Die Rekursgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Die Auslegung einer Vertragsbestimmung, zu der keine Beweise angeboten wurden, betrifft eine Rechtsfrage und keine dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage, sodaß schon deshalb der Umstand, daß nicht jede im Verfahren vertretene Meinung der Prozeßparteien zur Auslegung der einen oder anderen Vertragsbestimmung bei der Darstellung des Parteivorbringens in einem Urteil der Vorinstanzen wiedergegeben wurde, eine Aktenwidrigkeit oder einen Verfahrensmangel nicht begründen kann. Im übrigen hat das Berufungsgericht ohnehin alle wesentlichen Passagen des besonders umfangreichen allseitigen Parteienvorbringens in sein Urteil aufgenommen.
Ob die Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung hinreichend nachvollziehbar sind oder nicht, betrifft eine Frage des Einzelfalles, deren Lösung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keineswegs als Fehlbeurteilung bezeichnet werden kann. Dazu kommen mehrere, vom Berufungsgericht zu Recht bejahte Widersprüche und sonstige (sekundäre) Feststellungsmängel. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, warum hier der Ausnahmefall des § 496 Abs 3 ZPO für eine Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorliegt. Der Aufwand einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht stünde voraussichtlich in keinem Verhältnis zur Feststellungsergänzung und zum Nachtrag einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung aufgrund der bereits vorliegenden Beweise durch das Gericht erster Instanz.Ob die Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung hinreichend nachvollziehbar sind oder nicht, betrifft eine Frage des Einzelfalles, deren Lösung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keineswegs als Fehlbeurteilung bezeichnet werden kann. Dazu kommen mehrere, vom Berufungsgericht zu Recht bejahte Widersprüche und sonstige (sekundäre) Feststellungsmängel. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, warum hier der Ausnahmefall des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO für eine Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorliegt. Der Aufwand einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht stünde voraussichtlich in keinem Verhältnis zur Feststellungsergänzung und zum Nachtrag einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung aufgrund der bereits vorliegenden Beweise durch das Gericht erster Instanz.
Zum Vorwurf, daß der Erstbeklagte eine "Statik" verlangen oder eine solche selbst zu erstellen gehabt hätte, ist auszuführen, daß insoweit unbekämpft feststeht, daß der Zweitbeklagte vom Kläger als Statiker beigezogen wurde und als solcher die Schalungs- und Bewehrungspläne für die Keimstraße, die Darre und den Weichturm erstellt hat sowie daß die erstbeklagte Partei nach diesen Plänen gearbeitet hat. Ob oder inwieweit der bauausführende Unternehmer die zu den Plänen führenden Berechnungen des Statikers verlangen, kontrollieren oder zur Kontrolle selbst erstellen (lassen) muß oder ob er sich mit Plänen begnügen kann, ist im Zusammenhang mit der Warnpflicht zu sehen und von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Soweit die Revision ihren rechtlichen Ausführungen als Tatsache zugrundelegt, daß die Erstellung des Weichturms in Sichtbeton unter Entfall der Außenisolation auch mit der erstbeklagten Partei besprochen worden sei und daß daher der erstbeklagten Partei bekannt gewesen sei, daß die Ausführung ohne Außenisolierung erfolgen solle, legt sie eine bekämpfte, vom Berufungsgericht nicht übernommene Feststellung des Erstgerichtes zugrunde. Gerade auch insoweit fehlt es nach - zu billigender - Ansicht des Berufungsgerichtes an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Da bislang nicht feststeht, daß oder aus welchen Gründen die erstbeklagte Partei daran zweifeln hätte müssen, ob tatsächlich eine Wärmedämmung vorgesehen war, wovon sie nach ihren Behauptungen ausging, gibt es auch keinen Grund dafür, warum die erstbeklagte Partei statische Detailberechnungen anfordern oder diese überprüfen hätte müssen. Der Umstand, daß keine Dehnfugen vorgesehen waren, wurde von der erstbeklagten Partei nach deren Vorbringen ohnehin (allerdings ohne Erfolg) gerügt. Daß die Pläne derart unzulänglich, widersprüchlich oder auffallend unrichtig gewesen wären, sodaß der Bauunternehmer seine Arbeit gar nicht darauf hätte gründen können, läßt sich daher aus den Feststellungen bislang nicht ableiten.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt würde (10 Ob 511/93). Dies ist weder bei der Interpretation des Punktes 1.2. und 1.3. der Vorbemerkungen für Beton- und Stahlbauarbeiten noch jener des Punktes 15.B der "Besonderen rechtlichen Bestimmungen" des Bauvertrages, der zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei abgeschlossen wurde, der Fall. Die umfangreichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß und warum die in Punkt 1.2. und 1.3. angeführten "statischen Berechnungen" (die "von der Baufirma genauestens einzuhalten bzw, sofern sie nicht vom Bauherrn beigestellt werden, selbst geliefert werden müssen") hier im Sinn von Bewehrungsplänen zu verstehen seien, also dem Ergebnis der statischen Detailrechnungen, läßt sich mit den Auslegungsgrundsätzen, insbesondere auch mit den Gesetzen der Logik, durchaus in Einklang bringen. Daß der bauausführende Unternehmer ohne jeden Anlaß die zu den Bewehrungsplänen führenden Detailberechnungen überprüfen, nachvollziehen oder gar selbst nochmals oder überhaupt selbst erstellen müßte, wenn ohnehin vom Bauherrn eigens ein Statiker hiefür bestellt wurde, der noch dazu die Einhaltung seiner eigenen Vorgaben durch die Baufirma überwachen sollte und dem die Baufirma insoweit untergeordnet war, läßt sich den betreffenden Vertragsbestimmungen keineswegs zwingend entnehmen.
Auch bei der Auslegung des Punktes B 15 ("Wird keine Bauwesenversicherung abgeschlossen, so wird für Schadensfälle, die nicht entsprechend den besonderen rechtlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, eine Solidarhaftung zwischen allen am Bau beteiligten Firmen (Auftragnehmern) vereinbart ..."), hat das Berufungsgericht die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Verträge herangezogen, insbesondere den Konnex dieser Bestimmung zu der unmittelbar vorangehenden Regelung betreffend die Bauwesenversicherung zutreffend hervorgehoben und dementsprechend den darin enthaltenen Schadensbegriff eingeengt. Dieser Auslegung steht das Vorbringen der erstbeklagten Partei zu diesem Vertragspunkt im Verfahren erster Instanz nicht entgegen.
Ob zur Errichtung des Weichturms ein "Zusatzangebot" der erstbeklagten Partei erstellt wurde oder ein "Nachtragsangebot" vorlag, für das vereinbarungsgemäß die Bestimmungen des "Hauptauftrages" gelten sollten, ist nach wie vor strittig. Daß das Berufungsgericht die diesbezüglichen Darlegungen des Erstgerichtes als nicht ausreichend ansah, um auf das Vorliegen eines "Nachtragsangebotes" zu schließen, hat keinerlei über diesen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung, sodaß auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht ohnehin ausführlich mit den strittigen Bestimmungen des (Haupt-)Bauauftrages, die laut Parteienvereinbarung auch bei einem Nachtragsauftrag gelten sollten, befaßt.Ob zur Errichtung des Weichturms ein "Zusatzangebot" der erstbeklagten Partei erstellt wurde oder ein "Nachtragsangebot" vorlag, für das vereinbarungsgemäß die Bestimmungen des "Hauptauftrages" gelten sollten, ist nach wie vor strittig. Daß das Berufungsgericht die diesbezüglichen Darlegungen des Erstgerichtes als nicht ausreichend ansah, um auf das Vorliegen eines "Nachtragsangebotes" zu schließen, hat keinerlei über diesen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung, sodaß auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht ohnehin ausführlich mit den strittigen Bestimmungen des (Haupt-)Bauauftrages, die laut Parteienvereinbarung auch bei einem Nachtragsauftrag gelten sollten, befaßt.
Es ist heute allgemein anerkannt, daß auch ein Verschulden der Gehilfen zu einer Mitverantwortung des Geschädigten führen kann, der dann einen Teil seines Schadens zu tragen hat (vgl Dullinger, JBl 1990, 20 ff mit ausführlichen Literaturhinweisen; Grassl-Palten in JBl 1992, 505; Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 12/64 mwN). Strittig hiefür ist in der Lehre, unter welchen Voraussetzungen das Gehilfenverhalten dem Geschädigten zuzurechnen ist und wie der dogmatische Ansatz bei Bejahung der Gehilfenhaftung insbesondere auch im Zusammenhang mit Warnpflichtverletzungen zu wählen ist (vgl insbesondere Karollus in JBl 1992, 115 und in ÖJZ 1994, 257 ff; Dullinger aaO, S.95 ff; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 70 ff). Insbesondere ist auch strittig, ob für die Zurechnung von Hilfspersonen eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu treffen ist oder ob diese Differenzierung für die Frage eines Gehilfenmitverschuldens keine Rolle spielt (letzteres bejahend 7 Ob 34/91 und 7 Ob 27/91 mit Anmerkung Dullinger in JBl 1992, 407). Letztere Frage stellt sich hier aber nicht. Wenn auch die Rechtsprechung zum gesamten Problemkreis nicht einheitlich ist, so wurde doch die Fallkonstellation, daß sich der Werkbesteller bei der Abwicklung seiner Vertragsbeziehungen mit dem Werkunternehmer einer sachkundigen Hilfsperson bedient, insbesondere dann, wenn sie diesem gegenüber als Repräsentant des Werkbestellers auftritt (etwa der Architekt, der auch mit der Bauaufsicht betraut ist), von der Rechtsprechung einhellig (im Anschluß an Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 ff, dem auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 beipflichtet) dahin gelöst, daß das Verschulden der Hilfsperson (etwa Planungsfehler des Architekten) dem Werkbesteller zuzurechnen ist (8 Ob 630/84; SZ 58/7; JBl 1992, 114). Die Verschuldenszurechnung des Gehilfen auf seiten des Werkbestellers wurde bei der Frage der Warnpflichtverletzung darüberhinaus vom Obersten Gerichtshof auch schon generell für fachkundige Vorunternehmer bejaht, wenn diese nicht den Stoff, sondern Beratung, Gutachten oder Pläne udgl. lieferten, ohne daß auf die Repräsentanteneigenschaft abgestellt wurde (SZ 57/18; JBl 1987, 44; JBl 1993, 521).Es ist heute allgemein anerkannt, daß auch ein Verschulden der Gehilfen zu einer Mitverantwortung des Geschädigten führen kann, der dann einen Teil seines Schadens zu tragen hat vergleiche Dullinger, JBl 1990, 20 ff mit ausführlichen Literaturhinweisen; Grassl-Palten in JBl 1992, 505; Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 12/64 mwN). Strittig hiefür ist in der Lehre, unter welchen Voraussetzungen das Gehilfenverhalten dem Geschädigten zuzurechnen ist und wie der dogmatische Ansatz bei Bejahung der Gehilfenhaftung insbesondere auch im Zusammenhang mit Warnpflichtverletzungen zu wählen ist vergleiche insbesondere Karollus in JBl 1992, 115 und in ÖJZ 1994, 257 ff; Dullinger aaO, S.95 ff; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 70 ff). Insbesondere ist auch strittig, ob für die Zurechnung von Hilfspersonen eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu treffen ist oder ob diese Differenzierung für die Frage eines Gehilfenmitverschuldens keine Rolle spielt (letzteres bejahend 7 Ob 34/91 und 7 Ob 27/91 mit Anmerkung Dullinger in JBl 1992, 407). Letztere Frage stellt sich hier aber nicht. Wenn auch die Rechtsprechung zum gesamten Problemkreis nicht einheitlich ist, so wurde doch die Fallkonstellation, daß sich der Werkbesteller bei der Abwicklung seiner Vertragsbeziehungen mit dem Werkunternehmer einer sachkundigen Hilfsperson bedient, insbesondere dann, wenn sie diesem gegenüber als Repräsentant des Werkbestellers auftritt (etwa der Architekt, der auch mit der Bauaufsicht betraut ist), von der Rechtsprechung einhellig (im Anschluß an Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 ff, dem auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 beipflichtet) dahin gelöst, daß das Verschulden der Hilfsperson (etwa Planungsfehler des Architekten) dem Werkbesteller zuzurechnen ist (8 Ob 630/84; SZ 58/7; JBl 1992, 114). Die Verschuldenszurechnung des Gehilfen auf seiten des Werkbestellers wurde bei der Frage der Warnpflichtverletzung darüberhinaus vom Obersten Gerichtshof auch schon generell für fachkundige Vorunternehmer bejaht, wenn diese nicht den Stoff, sondern Beratung, Gutachten oder Pläne udgl. lieferten, ohne daß auf die Repräsentanteneigenschaft abgestellt wurde (SZ 57/18; JBl 1987, 44; JBl 1993, 521).
Nach den eigenen Behauptungen des Klägers und den dementsprechenden (allerdings teilweise bekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes hatte der Kläger vom bestellten Statiker nicht nur die Bewehrungspläne zu erstellen, sondern auch die Eisenabnahme und die Betonprüfung durchzuführen und die Betonarbeiten zu überprüfen. Diesen Behauptungen folgend war der Statiker neben dem Architekten für einen bestimmten, seinem Fachgebiet entsprechenden Teilbereich mit der Bauaufsicht betraut und insoweit Repräsentant des Klägers, so daß demnach die gesamte zitierte Entscheidungskette zu einer Bejahung der Mithaftung des Klägers für den Zweitbeklagten als Statiker spricht. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein allfälliges Mitverschulden des Architekten und insbesondere auch des Zweitbeklagten dem Kläger im Fall einer - derzeit allerdings noch ungewissen - Warn- pflichtverletzung der erstbeklagten Partei anzurechnen sei und nicht zu einer solidarischen Haftung der erstbeklagten Partei mit diesen Personen führe, entspricht somit der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Das Berufungsgericht legte auch Punkt 20. des Bauvertrages ("Durch die Überwachung der Arbeiten durch Organe des Auftraggebers wird die Haftungsverpflichtung in keiner Weise berührt"), der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Baustellensicherung und dem Arbeiterschutz steht, durchaus plausibel dahin aus, daß damit wohl nicht die Frage der Gehilfenzurechnung im eben aufgezeigten Sinn behandelt werden sollte. Eine Befreiung von der Warnpflicht der erstbeklagten Partei als der bauausführenden Unternehmerin, deren Art und Umfang das Berufungsgericht ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargelegt hat (vgl etwa JBl 1992, 114 und die bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen hiezu) oder sonst von der Verpflichtung zur sorgfältigen Erfüllung des Werkauftrages kommt nach den aufgezeigten Erwägungen ohnehin nicht in Betracht. Punkt 20. des Bauvertrages erfährt dadurch somit keine Einschränkung und steht dem Mitverschuldenseinwand nicht entgegen.Das Berufungsgericht legte auch Punkt 20. des Bauvertrages ("Durch die Überwachung der Arbeiten durch Organe des Auftraggebers wird die Haftungsverpflichtung in keiner Weise berührt"), der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Baustellensicherung und dem Arbeiterschutz steht, durchaus plausibel dahin aus, daß damit wohl nicht die Frage der Gehilfenzurechnung im eben aufgezeigten Sinn behandelt werden sollte. Eine Befreiung von der Warnpflicht der erstbeklagten Partei als der bauausführenden Unternehmerin, deren Art und Umfang das Berufungsgericht ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargelegt hat vergleiche etwa JBl 1992, 114 und die bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen hiezu) oder sonst von der Verpflichtung zur sorgfältigen Erfüllung des Werkauftrages kommt nach den aufgezeigten Erwägungen ohnehin nicht in Betracht. Punkt 20. des Bauvertrages erfährt dadurch somit keine Einschränkung und steht dem Mitverschuldenseinwand nicht entgegen.
Ob der erstbeklagten Partei ein Vorwurf dahin zur Last fällt, daß sie nicht davor gewarnt habe, daß die vorgesehene Stahlbetonvariante unzulänglich sei, falls die Wärmedämmung entfallen sollte, und nicht darauf hingewiesen hat, daß entweder ein höherer Eisenanteil bei der Bewehrung oder eine Wärmedämmung erforderlich sei, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Wie bereits ausgeführt, ist entgegen den Ausführungen der Revision insbesondere noch ungewiß, ob die erstbeklagte Partei davon Kenntnis hatte, daß die Wärmeisolierung beim Weichturm entfallen sollte.
Dafür, warum die Frage der Ursächlichkeit der vom Kläger durchgeführten Sandstrahlarbeiten für die aufgetretenen Risse keinen Einfluß auf den Prozeßausgang haben sollte, bleibt der Rekurs des Klägers jegliche Erklärung schuldig. Der Umstand, daß aus dem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten allenfalls keine Zuordnung eines Verschuldens durch die Sandstrahlung ableitbar ist, hat keinen Einfluß auf die Pflicht des Erstgerichtes, dem diesbezüglichen Einwand der erstbeklagten Partei nachzugehen und entsprechende Feststellungen darüber zu treffen. Dies gilt auch für das widersprüchliche Vorbringen der beiden beklagten Parteien zur Frage der Ausführung des Weichturms in Kletterschalung anstatt in Gleitschalung, des Zusammenhanges dieses Umstandes mit den aufgetretenen Rissen und der Vorgänge, die zu dieser Art der Schalung geführt haben.
Da somit die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie grundsätzliche Rechtsausführungen enthält, im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht, Detailfragen einzelfallbezogen sind und im übrigen eine abschließende rechtliche Beurteilung infolge weitgehend fehlender gesicherter Feststellungsgrundlagen zu wesentlichen Fragen im Rahmen der vom Berufungsgericht grundsätzlich richtig aufgezeigten Rechtslage ohnehin noch nicht möglich ist, war das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen auch für den Rekurs des Klägers gemäß §§ 519 Abs 2, 502 Abs 1 ZPO zu verneinen.Da somit die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie grundsätzliche Rechtsausführungen enthält, im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht, Detailfragen einzelfallbezogen sind und im übrigen eine abschließende rechtliche Beurteilung infolge weitgehend fehlender gesicherter Feststellungsgrundlagen zu wesentlichen Fragen im Rahmen der vom Berufungsgericht grundsätzlich richtig aufgezeigten Rechtslage ohnehin noch nicht möglich ist, war das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen auch für den Rekurs des Klägers gemäß Paragraphen 519, Absatz 2, 502, Absatz eins, ZPO zu verneinen.
Für die Rekursbeantwortungen waren keine Kosten zuzusprechen, weil diese jeweils nicht auf die Unzulässigkeit der Rekurse hinwiesen (§§ 40 und 50 ZPO).Für die Rekursbeantwortungen waren keine Kosten zuzusprechen, weil diese jeweils nicht auf die Unzulässigkeit der Rekurse hinwiesen (Paragraphen 40 und 50 ZPO).