Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Revision ist zulässig, weil die Frage, ob die Erlangung der Originalschlüssel durch eine Vortat, die nicht anderwärts, sondern durch Einbruch in ein sicherndes Behältnis in den versicherten Räumen begangen wurde, bisher nicht in der Rechtsprechung des erkennenden Senates behandelt wurde; sie ist auch berechtigt.
Mit Recht beruft sich die Revisionswerberin darauf, daß Art 2 Abs 1 lit e im Zusammenhalt mit Abs 2 der AEB anzuwenden ist.Mit Recht beruft sich die Revisionswerberin darauf, daß Artikel 2, Absatz eins, Litera e, im Zusammenhalt mit Absatz 2, der AEB anzuwenden ist.
Sowohl die Glasscheibe des Glaskästchens als auch die Befestigung des Schlüssels zur Notausgangstüre an einer Metallkette sollten eine Sicherung gegen dessen Wegnahme sein. Der Besitz des Schlüssels sollte daher im Notfall nur durch das Zerschlagen der Glasscheibe zu erlangen sein. Im Sinn der Entscheidung 7 Ob 25/94 mwN ist daher das Zerschlagen der Glasscheibe und das Abreißen der Metallkette als erschwerter Diebstahl iSd AEB zu beurteilen. Fraglich ist, ob die Wendung "... anderwärts durch Einbruchsdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ..." auch auf das Aufbrechen eines Behältnisses, das sich innerhalb der Räumlichkeiten, in der dann letztlich der Diebstahl vorgenommen wird, befindet, auszudehnen ist.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, außer wenn ihre Klauseln auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, sie sind daher grundsätzlich wie Verträge nach Maßgabe der §§ 914 f ABGB auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers, weil dies das Interesse des Vertrauensschutzes erfordert (vgl zuletzt JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990, 122 = VersR 1990, 445). Dabei ist nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen (vgl VR 1992, 183). Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken, dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes in der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert (vgl 7 Ob 26/97t). Sofern die grammatikalische Auslegung ein eindeutiges Ergebnis hervorbringt, erübrigt sich ein Rückgriff auf andere Interpretationskriterien (vgl VR 1994, 22 = VersR 1994, 335). Die hier für die Deckungspflicht der klagenden Partei bei einem mit vom Dieb gestohlenen Originalschlüssel ausgeführten Diebstahl maßgeblichen Worte "... anderwärts durch Einbruchsdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes ..." ergeben bei grammatikalischer Auslegung folgendes Ergebnis: Das Wort "anderwärts" gibt den Begriff "anderswo" wieder (vgl Österreichisches Wörterbuch35, 104), d.h. an einer anderen Stelle befindlich (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2 I, 174). Unter Räumlichkeiten eines Gebäudes können auch andere und zwar im Wohnungs- bzw Geschäftsverband der versicherten Örtlichkeit befindliche (versperrte) Räume verstanden werden, zu denen sich der Dieb durch erschwerten Diebstahl Zugang verschaffen hat. Wenn es sich auch beim gegenständlichen Metallschlüsselkasten im weiteren Sinn auch um einen Raum handelt, ist aber vom Sprachgebrauch her beurteilt, davon auszugehen, daß darunter ein Behältnis zu verstehen ist. Der Auffassung der klagenden Partei, daß nur der durch einen Einbruch in einen anderen Raum oder in ein Fahrzeug entwendete Originalschlüssel, mit dem letztlich der Diebstahl begangen wurde, die Deckungspflicht des Versicherers auslöst, nicht aber ein einem erschwerten Diebstahl gleichzuhaltendes Aufbrechen eines von der Gewerbebehörde in dieser Form angeordneten Behältnisses, das sich am Versicherungsort befindet, würde zu einem Wertungswiderspruch führen, weil nicht einsichtig ist, daß bei einem Einbruch zur Erlangung der Originalschlüssel in einem versperrten anderwärtigen Raum der Versicherungsschutz zu bejahen ist, nicht aber, wenn der Dieb einen Behälter aufbricht, der sich in einem unversperrten Raum befindet. In jedem der beiden Fälle wendet der Täter ungefähr das gleiche kriminelle Potential gegen die eine Sache gegen Wegnahme sichenden Hindernisse an. Dieser Wertungswiderspruch ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Bestimmung des Art 2 Abs 2 AEB. Dort wird der Versicherungsschutz, wenn ein Dieb auf normalem Weg in die versicherte Räumlichkeit gelangt ist und dann dort einen Einbruch begeht, nicht nur auf Einbrüche in versperrte Räume beschränkt, sondern auch auf Diebstähle aus aufgebrochenen Behältnissen ausgedehnt. Die Bestimmungen des Art 2 Abs 1 lit e und des Abs 2 der AEB stehen insofern miteinander im Zusammenhang, als dort der Versicherungsschutz für die Fälle geregelt wird, in denen es dem Dieb gelingt, ohne Einbruch in das versicherte Objekt zu gelangen. Im vorliegenden Fall durfte der Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß eine ihm von der Gewerbebehörde bzw der Feuerpolizei aufgrund der offenkundigen Notwendigkeit, einen grundsätzlich versperrt zu haltenden Notausgang für den Brandfall begehbar zu machen, auferlegten Maßnahme sowohl der ihm als Versicherungsnehmer auferlegten Sicherungspflicht entspricht und daher auch keine Gefahrenerhöhung darstellt. Die zitierten Bestimmungen sind daher dahin auszulegen, daß ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Dieb nicht durch Einbruch, sondern mittels der Originalschlüssel in die versicherten Räumlichkeiten gelangt, im Sinne des Art 2 AEB auch dann vorliegt, wenn er die Originalschlüssel durch einen Einbruch in ein sicherndes Behältnis erlangt hat, zu dem er während der normalen Betriebszeit des versicherten Betriebs gelangt ist.Allgemeine Versicherungsbedingungen sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, außer wenn ihre Klauseln auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, sie sind daher grundsätzlich wie Verträge nach Maßgabe der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers, weil dies das Interesse des Vertrauensschutzes erfordert vergleiche zuletzt JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990, 122 = VersR 1990, 445). Dabei ist nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen vergleiche VR 1992, 183). Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken, dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes in der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert vergleiche 7 Ob 26/97t). Sofern die grammatikalische Auslegung ein eindeutiges Ergebnis hervorbringt, erübrigt sich ein Rückgriff auf andere Interpretationskriterien vergleiche VR 1994, 22 = VersR 1994, 335). Die hier für die Deckungspflicht der klagenden Partei bei einem mit vom Dieb gestohlenen Originalschlüssel ausgeführten Diebstahl maßgeblichen Worte "... anderwärts durch Einbruchsdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes ..." ergeben bei grammatikalischer Auslegung folgendes Ergebnis: Das Wort "anderwärts" gibt den Begriff "anderswo" wieder vergleiche Österreichisches Wörterbuch35, 104), d.h. an einer anderen Stelle befindlich vergleiche Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2 römisch eins, 174). Unter Räumlichkeiten eines Gebäudes können auch andere und zwar im Wohnungs- bzw Geschäftsverband der versicherten Örtlichkeit befindliche (versperrte) Räume verstanden werden, zu denen sich der Dieb durch erschwerten Diebstahl Zugang verschaffen hat. Wenn es sich auch beim gegenständlichen Metallschlüsselkasten im weiteren Sinn auch um einen Raum handelt, ist aber vom Sprachgebrauch her beurteilt, davon auszugehen, daß darunter ein Behältnis zu verstehen ist. Der Auffassung der klagenden Partei, daß nur der durch einen Einbruch in einen anderen Raum oder in ein Fahrzeug entwendete Originalschlüssel, mit dem letztlich der Diebstahl begangen wurde, die Deckungspflicht des Versicherers auslöst, nicht aber ein einem erschwerten Diebstahl gleichzuhaltendes Aufbrechen eines von der Gewerbebehörde in dieser Form angeordneten Behältnisses, das sich am Versicherungsort befindet, würde zu einem Wertungswiderspruch führen, weil nicht einsichtig ist, daß bei einem Einbruch zur Erlangung der Originalschlüssel in einem versperrten anderwärtigen Raum der Versicherungsschutz zu bejahen ist, nicht aber, wenn der Dieb einen Behälter aufbricht, der sich in einem unversperrten Raum befindet. In jedem der beiden Fälle wendet der Täter ungefähr das gleiche kriminelle Potential gegen die eine Sache gegen Wegnahme sichenden Hindernisse an. Dieser Wertungswiderspruch ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Bestimmung des Artikel 2, Absatz 2, AEB. Dort wird der Versicherungsschutz, wenn ein Dieb auf normalem Weg in die versicherte Räumlichkeit gelangt ist und dann dort einen Einbruch begeht, nicht nur auf Einbrüche in versperrte Räume beschränkt, sondern auch auf Diebstähle aus aufgebrochenen Behältnissen ausgedehnt. Die Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins, Litera e und des Absatz 2, der AEB stehen insofern miteinander im Zusammenhang, als dort der Versicherungsschutz für die Fälle geregelt wird, in denen es dem Dieb gelingt, ohne Einbruch in das versicherte Objekt zu gelangen. Im vorliegenden Fall durfte der Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß eine ihm von der Gewerbebehörde bzw der Feuerpolizei aufgrund der offenkundigen Notwendigkeit, einen grundsätzlich versperrt zu haltenden Notausgang für den Brandfall begehbar zu machen, auferlegten Maßnahme sowohl der ihm als Versicherungsnehmer auferlegten Sicherungspflicht entspricht und daher auch keine Gefahrenerhöhung darstellt. Die zitierten Bestimmungen sind daher dahin auszulegen, daß ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Dieb nicht durch Einbruch, sondern mittels der Originalschlüssel in die versicherten Räumlichkeiten gelangt, im Sinne des Artikel 2, AEB auch dann vorliegt, wenn er die Originalschlüssel durch einen Einbruch in ein sicherndes Behältnis erlangt hat, zu dem er während der normalen Betriebszeit des versicherten Betriebs gelangt ist.
Der Revision der beklagten Partei war daher Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, die über die Berufungs- und Revisionskosten auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, die über die Berufungs- und Revisionskosten auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.