Rechtssatz RS0041652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041652
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Durch die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozess - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist; das gleiche muss auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat.Durch die Schutzbestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozess - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist; das gleiche muss auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 616/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 616/89
Veröff: JBl 1991,195 = RZ 1992/72 S 210
- 1 Ob 2394/96g
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2394/96g
nur: Durch die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. (T1); Beisatz: Wesentlich ist, dass die Partei infolge ihrer Einkommens- und Vermögenslage außerstande ist, die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen. (T2)
- 4 Ob 51/97x
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 51/97x
Beis wie T2; Beisatz: Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 muss der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist. (T3)
- 7 Ob 142/97a
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 142/97a
Vgl auch
- 5 Ob 105/99y
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 105/99y
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 141/07k
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 141/07k
Auch; nur T3
- 9 Ob 3/14b
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 3/14b
Beis wie T3
- 10 ObS 17/16x
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 17/16x
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Zurückstellung eines Verfahrenshilfeantrags im Original an die Partei aus Anlass eines Verbesserungsverfahrens zum vorgelegten Vermögensbekenntnis beseitigt die bereits eingetretene Unterbrechung der Berufungsfrist zumindest dann nicht, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Original noch vor der Fällung der Entscheidung des Erstgerichts über die Verfahrenshilfe wiederum vorgelegt wird. (T4)
- 10 ObS 18/16v
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 18/16v
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 10 ObS 18/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 18.03.2025 10 ObS 18/25g
Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041652
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00616_8900000_001