Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Streitentscheidend ist die Auslegung des Begriffes "Perfektions- und Übungsfahrten" in Art 6 Z 2 der auf das vorliegende Versicherungsverhältnis anzuwendenden AKKB 1997.Streitentscheidend ist die Auslegung des Begriffes "Perfektions- und Übungsfahrten" in Artikel 6, Ziffer 2, der auf das vorliegende Versicherungsverhältnis anzuwendenden AKKB 1997.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungssätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen, wobei sich die Auslegung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901; ebenso BGH NVersZ 2001, 117 uam; Fenyves, Das Verhältnis von Auslegung, Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle von AVB als methodisches und praktisches Problem in FS F. Bydlinski [2001], 121 [123 f]). Einzelne Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand von Vertragsverhandlungen waren (was hier nicht gegeben war), objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 142/03p). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (7 Ob 93/00b; 7 Ob 127/99y = SZ 72/96; zuletzt 7 Ob 142/03p; RIS-Justiz RS0112256, RS0017960).Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungssätzen (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, wobei sich die Auslegung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901; ebenso BGH NVersZ 2001, 117 uam; Fenyves, Das Verhältnis von Auslegung, Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle von AVB als methodisches und praktisches Problem in FS F. Bydlinski [2001], 121 [123 f]). Einzelne Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand von Vertragsverhandlungen waren (was hier nicht gegeben war), objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 142/03p). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (7 Ob 93/00b; 7 Ob 127/99y = SZ 72/96; zuletzt 7 Ob 142/03p; RIS-Justiz RS0112256, RS0017960).
Das Risiko des Versicherers ist die Möglichkeit der Verwirklichung der versicherten Gefahr (Schauer, Österr. Versicherungsvertragsrecht3 146). Risikoausschlüsse - wie der hier auch ausdrücklich als solcher übertitelte Art 6 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen - schränken den zugesagten Versicherungsschutz ein (vgl 7 Ob 134/03m); ein Schaden, der nicht in den Deckungsbereich fällt, ist nicht versichert (Schwintowski in Berliner Komm Rn 22 ff zu § 6; Riedmeyer, Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung, zfs 2000, 47 [48]). Der Zweck liegt in der Regel darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht kalkulierbares (jedoch gefahrenrelevantes) Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll (Schauer in Berliner Komm, Rn 8 Vorbem §§ 49 - 68a). Die Beweislast für einen Risikoausschluss trifft den Versicherer (Schauer, aaO Rn 68 mwN; RIS-Justiz RS0107031). Als Ausnahmetatbestand, welcher die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränkt oder ausschließt, dürfen solche Ausschlüsse allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert (RIS-Justiz RS0107031; 7 Ob 26/97t).Das Risiko des Versicherers ist die Möglichkeit der Verwirklichung der versicherten Gefahr (Schauer, Österr. Versicherungsvertragsrecht3 146). Risikoausschlüsse - wie der hier auch ausdrücklich als solcher übertitelte Artikel 6, der maßgeblichen Versicherungsbedingungen - schränken den zugesagten Versicherungsschutz ein vergleiche 7 Ob 134/03m); ein Schaden, der nicht in den Deckungsbereich fällt, ist nicht versichert (Schwintowski in Berliner Komm Rn 22 ff zu Paragraph 6,; Riedmeyer, Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung, zfs 2000, 47 [48]). Der Zweck liegt in der Regel darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht kalkulierbares (jedoch gefahrenrelevantes) Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll (Schauer in Berliner Komm, Rn 8 Vorbem Paragraphen 49, - 68a). Die Beweislast für einen Risikoausschluss trifft den Versicherer (Schauer, aaO Rn 68 mwN; RIS-Justiz RS0107031). Als Ausnahmetatbestand, welcher die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränkt oder ausschließt, dürfen solche Ausschlüsse allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert (RIS-Justiz RS0107031; 7 Ob 26/97t).
Alle diese für eine Auslegung in Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Kriterien auf den vorliegenden Fall angewandt ergibt sich die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung. Abgesehen von den in Art 6 Z 1, 2 erster Halbsatz, Z 3 und 4 AKKB 1997 verankerten und hier nicht weiter relevanten Tatbeständen soll auch der in Z 2 zweiter Halbsatz verankerte Ausschluss eines Versicherungsschutzes den Kaskoversicherer (jedenfalls auch) vor der Übernahme des schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung höheren Risikos schützen, das ganz allgemein darin liegt, dass ein noch nicht völlig versierter, mit der Handhabung aller Fahrzeugbedienungselemente und der Vielzahl straßenverkehrstypischer Situationen noch nicht vertrauter Lenker (der gerade deswegen eben noch entsprechender "Perfektions- und Übungsfahrten" bedarf) ein gegenüber einem über diese Erfahrungen bereits verfügenden Verkehrsteilnehmer wesentlich höheres Risiko für die Verkehrssicherheit und damit für ein Schadensereignis darstellt (vgl hiezu schon SZ 42/71; zur Statistik in Verkehrsunfälle verwickelter Jugendlicher mit und ohne die Praxis von Ausbildungsfahrten vgl auch RV 714 BlgNR 20. GP, 40 zu § 19 FSG). Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der Ausschlussklausel, ohne dass es noch eines Rückgriffes auf weitere Interpretationskriterien bedürfte (vgl 7 Ob 218/97b). Der vom Revisionswerber aus dem zwischen erstem und zweitem Halbsatz gesetzten Strichpunkt abgeleiteten Schlussfolgerung, wonach letzterer Satzteil von einem "als Maßstab heranzuziehenden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer so verstanden werden muss, dass der Ausschluss sich nur auf Perfektions- und Übungsfahrten im Zusammenhang mit kraftfahrsportlichen Veranstaltungen bezieht", vermag sich der Senat hiebei schon deshalb nicht anzuschließen, weil es sich - sprachlich wie grammatikalisch - um gleichrangige selbständige Sätze handelt, die auch durch einen Punkt getrennt hätten werden können, und für den (ersten) Anwendungsfall der "kraftfahrsportlichen Veranstaltung" (hiezu jüngst ausführlich 7 Ob 51/03f) der für eine solche wesentlich typischere Begriff der "Trainingsfahrten" gewählt wurde. Insoweit bedarf es hiefür auch keines Rückgriffes auf die Unklarheitenregel des § 915 ABGB.Alle diese für eine Auslegung in Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Kriterien auf den vorliegenden Fall angewandt ergibt sich die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung. Abgesehen von den in Artikel 6, Ziffer eins, 2, erster Halbsatz, Ziffer 3, und 4 AKKB 1997 verankerten und hier nicht weiter relevanten Tatbeständen soll auch der in Ziffer 2, zweiter Halbsatz verankerte Ausschluss eines Versicherungsschutzes den Kaskoversicherer (jedenfalls auch) vor der Übernahme des schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung höheren Risikos schützen, das ganz allgemein darin liegt, dass ein noch nicht völlig versierter, mit der Handhabung aller Fahrzeugbedienungselemente und der Vielzahl straßenverkehrstypischer Situationen noch nicht vertrauter Lenker (der gerade deswegen eben noch entsprechender "Perfektions- und Übungsfahrten" bedarf) ein gegenüber einem über diese Erfahrungen bereits verfügenden Verkehrsteilnehmer wesentlich höheres Risiko für die Verkehrssicherheit und damit für ein Schadensereignis darstellt vergleiche hiezu schon SZ 42/71; zur Statistik in Verkehrsunfälle verwickelter Jugendlicher mit und ohne die Praxis von Ausbildungsfahrten vergleiche auch Regierungsvorlage 714, BlgNR 20. GP, 40 zu Paragraph 19, FSG). Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der Ausschlussklausel, ohne dass es noch eines Rückgriffes auf weitere Interpretationskriterien bedürfte vergleiche 7 Ob 218/97b). Der vom Revisionswerber aus dem zwischen erstem und zweitem Halbsatz gesetzten Strichpunkt abgeleiteten Schlussfolgerung, wonach letzterer Satzteil von einem "als Maßstab heranzuziehenden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer so verstanden werden muss, dass der Ausschluss sich nur auf Perfektions- und Übungsfahrten im Zusammenhang mit kraftfahrsportlichen Veranstaltungen bezieht", vermag sich der Senat hiebei schon deshalb nicht anzuschließen, weil es sich - sprachlich wie grammatikalisch - um gleichrangige selbständige Sätze handelt, die auch durch einen Punkt getrennt hätten werden können, und für den (ersten) Anwendungsfall der "kraftfahrsportlichen Veranstaltung" (hiezu jüngst ausführlich 7 Ob 51/03f) der für eine solche wesentlich typischere Begriff der "Trainingsfahrten" gewählt wurde. Insoweit bedarf es hiefür auch keines Rückgriffes auf die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB.
Dass der Gesetzgeber - nach ausländischen Vorbildmodellen (vgl RV 1309 BlgNR 17. GP, 11 zur 13. KFG-Nov BGBl 1990/458; RV 714 BlgNR 20. GP, 40 zum FSG) - die Verwendung von Fahrzeugen zu "Übungsfahrten" zulässt - wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche historische Zusammenfassung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann -, kann auf Grund des hiemit schlechthin verbundenen und bereits näher aufgezeigten höheren Risikos für den Versicherer auch nicht mit (aus einzelnen führerscheinrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten) Argumenten zum Vorliegen bestimmter, dem Fahrer zuvor abverlangter "Theorieeinheiten", "Praxisstunden" oder dem "besonderen Naheverhältnis zwischen Begleiter und Bewerber" entkräftet werden. Bei aller Unterschiedlichkeit in den terminologischen Bezeichnungen einerseits und den inhaltlichen Voraussetzungen andererseits hält der erkennende Senat vielmehr dafür, dass der wirtschaftliche Zweck, die gewählte Ausdrucksweise sowie der dargestellte Regelungszusammenhang grundsätzlich Übungsfahrten (§ 122 KFG), Ausbildungsfahrten (§ 19 Abs 3 FSG; FSB-VBV BGBl II 1999/54) und Perfektionsfahrten (§ 4b Abs 1 Z 1 und 3 FSG) gleichermaßen unter die Risikoausschlussbestimmung des Art 6 Z 2 (zweiter Halbsatz) AKKB 1997 zu subsumieren sind. In jedem dieser Fälle handelt es sich zweifelsfrei - gleichsam als gemeinsames Bindeglied - um Fahrten, die dem theoretisch wie praktisch zwar (mehr oder weniger) geschulten, jedoch noch nicht sicheren Be- und Erwerber einer Lenkberechtigung die nötigen praxisbezogenen Erfahrungen zur Hintanhaltung eigener wie fremder Verkehrsgefährdungen liefern sollen, damit so "der jugendliche Fahranfänger lernt, sich verantwortungsbewusst im Straßenverkehr zu bewegen und das Fahrzeug besser zu beherrschen" (nochmals RV 714 BlgNR 20. GP, 40). Dieses damit dem Versicherer erwachsende (vermehrte) Risiko auszuschließen, ist Sinn und Zweck der vereinbarten Ausschlussklausel; Anderes (Gegenteiliges) zu vereinbaren, wäre dem Kläger als Versicherungsnehmer freigestanden, ist jedoch nach der Aktenlage nicht geschehen (und wird von ihm auch im Rechtsmittel nicht behauptet).Dass der Gesetzgeber - nach ausländischen Vorbildmodellen vergleiche Regierungsvorlage 1309, BlgNR 17. GP, 11 zur 13. KFG-Nov BGBl 1990/458; Regierungsvorlage 714, BlgNR 20. GP, 40 zum FSG) - die Verwendung von Fahrzeugen zu "Übungsfahrten" zulässt - wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche historische Zusammenfassung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann -, kann auf Grund des hiemit schlechthin verbundenen und bereits näher aufgezeigten höheren Risikos für den Versicherer auch nicht mit (aus einzelnen führerscheinrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten) Argumenten zum Vorliegen bestimmter, dem Fahrer zuvor abverlangter "Theorieeinheiten", "Praxisstunden" oder dem "besonderen Naheverhältnis zwischen Begleiter und Bewerber" entkräftet werden. Bei aller Unterschiedlichkeit in den terminologischen Bezeichnungen einerseits und den inhaltlichen Voraussetzungen andererseits hält der erkennende Senat vielmehr dafür, dass der wirtschaftliche Zweck, die gewählte Ausdrucksweise sowie der dargestellte Regelungszusammenhang grundsätzlich Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG), Ausbildungsfahrten (Paragraph 19, Absatz 3, FSG; FSB-VBV BGBl römisch zwei 1999/54) und Perfektionsfahrten (Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins und 3 FSG) gleichermaßen unter die Risikoausschlussbestimmung des Artikel 6, Ziffer 2, (zweiter Halbsatz) AKKB 1997 zu subsumieren sind. In jedem dieser Fälle handelt es sich zweifelsfrei - gleichsam als gemeinsames Bindeglied - um Fahrten, die dem theoretisch wie praktisch zwar (mehr oder weniger) geschulten, jedoch noch nicht sicheren Be- und Erwerber einer Lenkberechtigung die nötigen praxisbezogenen Erfahrungen zur Hintanhaltung eigener wie fremder Verkehrsgefährdungen liefern sollen, damit so "der jugendliche Fahranfänger lernt, sich verantwortungsbewusst im Straßenverkehr zu bewegen und das Fahrzeug besser zu beherrschen" (nochmals Regierungsvorlage 714, BlgNR 20. GP, 40). Dieses damit dem Versicherer erwachsende (vermehrte) Risiko auszuschließen, ist Sinn und Zweck der vereinbarten Ausschlussklausel; Anderes (Gegenteiliges) zu vereinbaren, wäre dem Kläger als Versicherungsnehmer freigestanden, ist jedoch nach der Aktenlage nicht geschehen (und wird von ihm auch im Rechtsmittel nicht behauptet).
Seinem Rechtsmittel war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.