Rechtssatz RS0118324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118324
Entscheidungsdatum
03.12.2003
Rechtssatz
Da Besitzüberlassung im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen in der betreffenden Klausel nicht angeführt ist, erscheint eine Ausdehnung des Risikoausschlusses auch auf außervertragliche Gefälligkeitszusagen nicht gerechtfertigt.
Schlagworte
Kein Risikoausschluss wegen Verwahrung bei Gefälligkeitsüberlassungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118324
Dokumentnummer
JJR_20031203_OGH0002_0070OB00233_03W0000_001