Die Revision ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Soweit Verfahrensmängel erster Instanz, welche bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und vom Berufungsgericht verworfen wurden, neuerlich releviert werden (insbesondere Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht), ist gleich vorweg zu erwidern, dass solche nicht im Revisionsverfahren erneut mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503; RIS-Justiz RS0106371). Gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO bedarf dies keiner weiteren Begründung.Soweit Verfahrensmängel erster Instanz, welche bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und vom Berufungsgericht verworfen wurden, neuerlich releviert werden (insbesondere Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht), ist gleich vorweg zu erwidern, dass solche nicht im Revisionsverfahren erneut mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,; RIS-Justiz RS0106371). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO bedarf dies keiner weiteren Begründung.
Die Auslegung eines konkreten Vertragsverhältnisses zwischen zwei Parteien stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht dabei die Rechtslage krass verkannt hätte oder von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (7 Ob 142/97a; RIS-Justiz RS0044358). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein:Die Auslegung eines konkreten Vertragsverhältnisses zwischen zwei Parteien stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn das Berufungsgericht dabei die Rechtslage krass verkannt hätte oder von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (7 Ob 142/97a; RIS-Justiz RS0044358). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein:
Dass das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen betreffend die unentgeltliche Überlassung eines PKWs durch einen Kraftfahrzeughändler (und Reparaturbetrieb) an seinen Kunden als Leihvertrag zu qualifizieren ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (5 Ob 2015/96a). Dass die Überlassung nicht unentgeltlich erfolgt wäre - wie nunmehr in der Revision behauptet - widerspricht der ausdrücklichen eigenen Außerstreitstellung des Beklagten in der Streitverhandlung vom 10. 1. 2001 (ON 8). Nur für diesen Fall (nämlich einer entgeltlichen) Fahrzeugüberlassung wird auch der Einwand der Branchenüblichkeit einer Vollkaskoversicherung bei Mietfahrzeugen neuerlich releviert. Damit entfernt sich der Revisionswerber jedoch von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach eben gerade kein (entgeltlicher: § 1090 ABGB) Bestandvertrag über das Ersatzfahrzeug geschlossen worden war. Handelte es sich jedoch um einen Leihvertrag, dann hatte der Beklagte als Entlehner gleich einem Verwahrer für diejenigen Schäden aufzukommen, die durch sein Verschulden an der geliehenen Sache entstanden (§ 979 ABGB; Koziol/Welser II12 183; 5 Ob 2015/96a). Dass er den verfahrensgegenständlichen Unfall nicht verschuldet hätte, wurde nicht einmal in der Klagebeantwortung behauptet. Auch die Höhe der hieraus entstandenen und nunmehr geltend gemachten (aus diesem Titel zugesprochenen) Schadenersatzbeträge bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt (mehr). Dass zur behaupteten Branchenüblichkeit einer Kaskoversicherung im Fahrzeughandel überlassener Ersatzfahrzeuge kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde (was als weitere Mangelhaftigkeit gerügt wird), kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage (diesfalls des Verfahrensrechtes) begründen, weil der Beklagte ein derartiges Beweisanbot im gesamten Verfahren erster Instanz nie gestellt, sondern als einziges Beweismittel (für sein gesamtes Bestreitungsvorbringen) nur "PV" (also seine Parteinvernehmung) angeboten hat (ON 2 und 8). Die Nichtaufnahme dieses (nach dem Vorgesagten gar nicht angebotenen) Beweismittels wurde auch in der Berufung nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt; auch dies kann daher in der Revision nicht mit Erfolg nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111). Sollte mit "Branchenüblichkeit" das Bestehen eines Handelsbrauches gemeint sein, so handelt es sich in der Verneinung eines solchen durch das Berufungsgericht (jedenfalls bei Gebrauchtfahrzeugen mit wie hier hoher Kilometerzahl und Jahre zurückliegendem Baujahr) um eine nicht revisible Tatfrage (RIS-Justiz RS0042274, 010997, 006208, 0062133). Die Geltendmachung eines hiezu erst im Rechtsmittelverfahren aufgegriffenen neuen Beweismittels verstößt überdies gegen das Neuerungsverbot. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend eine Aufklärungspflicht der Klägerin als Übergeber der geliehenen Sache verneint, weil eine solche in der Regel nur dann nach der Verkehrsauffassung verlangt werden kann, wenn das Fehlen bestimmter Eigenschaften den Gebrauch der Sache für den Übernehmer gefährlich oder sonst riskant machen würde (RIS-Justiz RS0018792). Davon kann beim Fehlen einer Kasko-, jedoch Bestehen einer aufrechten gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbstredend ebenfalls keine Rede sein. Vielmehr wäre es in casu am Beklagten gelegen, sich vor Übernahme des Fahrzeuges über den Bestand oder Nichtbestand einer solchen Kaskoversicherung selbst verbindlich Gewissheit zu verschaffen. Auf Irrtumsanfechtung nach den Regeln des § 871 ABGB kommt er in der Revision nicht mehr zurück; vielmehr behauptet er selbst hierin, dass die Tatsache der Vollkaskoversicherung für ihn nur ein (wenngleich wesentliches) "Motiv" gewesen sei. Damit erweist es sich - zusammenfassend -, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Dass das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen betreffend die unentgeltliche Überlassung eines PKWs durch einen Kraftfahrzeughändler (und Reparaturbetrieb) an seinen Kunden als Leihvertrag zu qualifizieren ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (5 Ob 2015/96a). Dass die Überlassung nicht unentgeltlich erfolgt wäre - wie nunmehr in der Revision behauptet - widerspricht der ausdrücklichen eigenen Außerstreitstellung des Beklagten in der Streitverhandlung vom 10. 1. 2001 (ON 8). Nur für diesen Fall (nämlich einer entgeltlichen) Fahrzeugüberlassung wird auch der Einwand der Branchenüblichkeit einer Vollkaskoversicherung bei Mietfahrzeugen neuerlich releviert. Damit entfernt sich der Revisionswerber jedoch von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach eben gerade kein (entgeltlicher: Paragraph 1090, ABGB) Bestandvertrag über das Ersatzfahrzeug geschlossen worden war. Handelte es sich jedoch um einen Leihvertrag, dann hatte der Beklagte als Entlehner gleich einem Verwahrer für diejenigen Schäden aufzukommen, die durch sein Verschulden an der geliehenen Sache entstanden (Paragraph 979, ABGB; Koziol/Welser II12 183; 5 Ob 2015/96a). Dass er den verfahrensgegenständlichen Unfall nicht verschuldet hätte, wurde nicht einmal in der Klagebeantwortung behauptet. Auch die Höhe der hieraus entstandenen und nunmehr geltend gemachten (aus diesem Titel zugesprochenen) Schadenersatzbeträge bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt (mehr). Dass zur behaupteten Branchenüblichkeit einer Kaskoversicherung im Fahrzeughandel überlassener Ersatzfahrzeuge kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde (was als weitere Mangelhaftigkeit gerügt wird), kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage (diesfalls des Verfahrensrechtes) begründen, weil der Beklagte ein derartiges Beweisanbot im gesamten Verfahren erster Instanz nie gestellt, sondern als einziges Beweismittel (für sein gesamtes Bestreitungsvorbringen) nur "PV" (also seine Parteinvernehmung) angeboten hat (ON 2 und 8). Die Nichtaufnahme dieses (nach dem Vorgesagten gar nicht angebotenen) Beweismittels wurde auch in der Berufung nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt; auch dies kann daher in der Revision nicht mit Erfolg nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111). Sollte mit "Branchenüblichkeit" das Bestehen eines Handelsbrauches gemeint sein, so handelt es sich in der Verneinung eines solchen durch das Berufungsgericht (jedenfalls bei Gebrauchtfahrzeugen mit wie hier hoher Kilometerzahl und Jahre zurückliegendem Baujahr) um eine nicht revisible Tatfrage (RIS-Justiz RS0042274, 010997, 006208, 0062133). Die Geltendmachung eines hiezu erst im Rechtsmittelverfahren aufgegriffenen neuen Beweismittels verstößt überdies gegen das Neuerungsverbot. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend eine Aufklärungspflicht der Klägerin als Übergeber der geliehenen Sache verneint, weil eine solche in der Regel nur dann nach der Verkehrsauffassung verlangt werden kann, wenn das Fehlen bestimmter Eigenschaften den Gebrauch der Sache für den Übernehmer gefährlich oder sonst riskant machen würde (RIS-Justiz RS0018792). Davon kann beim Fehlen einer Kasko-, jedoch Bestehen einer aufrechten gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbstredend ebenfalls keine Rede sein. Vielmehr wäre es in casu am Beklagten gelegen, sich vor Übernahme des Fahrzeuges über den Bestand oder Nichtbestand einer solchen Kaskoversicherung selbst verbindlich Gewissheit zu verschaffen. Auf Irrtumsanfechtung nach den Regeln des Paragraph 871, ABGB kommt er in der Revision nicht mehr zurück; vielmehr behauptet er selbst hierin, dass die Tatsache der Vollkaskoversicherung für ihn nur ein (wenngleich wesentliches) "Motiv" gewesen sei. Damit erweist es sich - zusammenfassend -, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels zutreffend hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels zutreffend hingewiesen.