nicht aus, daß die Vertragsparteien eine rechtliche Bindung wollten. Der gegenständliche Flug als Hochzeitsgeschenk kann keinesfalls nur als Gefälligkeit des täglichen Lebens bzw als im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzelnd angesehen werden. Für einen rechtlichen Bindungswillen spricht hier vor allem die erkennbare Gefahr, in die sowohl der Begünstigte als auch der Leistende durch eine fehlerhafte Leistung geraten konnten (vgl BGH 22. 6. 1956 NJW 1956, 1313). Da sohin hier vom Vorliegen eines - unentgeltlichen - Beförderungsvertrages auszugehen ist, ergibt sich daraus die vertragliche Nebenverpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen (SZ 28/87; ZVR 1976/172; ZVR 1985/43 ua). Wenn sich schon aus dem hier nicht anzuwendenden § 29e Abs 1 LuftVG eine Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldensgrades nicht ergibt (vgl 2 Ob 79/94), kommt im vorliegenden Fall nur die Anwendung der allgemeinen Schadenersatzregeln, so insbesondere § 1298 ABGB, in Betracht.Zutreffend sind die Vorinstanzen auch vom Abschluß eines unentgeltlichen Beförderungsvertrages unter anderem zwischen der Mutter der Klägerinnen und dem Piloten ausgegangen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in der Revisionsbeantwortung, die von einer bloßen Gefälligkeitsbeförderung ausgehen, ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall von einem Transport aus bloßer Gefälligkeit keine Rede sein kann. Der gegenständliche Flug war zwar ein Hochzeitsgeschenk des Piloten unter anderem an die Mutter der Klägerinnen. Die Unentgeltlichkeit allein schließt es aber nicht aus, daß die Vertragsparteien eine rechtliche Bindung wollten. Der gegenständliche Flug als Hochzeitsgeschenk kann keinesfalls nur als Gefälligkeit des täglichen Lebens bzw als im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzelnd angesehen werden. Für einen rechtlichen Bindungswillen spricht hier vor allem die erkennbare Gefahr, in die sowohl der Begünstigte als auch der Leistende durch eine fehlerhafte Leistung geraten konnten vergleiche BGH 22. 6. 1956 NJW 1956, 1313). Da sohin hier vom Vorliegen eines - unentgeltlichen - Beförderungsvertrages auszugehen ist, ergibt sich daraus die vertragliche Nebenverpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen (SZ 28/87; ZVR 1976/172; ZVR 1985/43 ua). Wenn sich schon aus dem hier nicht anzuwendenden Paragraph 29 e, Absatz eins, LuftVG eine Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldensgrades nicht ergibt vergleiche 2 Ob 79/94), kommt im vorliegenden Fall nur die Anwendung der allgemeinen Schadenersatzregeln, so insbesondere Paragraph 1298, ABGB, in Betracht.
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt gemäß § 1298 (nunmehr Satz 1) ABGB der Beweis ob. Entsteht daher ein Schaden durch die Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit, so hat nach § 1298 ABGB der Schädiger die Schuldlosigkeit und nicht der Geschädigte das Verschulden zu beweisen; der Anwendungsbereich dieser Beweislastregel ist allerdings umstritten (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 16/21). Nach Reischauer (in Rummel2 Rz 29 zu § 1298 ABGB und in ZVR 1978, 137 f) treffe bei unentgeltlichen Geschäften den Selbstlosen nicht die Beweislast nach § 1298 (nicht also den unentgeltlich Verwahrenden und den Verleihenden), er schulde keine Erfolge (mit Hinweisen auf die §§ 915, 945 und 975). Diese Lehrmeinung Reischauers wird jedoch insbesondere von Koziol (aaO Rz 16/22) kritisiert: Den Thesen Reischauers, daß § 1298 ABGB nur bei Nichterfüllung von Erfolgsverbindlichkeiten, nicht jedoch bei Verletzung von bloßen Sorgfaltsverbindlichkeiten gelten soll, könne nicht gefolgt werden, da die Unterscheidung in Wahrheit undurchführbar sei. Wenn Reischauer zB davon ausgehe, daß den entgeltlichen Verwahrer eine Erfolgsverbindlichkeit treffe, da er die Sache in demselben Zustand zurückgeben müsse, so sei das nicht überzeugend; es könne wohl mit gleicher oder größerer Berechtigung behauptet werden, daß der Verwahrer nur verspreche, die Sache sorgfältig zu verwahren, und ihn daher eine bloße Sorgfaltsverbindlichkeit treffe. Ein Abgrenzungskriterium, das nicht zu handhaben sei und offenbar von der Formulierung der Pflicht abhänge, sei unbrauchbar für die Entscheidung über den Eintritt doch sehr wesentlicher Rechtsfolgen.Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt gemäß Paragraph 1298, (nunmehr Satz 1) ABGB der Beweis ob. Entsteht daher ein Schaden durch die Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit, so hat nach Paragraph 1298, ABGB der Schädiger die Schuldlosigkeit und nicht der Geschädigte das Verschulden zu beweisen; der Anwendungsbereich dieser Beweislastregel ist allerdings umstritten (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 16/21). Nach Reischauer (in Rummel2 Rz 29 zu Paragraph 1298, ABGB und in ZVR 1978, 137 f) treffe bei unentgeltlichen Geschäften den Selbstlosen nicht die Beweislast nach Paragraph 1298, (nicht also den unentgeltlich Verwahrenden und den Verleihenden), er schulde keine Erfolge (mit Hinweisen auf die Paragraphen 915, 945 und 975). Diese Lehrmeinung Reischauers wird jedoch insbesondere von Koziol (aaO Rz 16/22) kritisiert: Den Thesen Reischauers, daß Paragraph 1298, ABGB nur bei Nichterfüllung von Erfolgsverbindlichkeiten, nicht jedoch bei Verletzung von bloßen Sorgfaltsverbindlichkeiten gelten soll, könne nicht gefolgt werden, da die Unterscheidung in Wahrheit undurchführbar sei. Wenn Reischauer zB davon ausgehe, daß den entgeltlichen Verwahrer eine Erfolgsverbindlichkeit treffe, da er die Sache in demselben Zustand zurückgeben müsse, so sei das nicht überzeugend; es könne wohl mit gleicher oder größerer Berechtigung behauptet werden, daß der Verwahrer nur verspreche, die Sache sorgfältig zu verwahren, und ihn daher eine bloße Sorgfaltsverbindlichkeit treffe. Ein Abgrenzungskriterium, das nicht zu handhaben sei und offenbar von der Formulierung der Pflicht abhänge, sei unbrauchbar für die Entscheidung über den Eintritt doch sehr wesentlicher Rechtsfolgen.
Der achte Senat des Obersten Gerichtshofes führte zwar in der Entscheidung 8 Ob 700/89 = JBl 1990, 723 aus, daß die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr nur für Erfolgsverbindlichkeiten, nicht aber für Sorgfaltsverbindlichkeiten gelte. Die Nichterfüllung bestehe nämlich im Fall von Sorgfaltsverbindlichkeiten gerade in der Sorgfaltsverletzung. Diese sei als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. Diese Entscheidung führte zu Stellungnahmen der Lehre (Binder, Zur Beweislast bei Vertragsverletzung, JBl 1990, 814 f; Wilhelm, Verwirrung um die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, ecolex 1990, 733), in denen vermerkt wurde, daß sicher geglaubte Grundsätze der Rechtsprechung zur Beweislastumkehr (Wilhelm, aaO mwN) und überwiegend ablehnende Meinungen des Schrifttums (Binder aaO 814 mwN) ohne besondere Begründung negiert worden seien.Der achte Senat des Obersten Gerichtshofes führte zwar in der Entscheidung 8 Ob 700/89 = JBl 1990, 723 aus, daß die in Paragraph 1298, ABGB normierte Beweislastumkehr nur für Erfolgsverbindlichkeiten, nicht aber für Sorgfaltsverbindlichkeiten gelte. Die Nichterfüllung bestehe nämlich im Fall von Sorgfaltsverbindlichkeiten gerade in der Sorgfaltsverletzung. Diese sei als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. Diese Entscheidung führte zu Stellungnahmen der Lehre (Binder, Zur Beweislast bei Vertragsverletzung, JBl 1990, 814 f; Wilhelm, Verwirrung um die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB, ecolex 1990, 733), in denen vermerkt wurde, daß sicher geglaubte Grundsätze der Rechtsprechung zur Beweislastumkehr (Wilhelm, aaO mwN) und überwiegend ablehnende Meinungen des Schrifttums (Binder aaO 814 mwN) ohne besondere Begründung negiert worden seien.
Bereits in der Entscheidung 1 Ob 664/90 = JBl 1991, 453 = ecolex 1991, 241 (zust Wilhelm) führte der erste Senat des Obersten Gerichtshofes aus, daß die Entscheidung JBl 1990, 723 keinen Anlaß biete, von der bisher einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß entgegen der Ansicht Reischauers die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB auch bei einer Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses besteht (SZ 48/100; SZ 49/37; JBl 1986, 313 ua), abzugehen. Diese Rechtsprechung finde insbesondere in Koziol (Haftpflichtrecht II2, 332 [ebenso Koziol-Welser I8, 421]) ihre Stütze, wonach § 1298 ABGB auch auf die Verletzung von Verhaltenspflichten anzuwenden sei, weil gerade auch hier die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar seien und er daher bei anderer Ansicht in Beweisnotstand gerate (vgl auch Mader in Schwimann Rz 6 zu § 1298 ABGB).Bereits in der Entscheidung 1 Ob 664/90 = JBl 1991, 453 = ecolex 1991, 241 (zust Wilhelm) führte der erste Senat des Obersten Gerichtshofes aus, daß die Entscheidung JBl 1990, 723 keinen Anlaß biete, von der bisher einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß entgegen der Ansicht Reischauers die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB auch bei einer Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses besteht (SZ 48/100; SZ 49/37; JBl 1986, 313 ua), abzugehen. Diese Rechtsprechung finde insbesondere in Koziol (Haftpflichtrecht II2, 332 [ebenso Koziol-Welser I8, 421]) ihre Stütze, wonach Paragraph 1298, ABGB auch auf die Verletzung von Verhaltenspflichten anzuwenden sei, weil gerade auch hier die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar seien und er daher bei anderer Ansicht in Beweisnotstand gerate vergleiche auch Mader in Schwimann Rz 6 zu Paragraph 1298, ABGB).
In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird einhellig die Auffassung vertreten, daß die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB sowohl bei Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung (ZfRV 1991, 42; ZVR 1991/17; RdW 1994, 348; ecolex 1995, 629; EvBl 1996/25; ZVR 1997/128) als auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht (NRsp 1990/90; JBl 1993, 396; ecolex 1993, 238; JBl 1993, 389) gilt.In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird einhellig die Auffassung vertreten, daß die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB sowohl bei Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung (ZfRV 1991, 42; ZVR 1991/17; RdW 1994, 348; ecolex 1995, 629; EvBl 1996/25; ZVR 1997/128) als auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht (NRsp 1990/90; JBl 1993, 396; ecolex 1993, 238; JBl 1993, 389) gilt.
Im vorliegenden Fall schlossen die Mutter der Klägerinnen und der Pilot einen unentgeltlichen Beförderungsvertrag, aufgrund dessen den Piloten - wie bereits oben dargelegt - die vertragliche Nebenverpflichtung traf, das körperliche Wohlbefinden der beförderten Mutter der Klägerinnen nicht zu verletzen. Nach Ansicht des erkennenden Senates tritt sohin unter Zugrundelegung der oben angeführten jüngeren Rechtsprechung hier aufgrund der aus dem - wenn auch unentgeltlichen - Beförderungsvertrag entspringenden vertraglichen Nebenverpflichtung des Piloten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Beweislastumkehr gemäß § 1298 (nunmehr Satz 1) ABGB ein.Im vorliegenden Fall schlossen die Mutter der Klägerinnen und der Pilot einen unentgeltlichen Beförderungsvertrag, aufgrund dessen den Piloten - wie bereits oben dargelegt - die vertragliche Nebenverpflichtung traf, das körperliche Wohlbefinden der beförderten Mutter der Klägerinnen nicht zu verletzen. Nach Ansicht des erkennenden Senates tritt sohin unter Zugrundelegung der oben angeführten jüngeren Rechtsprechung hier aufgrund der aus dem - wenn auch unentgeltlichen - Beförderungsvertrag entspringenden vertraglichen Nebenverpflichtung des Piloten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Beweislastumkehr gemäß Paragraph 1298, (nunmehr Satz 1) ABGB ein.
Dem steht auch nicht entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 5/53; SZ 43/80; SZ 44/87; SZ 62/107; JBl 1995, 248; 2 Ob 79/94 ua) entgegen der herrschenden Lehre die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur das leichte Verschulden umfaßt, der Beweis des Vorliegens eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll, jedoch dem Geschädigten bzw dem Anspruchswerber obliegt, weil die hier geltend gemachte Haftung des Piloten - die Haftungsbeschränkung des § 29e Abs 1 LuftVG ist hier nicht anzuwenden - bereits bei leichter Fahrlässigkeit eintritt.Dem steht auch nicht entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 5/53; SZ 43/80; SZ 44/87; SZ 62/107; JBl 1995, 248; 2 Ob 79/94 ua) entgegen der herrschenden Lehre die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nur das leichte Verschulden umfaßt, der Beweis des Vorliegens eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll, jedoch dem Geschädigten bzw dem Anspruchswerber obliegt, weil die hier geltend gemachte Haftung des Piloten - die Haftungsbeschränkung des Paragraph 29 e, Absatz eins, LuftVG ist hier nicht anzuwenden - bereits bei leichter Fahrlässigkeit eintritt.
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Absturzursache ungeklärt ist, gehen diese Unklarheiten zu Lasten des für das Nichtvorliegen der leichten Fahrlässigkeit beweispflichtigen Beklagten. Die außerordentliche Revision der Klägerinnen erweist sich sohin als berechtigt, sodaß das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Die am letzten Tag der Revisionsbeantwortungsfrist zur Post gegebene, allerdings entgegen § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO (idF vor der WGN 1997) nicht an das Revisionsgericht adressierte Revisionsbeantwortung des Beklagten langte erst nach Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof ein, weshalb sie - mangels Nichteinrechenbarkeit des Postlaufes - als verspätet zurückzuweisen war (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor § 461).Die am letzten Tag der Revisionsbeantwortungsfrist zur Post gegebene, allerdings entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO in der Fassung vor der WGN 1997) nicht an das Revisionsgericht adressierte Revisionsbeantwortung des Beklagten langte erst nach Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof ein, weshalb sie - mangels Nichteinrechenbarkeit des Postlaufes - als verspätet zurückzuweisen war (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor Paragraph 461,).