Die gegen dieses Urteil von der Erstbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist berechtigt.
Die Ansprüche des Fluggastes oder seiner Hinterbliebenen aus der obligatorischen Fluggastversicherung (Unfallversicherung) des § 29g LuftVG gehen im Wege der Legalzession des § 332 ASVG (und auch des § 178 BSVG) nicht auf den Versicherungsträger über (SZ 34/193 = EvBl 1962/140 = JBl 1962, 205 = ZVR 1962/114 = VersR 1963, 784 [Wahle]; JBl 1962, 207; für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich: NJW 1963, 1925). Soweit dem Geschädigten aus dieser Unfallversicherung geleistet wird, erlischt gemäß § 29g Abs 1 letzter Satz LuftVG sein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Luftfahrzeughalter. Da nach den unstrittigen Feststellungen die Hinterbliebenen der beiden bei der Klägerin sozialversicherten Fluggäste aus der Unfallversicherung Beträge von je S 550.000,-- erhalten haben, sind auch die gemäß § 29c Abs 1 1.Satz LuftVG festgesetzten Haftungshöchstbeträge von S 430.000,-- pro Person erschöpft. Nur auf die Bestimmungen der §§ 29a ff LuftVG gestützte Ansprüche der Klägerin sind demnach gemäß § 29g Abs 1 letzter Satz LuftVG erloschen (JBl 1962, 207; NJW 1963, 1925). Weitergehende, aufgrund einer Legalzession nach § 178 BSVG übergegangene Ansprüche kann die Klägerin gemäß § 29e Abs 1 LuftVG daher nur insoweit geltend machen, als der Schaden von dem Luftfahrzeughalter oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, weil nur in diesem Falle eine Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleibt und die Haftungsbeschränkungen des LuftVG nicht gelten. Aus diesem Verweis ist jedoch eine Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldensgrades nicht ableitbar, vielmehr sind die allgemeinen Schadenersatzregeln, so insbesondere § 1298 ABGB, anzuwenden.Die Ansprüche des Fluggastes oder seiner Hinterbliebenen aus der obligatorischen Fluggastversicherung (Unfallversicherung) des Paragraph 29 g, LuftVG gehen im Wege der Legalzession des Paragraph 332, ASVG (und auch des Paragraph 178, BSVG) nicht auf den Versicherungsträger über (SZ 34/193 = EvBl 1962/140 = JBl 1962, 205 = ZVR 1962/114 = VersR 1963, 784 [Wahle]; JBl 1962, 207; für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich: NJW 1963, 1925). Soweit dem Geschädigten aus dieser Unfallversicherung geleistet wird, erlischt gemäß Paragraph 29 g, Absatz eins, letzter Satz LuftVG sein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Luftfahrzeughalter. Da nach den unstrittigen Feststellungen die Hinterbliebenen der beiden bei der Klägerin sozialversicherten Fluggäste aus der Unfallversicherung Beträge von je S 550.000,-- erhalten haben, sind auch die gemäß Paragraph 29 c, Absatz eins, 1.Satz LuftVG festgesetzten Haftungshöchstbeträge von S 430.000,-- pro Person erschöpft. Nur auf die Bestimmungen der Paragraphen 29 a, ff LuftVG gestützte Ansprüche der Klägerin sind demnach gemäß Paragraph 29 g, Absatz eins, letzter Satz LuftVG erloschen (JBl 1962, 207; NJW 1963, 1925). Weitergehende, aufgrund einer Legalzession nach Paragraph 178, BSVG übergegangene Ansprüche kann die Klägerin gemäß Paragraph 29 e, Absatz eins, LuftVG daher nur insoweit geltend machen, als der Schaden von dem Luftfahrzeughalter oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, weil nur in diesem Falle eine Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleibt und die Haftungsbeschränkungen des LuftVG nicht gelten. Aus diesem Verweis ist jedoch eine Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldensgrades nicht ableitbar, vielmehr sind die allgemeinen Schadenersatzregeln, so insbesondere Paragraph 1298, ABGB, anzuwenden.
Dem Berufungsgericht ist wohl darin beizupflichten, daß die
Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB auch bei der Verletzung einer
vertraglichen Schutz- oder Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die
Art des Vertragsverhältnisses stattfindet (ZVR 1986/134; ecolex 1991,
241 = JBl 1991, 453 = RdW 1991, 174; JBl 1994, 47 ua), doch judiziert
der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (SZ 5/53; SZ
43/80; SZ 44/87; SZ 62/107, JBl 1977, 648; ecolex 1991, 241 = JBl
1991, 453 = RdW 1991, 174; JBl 1993, 315; RdW 1993, 276; JBl 1995,
248) entgegen der herrschenden Lehre (Apathy, Entscheidungsbesprechung in JBl 1995, 250; Welser, Vertretung 270 f; Koziol, Haftpflichtrecht I2, 332 ff, II2, 496; Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners 196 ff; derselbe, Verschulden und Beweislast in ZVR 1978, 97 [137] sowie in Rummel2 Rz 10 zu § 1298, Koziol/Welser I10, 457), daß die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur das leichte Verschulden umfaßt, der Beweis des Vorliegens eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll, jedoch dem Geschädigten bzw dem Anspruchwerber obliegt. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Daß sie dem Willen des Gesetzgebers entspricht, erhellt deutlich daraus, daß mit der jüngst erfolgten Novellierung des § 1298 ABGB, dem ein zweiter Satz angefügt wurde (BGBl 1997 I/6), die Beweislast des Schädigers für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit bloß für den Fall festgelegt wurde, daß er aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Hingegen verzichtete der Gesetzgeber nach den Materialien (ErlzRV 311 BlgNR 20.GP 15), in denen er auf die herrschende Judikatur des Obersten Gerichtshofes Bezug nimmt, ausdrücklich darauf, die Bestimmung auch auf diejenigen Fälle zu erweitern, in denen grobe Fahrlässigkeit des Schädigers gesetzliche Haftungsvoraussetzung ist. Da somit nunmehr ein neues Argument für die Richtigkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden ist, kann davon abgesehen werden, auf die gegenteilige Meinung der Lehre, die dieses Argument noch nicht berücksichtigen konnte, näher einzugehen.248) entgegen der herrschenden Lehre (Apathy, Entscheidungsbesprechung in JBl 1995, 250; Welser, Vertretung 270 f; Koziol, Haftpflichtrecht I2, 332 ff, II2, 496; Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners 196 ff; derselbe, Verschulden und Beweislast in ZVR 1978, 97 [137] sowie in Rummel2 Rz 10 zu Paragraph 1298,, Koziol/Welser I10, 457), daß die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nur das leichte Verschulden umfaßt, der Beweis des Vorliegens eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll, jedoch dem Geschädigten bzw dem Anspruchwerber obliegt. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Daß sie dem Willen des Gesetzgebers entspricht, erhellt deutlich daraus, daß mit der jüngst erfolgten Novellierung des Paragraph 1298, ABGB, dem ein zweiter Satz angefügt wurde (BGBl 1997 I/6), die Beweislast des Schädigers für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit bloß für den Fall festgelegt wurde, daß er aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Hingegen verzichtete der Gesetzgeber nach den Materialien (ErlzRV 311 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 15), in denen er auf die herrschende Judikatur des Obersten Gerichtshofes Bezug nimmt, ausdrücklich darauf, die Bestimmung auch auf diejenigen Fälle zu erweitern, in denen grobe Fahrlässigkeit des Schädigers gesetzliche Haftungsvoraussetzung ist. Da somit nunmehr ein neues Argument für die Richtigkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden ist, kann davon abgesehen werden, auf die gegenteilige Meinung der Lehre, die dieses Argument noch nicht berücksichtigen konnte, näher einzugehen.
Da nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen eine genaue Unfallsursache und somit das Vorliegen eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden könnte, nicht erwiesen ist, gehen diese Unklarheiten zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, die sich, wie oben dargelegt, nur auf eine über § 29a LuftVG hinausgehende Haftung aufgrund groben Verschuldens stützen könnte.Da nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen eine genaue Unfallsursache und somit das Vorliegen eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden könnte, nicht erwiesen ist, gehen diese Unklarheiten zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, die sich, wie oben dargelegt, nur auf eine über Paragraph 29 a, LuftVG hinausgehende Haftung aufgrund groben Verschuldens stützen könnte.
Daher war das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 41, bei den Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 41,, bei den Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf Paragraph 50, ZPO.
Bei Bestimmung der Kosten des Verfahrens erster Instanz war zu berücksichtigen, daß die Kostenentscheidung hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei rechtskräftig ist. Teilweise berechtigt ist die vom Berufungsgericht infolge der Stattgebung nicht behandelte Berufung der Klägerin im Kostenpunkt. Da die Erstbeklagte die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes begehrt, steht ihr für die Anreise ihres Vertreters zu den Verhandlungen nicht auch ein Anspruch auf Ersatz von Reisekosten zu (§ 23 Abs 5 RATG). Nicht zu honorieren ist ein Schriftsatz mit dem Antrag auf neuerliche Ladung eines Zeugen an einer anderen Adresse, weil nicht einmal behauptet wurde, daß berechtigter Anlaß für die Annahme bestanden habe, daß die zunächst angegebene Adresse richtig sei. Auch der die Streitverkündung beinhaltende Schriftsatz kann nicht als zweckmäßig beurteilt werden. Es wurde nämlich nicht dargetan, daß die Verkündung des Streites nicht mit der Klagebeantwortung verbunden werden hätte können. Zweckentsprechend war hingegen ein Vertagungsantrag der beklagten Parteien, weil die Ursache hiefür in der Verhinderung eines Zeugen, nicht jedoch in der Sphäre der beklagten Parteien lag. Die tarifmäßigen Vertretungskosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz einschließlich 15 % Streitgenossenzuschlag und 20 % USt ergeben S 76.578,96. Dazu kommen S 628,85 an Barauslagen, dies ergibt eine Kostensumme von S 77.207,81, wovon 1/3, nämlich S 25.735,93, auf die Erstbeklagte entfällt. Für das Berufungsverfahren beträgt der Drittelanteil der Erstbeklagten S 15.357,79 (darin S 2.559,63 USt).Bei Bestimmung der Kosten des Verfahrens erster Instanz war zu berücksichtigen, daß die Kostenentscheidung hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei rechtskräftig ist. Teilweise berechtigt ist die vom Berufungsgericht infolge der Stattgebung nicht behandelte Berufung der Klägerin im Kostenpunkt. Da die Erstbeklagte die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes begehrt, steht ihr für die Anreise ihres Vertreters zu den Verhandlungen nicht auch ein Anspruch auf Ersatz von Reisekosten zu (Paragraph 23, Absatz 5, RATG). Nicht zu honorieren ist ein Schriftsatz mit dem Antrag auf neuerliche Ladung eines Zeugen an einer anderen Adresse, weil nicht einmal behauptet wurde, daß berechtigter Anlaß für die Annahme bestanden habe, daß die zunächst angegebene Adresse richtig sei. Auch der die Streitverkündung beinhaltende Schriftsatz kann nicht als zweckmäßig beurteilt werden. Es wurde nämlich nicht dargetan, daß die Verkündung des Streites nicht mit der Klagebeantwortung verbunden werden hätte können. Zweckentsprechend war hingegen ein Vertagungsantrag der beklagten Parteien, weil die Ursache hiefür in der Verhinderung eines Zeugen, nicht jedoch in der Sphäre der beklagten Parteien lag. Die tarifmäßigen Vertretungskosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz einschließlich 15 % Streitgenossenzuschlag und 20 % USt ergeben S 76.578,96. Dazu kommen S 628,85 an Barauslagen, dies ergibt eine Kostensumme von S 77.207,81, wovon 1/3, nämlich S 25.735,93, auf die Erstbeklagte entfällt. Für das Berufungsverfahren beträgt der Drittelanteil der Erstbeklagten S 15.357,79 (darin S 2.559,63 USt).