Rechtssatz RS0041621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041621
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes stellt. Eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, kann durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1023/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 1023/90
Veröff: EvBl 1990/161 S 783
- 7 Ob 142/97a
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 142/97a
Vgl auch
- 1 Ob 198/00z
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 198/00z
nur: Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes stellt. (T1)
- 6 Ob 28/07x
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 28/07x
Vgl; Beisatz: Hier: Erstgericht bewilligte zunächst die Verfahrenshilfe - wenn auch gesetzwidrig - ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren - aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalles ist daher auch dem zweiten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren Unterbrechungswirkung für die Revisionsfrist zuzubilligen. (T2)
Veröff: SZ 2007/35
- 1 Ob 97/08h
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 97/08h
- 3 Ob 93/08k
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 93/08k
Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T3)
- 6 Ob 34/14i
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 34/14i
Vgl; Beisatz: Der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe bewirkte keine Verlängerung der Revisionsfrist, weil dem Kläger bereits mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe wirksam ein Rechtsanwalt beigegeben war und daran durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters keine Änderung eingetreten ist. (T4)
- 9 Ob 20/14b
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 20/14b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger, dem bereits ein Verfahrenshelfer beigegeben war, ließ sich aus eigenem Entschluss dennoch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten. Der gewillkürte Vertreter legte seine Vollmacht während der Berufungsfrist zurück und der Kläger stellte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts. Dem Kläger kommt die Schutzwirkung des § 464 Abs 3 ZPO nicht zu. (T5)
- 10 ObS 18/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 18.03.2025 10 ObS 18/25g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041621
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB01023_9000000_001