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Rechtssatz RS0080989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080989

Entscheidungsdatum

01.10.2003

Norm

AEB 1986 Art2 Abs1 lita
AEB 1986 Art2 Abs1 litb
AEB 1986 Art5

Rechtssatz

Nicht jeder Diebstahl, sondern nur der "erschwerte" Diebstahl stellt die versicherte Gefahr dar. Der "erschwerte" Diebstahl erfordert Gewalt gegen Sachen; es ist aber nicht erforderlich, daß die Substanz des dem Täter entgegenstehenden Hindernisses verletzt wird: Auch wenn es an einer Substanzverletzung fehlt, trotzdem aber einige Kraft aufgewendet werden muß, um das dem Diebstahl entgegenstehende Hindernis zu überwinden bzw zu beseitigen, liegt ein "erschwerter" Diebstahl vor. Hier: Von den Scharnieren der Türe, durch die die Diebe eindrangen, waren die zwei unteren abgesägt, die Tür hing nur mehr an der oberen Scharniere und dem die Türe von innen her absichernden Schubriegel, das Maß der Kraftaufwendung zur Beseitigung der Türe rechtfertigt aber die Annahme eines "erschwerten Diebstahls".

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 25/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 25/94
    Veröff: SZ 67/118
  • 7 Ob 218/97b
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 7 Ob 218/97b
    Vgl auch; Beisatz: Das Zerschlagen einer Glasscheibe und das Abreißen einer Metallkette ist als erschwerter Diebstahl im Sinne des AEB zu beurteilen. (T1)
  • 7 Ob 209/03s
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 209/03s
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß Art 2 (1) lit b AEB 1986 stellt ua auch ein Diebstahl, bei dem der Dieb unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch eine bereits bestehende, zum Eintritt nicht bestimmte Öffnung, die eine normale Fortbewegung nicht gestattet, in die Versicherungsräumlichkeit eingestiegen ist, einen versicherten Einbruchsdiebstahl. (T2); Beisatz: Hier "Einsteigdiebstahl": Täter drang durch offene Rückseite einer Halle (nach Überwindung einer Mauer bzw. eines Stacheldrahtzaunes) in diese ein. (T3)

Schlagworte

Einbruchsdiebstahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080989

Dokumentnummer

JJR_19940629_OGH0002_0070OB00025_9400000_001