Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach § 1169 ABGB finden die Vorschriften des § 1157 ABGB über die Fürsorgepflicht des Dienstgebers grundsätzlich auch auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung. Die Fürsorgepflicht des Bestellers besteht zugunsten aller Personen, die an der Werkerstellung mitwirken (HdBW V/95; Arb 8972; RZ 1963, 96 ua; Krejci in Rummel2, Rz 4 zu § 1169 ABGB; Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 6 zu § 1169). Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung des Werkes, so wird in ständiger Rechtsprechung eine wechselseitige Aufnahme dieser Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfassten Kreis geschützter Dritter bejaht. Jeder Unternehmer hat sich daher so zu verhalten, dass ein weiterer, bei der Werkerstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen (SZ 58/4, HdBW V/21; SZ 47/72; JBl 1960, 386 uva; Krejci aaO). Verletzen dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat (SZ 59/189; SZ 54/65 je mwN) die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen (SZ 60/64; JBl 1987, 250; SZ 58/4; JBl 1985, 295; SZ 54/65 mwN uva). Es trifft zwar zu, dass das tatsächliche Vorbringen in der Klage zu diesem Haftungsgrund lückenhaft und undeutlich war. Die beklagte Partei hat aber in der Klagebeantwortung klargestellt, sie und der Dienstgeber des Klägers wären Subunternehmer bei Errichtung desselben Werkes gewesen. Eine Einschränkung der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nach § 333 ASVG wurde nicht behauptet und liegt auch nicht vor. Beide Unternehmer waren zwar beim selben herzustellenden Werk tätig, der Kläger war aber nicht in den für ihn fremden Betrieb der beklagten Partei wie ein eigener Arbeitnehmer eingegliedert (Arb 9669 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 226; Kolb in Geigel, Haftpflichtprozess20 Kap 31, Rz 46, 83 f).Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 1169, ABGB finden die Vorschriften des Paragraph 1157, ABGB über die Fürsorgepflicht des Dienstgebers grundsätzlich auch auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung. Die Fürsorgepflicht des Bestellers besteht zugunsten aller Personen, die an der Werkerstellung mitwirken (HdBW V/95; Arb 8972; RZ 1963, 96 ua; Krejci in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1169, ABGB; Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 6 zu Paragraph 1169,). Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung des Werkes, so wird in ständiger Rechtsprechung eine wechselseitige Aufnahme dieser Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfassten Kreis geschützter Dritter bejaht. Jeder Unternehmer hat sich daher so zu verhalten, dass ein weiterer, bei der Werkerstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen (SZ 58/4, HdBW V/21; SZ 47/72; JBl 1960, 386 uva; Krejci aaO). Verletzen dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat (SZ 59/189; SZ 54/65 je mwN) die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen (SZ 60/64; JBl 1987, 250; SZ 58/4; JBl 1985, 295; SZ 54/65 mwN uva). Es trifft zwar zu, dass das tatsächliche Vorbringen in der Klage zu diesem Haftungsgrund lückenhaft und undeutlich war. Die beklagte Partei hat aber in der Klagebeantwortung klargestellt, sie und der Dienstgeber des Klägers wären Subunternehmer bei Errichtung desselben Werkes gewesen. Eine Einschränkung der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nach Paragraph 333, ASVG wurde nicht behauptet und liegt auch nicht vor. Beide Unternehmer waren zwar beim selben herzustellenden Werk tätig, der Kläger war aber nicht in den für ihn fremden Betrieb der beklagten Partei wie ein eigener Arbeitnehmer eingegliedert (Arb 9669 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 226; Kolb in Geigel, Haftpflichtprozess20 Kap 31, Rz 46, 83 f).
Unter Berufung auf Reischauer (in Rummel ABGB Rz 33 zu § 1295, Rz 4, 14 zu § 1298) vertritt die Rekurswerberin die Ansicht, dass dann, wenn gegenüber einem in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen Dritten bloß die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten bestehe, es Sache des Geschädigten sei, den objektiven Sorgfaltsverstoß nachzuweisen. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Es sei ungeklärt geblieben, auf welche Weise der Holzpfosten in den Spalt stürzte. Diese Ansicht Reischauers geht auf seine Lehre von der Klassifizierung der Schuldverhältnisse nach dem Leistungsinhalt in Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten zurück (Reischauer in Rummel2 Rz 2 vor §§ 918 bis 933 ABGB). Der achte Senat des Obersten Gerichtshofes hat kürzlich in seiner Entscheidung vom 15. 2. 1990, 8 Ob 700/89 = JBl 1990, 723 ausgeführt, dass die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr nur für Erfolgsverbindlichkeiten, nicht aber für Sorgfaltsverbindlichkeiten gelte. Die Nichterfüllung bestehe nämlich im Fall von Sorgfaltsverbindlichkeiten gerade in der Sorgfaltsverletzung. Diese sei als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. Diese Entscheidung führte bereits zu ersten Stellungnahmen der Lehre (Binder, Zur Beweislast bei Vertragsverletzung, JBl 1990, 814 f und Wilhelm, Verwirrung um die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, ecolex 1990, 733), in denen vermerkt wurde, dass sicher geglaubte Grundsätze der Rechtsprechung zur Beweislastumkehr (Wilhelm aaO mwN) und überwiegend ablehnender Meinungen des Schrifttums (Binder aaO 814 mwN) ohne besondere Begründung negiert worden seien.Unter Berufung auf Reischauer (in Rummel ABGB Rz 33 zu Paragraph 1295,, Rz 4, 14 zu Paragraph 1298,) vertritt die Rekurswerberin die Ansicht, dass dann, wenn gegenüber einem in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen Dritten bloß die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten bestehe, es Sache des Geschädigten sei, den objektiven Sorgfaltsverstoß nachzuweisen. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Es sei ungeklärt geblieben, auf welche Weise der Holzpfosten in den Spalt stürzte. Diese Ansicht Reischauers geht auf seine Lehre von der Klassifizierung der Schuldverhältnisse nach dem Leistungsinhalt in Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten zurück (Reischauer in Rummel2 Rz 2 vor Paragraphen 918 bis 933 ABGB). Der achte Senat des Obersten Gerichtshofes hat kürzlich in seiner Entscheidung vom 15. 2. 1990, 8 Ob 700/89 = JBl 1990, 723 ausgeführt, dass die in Paragraph 1298, ABGB normierte Beweislastumkehr nur für Erfolgsverbindlichkeiten, nicht aber für Sorgfaltsverbindlichkeiten gelte. Die Nichterfüllung bestehe nämlich im Fall von Sorgfaltsverbindlichkeiten gerade in der Sorgfaltsverletzung. Diese sei als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. Diese Entscheidung führte bereits zu ersten Stellungnahmen der Lehre (Binder, Zur Beweislast bei Vertragsverletzung, JBl 1990, 814 f und Wilhelm, Verwirrung um die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB, ecolex 1990, 733), in denen vermerkt wurde, dass sicher geglaubte Grundsätze der Rechtsprechung zur Beweislastumkehr (Wilhelm aaO mwN) und überwiegend ablehnender Meinungen des Schrifttums (Binder aaO 814 mwN) ohne besondere Begründung negiert worden seien.
Bisher war es einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass entgegen der Ansicht Reischauers aaO die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB auch bei einer Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses besteht (JBl 1986, 313; JBl 1986, 113; SZ 49/37; SZ 48/100; JBl 1974, 624; EvBl 1974/138 ua). Diese Ansicht vertrat bisher auch der achte Senat. So hat er im Fall der Entscheidung 8 Ob 507/83 = MietSlg 35.243 die gerade einen Fall betraf, in dem ein außenstehender Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen worden war, ausgesprochen, dass die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB auch im Fall der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gilt. Auch in der Entscheidung 8 Ob 13, 14/85 = HdBW V/95 wurde diese Rechtsansicht vertreten. Dort handelte es sich um die Verletzung werkvertraglicher Nebenpflichten zum Schutz des Lebens und der Gesundheit durch den Besteller eines Werkes dem Unternehmer und seinen Erfüllungsgehilfen gegenüber. Danach hat der Kläger den Eintritt des Schadens zu beweisen, der Besteller hingegen sich zu entlasten. Der Werkbesteller hat somit zu seiner Haftungsfreiheit die Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu beweisen. Diese Rechtsprechung findet insbesondere in Koziol, Haftpflichtrecht2 II 332 (ebenso Koziol-Welser8 I 421) ihre Stütze, wonach § 1298 ABGB auch auf die Verletzung von Verhaltenspflichten anzuwenden ist, weil gerade auch hier die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar sind und er daher bei anderer Ansicht in Beweisnotstand geriete.Bisher war es einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass entgegen der Ansicht Reischauers aaO die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB auch bei einer Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses besteht (JBl 1986, 313; JBl 1986, 113; SZ 49/37; SZ 48/100; JBl 1974, 624; EvBl 1974/138 ua). Diese Ansicht vertrat bisher auch der achte Senat. So hat er im Fall der Entscheidung 8 Ob 507/83 = MietSlg 35.243 die gerade einen Fall betraf, in dem ein außenstehender Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen worden war, ausgesprochen, dass die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB auch im Fall der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gilt. Auch in der Entscheidung 8 Ob 13, 14/85 = HdBW V/95 wurde diese Rechtsansicht vertreten. Dort handelte es sich um die Verletzung werkvertraglicher Nebenpflichten zum Schutz des Lebens und der Gesundheit durch den Besteller eines Werkes dem Unternehmer und seinen Erfüllungsgehilfen gegenüber. Danach hat der Kläger den Eintritt des Schadens zu beweisen, der Besteller hingegen sich zu entlasten. Der Werkbesteller hat somit zu seiner Haftungsfreiheit die Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu beweisen. Diese Rechtsprechung findet insbesondere in Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 332 (ebenso Koziol-Welser8 römisch eins 421) ihre Stütze, wonach Paragraph 1298, ABGB auch auf die Verletzung von Verhaltenspflichten anzuwenden ist, weil gerade auch hier die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar sind und er daher bei anderer Ansicht in Beweisnotstand geriete.
Die Entscheidung JBl 1990, 723 bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass die Schadensursache dem Gefahrenkreis der beklagten Partei zuzurechnen ist. Der Gläubiger hat, wie der vorliegende Sachverhalt anschaulich zeigt, oft keinen Einblick, auf welche Weise der Schuldner oder seine Leute die Gefahrensituation setzten. Hier kommt der von Koziol aaO angeführte Gedanke, dass in Fällen, in denen die Verhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar sind, eine Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB geboten erscheint, zum Tragen. Es ist nicht zu leugnen, dass bei Herabstürzen eines größeren Gegenstandes von einer höheren Montageebene eines Bauwerkes von vornherein der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass der kausal handelnde Schuldner die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (Heinrichs in Palandt49 342). Dann erscheint aber die Aufteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen, d.s. gerade jene Bereiche, die der Schuldner zu beherrschen vermag (vgl Emmerich in Münchener Kommentar2 Rz 152 vor § 275 BGB) gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass bei Ungeklärtbleiben des Absturzes des Holzpfostens die beklagte Partei die Beweislast trifft, dass sie oder ihre Leute daran keine Sorgfaltsverletzung und kein Verschulden traf. Dies wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Ob die Monteure der beklagten Partei sonst tüchtig und verlässlich gewesen seien, kann dahingestellt bleiben, weil dies nur für die Bejahung oder Verneinung einer Haftung nach § 1315 ABGB von Bedeutung wäre. Dass aber durch das Handeln eines der beiden Monteure der beklagten Partei der Holzpfosten in den Spalt stürzte, wurde entgegen den Ausführungen zum Rekursgrund der Aktenwidrigkeit von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung, wonach sich beim Wegheben der letzten Zarge ein Unterlagspflock verdreht und in der Folge nach unten gestürzt sei, zugestanden.Die Entscheidung JBl 1990, 723 bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass die Schadensursache dem Gefahrenkreis der beklagten Partei zuzurechnen ist. Der Gläubiger hat, wie der vorliegende Sachverhalt anschaulich zeigt, oft keinen Einblick, auf welche Weise der Schuldner oder seine Leute die Gefahrensituation setzten. Hier kommt der von Koziol aaO angeführte Gedanke, dass in Fällen, in denen die Verhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar sind, eine Umkehr der Beweislast nach Paragraph 1298, ABGB geboten erscheint, zum Tragen. Es ist nicht zu leugnen, dass bei Herabstürzen eines größeren Gegenstandes von einer höheren Montageebene eines Bauwerkes von vornherein der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass der kausal handelnde Schuldner die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (Heinrichs in Palandt49 342). Dann erscheint aber die Aufteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen, d.s. gerade jene Bereiche, die der Schuldner zu beherrschen vermag vergleiche Emmerich in Münchener Kommentar2 Rz 152 vor Paragraph 275, BGB) gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass bei Ungeklärtbleiben des Absturzes des Holzpfostens die beklagte Partei die Beweislast trifft, dass sie oder ihre Leute daran keine Sorgfaltsverletzung und kein Verschulden traf. Dies wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Ob die Monteure der beklagten Partei sonst tüchtig und verlässlich gewesen seien, kann dahingestellt bleiben, weil dies nur für die Bejahung oder Verneinung einer Haftung nach Paragraph 1315, ABGB von Bedeutung wäre. Dass aber durch das Handeln eines der beiden Monteure der beklagten Partei der Holzpfosten in den Spalt stürzte, wurde entgegen den Ausführungen zum Rekursgrund der Aktenwidrigkeit von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung, wonach sich beim Wegheben der letzten Zarge ein Unterlagspflock verdreht und in der Folge nach unten gestürzt sei, zugestanden.
Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Dieses war von der beklagten Partei darauf gegründet worden, dass der Kläger in einer gesperrten Montageebene, somit auf einem Platz, auf dem er nichts zu suchen gehabt hätte, gearbeitet habe. Dies wurde nicht festgestellt. Der Umstand allein, dass der Kläger davon Kenntnis hatte, dass in höheren Etagen gleichfalls Arbeiten durchgeführt wurden, führt noch nicht zur Annahme eines sorglosen Verhaltens gegenüber eigenen Rechtsgütern, weil der Kläger wohl damit rechnen konnte, dass bei solchen Arbeiten die erforderliche Sorgfalt angewendet wird.
Ist aber eine vertragliche Haftung auf Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu bejahen, erübrigt es sich zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die beklagte Partei kraft Deliktsrechtes haften würde.
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.