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Entscheidung 10 ObS 18/25g×

Entscheidung 10 ObS 18/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014579 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann keinesfalls ein schlüssiger Widerruf der dem frei gewählten Vertreter erteilten Prozeßvollmacht erblickt werden.
RS0035612 Rechtssatz 20.09.1968Zivilrecht
Ist eine Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so beginnt ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen auch dann, wenn dieses Vollmachtsverhältnis nach Zustellung gelöst wird.
RS0036213 Rechtssatz 15.05.1963Zivilrecht
Da die Armenvertretung auch im Rechtsmittelverfahren andauert, bedarf es nicht der neuerlichen Bestellung eines Armenvertreters zur Erhebung der Revision. Durch einen solchen Antrag wird die Revisionsfrist nicht verlängert.
RS0041621 Rechtssatz 26.06.1990Zivilrecht
Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes stellt. Eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt w …
RS0041652 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Durch die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Diese Nachtei …
RS0102242 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Bestellt eine Verfahrenspartei mehrere Bevollmächtigte, sind gerichtliche Zustellungen nur an einen von ihnen zu bewirken.