Die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionen beider Parteien sind zulässig, weil die angefochtene Entscheidung von der Lösung mehrerer Rechtsfragen abhängt, zu denen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt oder die das Berufungsgericht nicht in Einklang mit einer solchen Rechtsprechung gelöst hat; sie sind auch im Sinne ihrer Aufhebungsanträge berechtigt.
Die Revision des Klägers ist entgegen der Meinung der Beklagten auch rechtzeitig. Der von den Beklagten unter Hinweis auf Fasching (ErgBd 54 und 55 unter Berufung auf RZ 1958, 14) und mehrere unveröffentlichte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes) vertretenen Auffassung, daß § 464 Abs 3 (hier iVm § 513) ZPO nicht anzuwenden sei, solange der frei gewählte Rechtsanwalt auftritt, kann nicht gefolgt werden. Zweck der Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO ist es, eine Partei, die Verfahrenshilfe genießt oder beantragt, vor den Nachteilen zu bewahren, die sich für sie im Nichtanwaltsprozeß dadurch ergeben können, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (Fasching aaO). Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (RZ 1992/72 mwN) drohen diese Nachteile der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozeß - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist oder der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat. Das gleiche muß aber dann gelten, wenn - wie hier - der frei gewählte Anwalt selbst noch den Verfahrenshilfeantrag stellt. Maßgebend kann nur sein, ob die Partei im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes zu tragen (SZ 48/93; RZ 1992/72). Daraus, daß sich der frei gewählte Rechtsanwalt des Klägers bereitgefunden hat, für diesen noch die Verfahrenshilfe zu beantragen (und einen Fristerstreckungsantrag zu stellen), folgt nicht, daß der Kläger imstande wäre, ohne Verfahrenshilfe eine Berufung einzubringen, also die darauf entfallende Pauschalgebühr und die Kosten seines Rechtsanwaltes zu tragen. Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 muß der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist (in diesem Sinne wohl auch Fasching, LB2 Rz 1779 unter Hinweis auf OLG Wien WR SprBlg 34).Die Revision des Klägers ist entgegen der Meinung der Beklagten auch rechtzeitig. Der von den Beklagten unter Hinweis auf Fasching (ErgBd 54 und 55 unter Berufung auf RZ 1958, 14) und mehrere unveröffentlichte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes) vertretenen Auffassung, daß Paragraph 464, Absatz 3, (hier in Verbindung mit Paragraph 513,) ZPO nicht anzuwenden sei, solange der frei gewählte Rechtsanwalt auftritt, kann nicht gefolgt werden. Zweck der Schutzbestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO ist es, eine Partei, die Verfahrenshilfe genießt oder beantragt, vor den Nachteilen zu bewahren, die sich für sie im Nichtanwaltsprozeß dadurch ergeben können, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (Fasching aaO). Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (RZ 1992/72 mwN) drohen diese Nachteile der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozeß - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist oder der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat. Das gleiche muß aber dann gelten, wenn - wie hier - der frei gewählte Anwalt selbst noch den Verfahrenshilfeantrag stellt. Maßgebend kann nur sein, ob die Partei im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes zu tragen (SZ 48/93; RZ 1992/72). Daraus, daß sich der frei gewählte Rechtsanwalt des Klägers bereitgefunden hat, für diesen noch die Verfahrenshilfe zu beantragen (und einen Fristerstreckungsantrag zu stellen), folgt nicht, daß der Kläger imstande wäre, ohne Verfahrenshilfe eine Berufung einzubringen, also die darauf entfallende Pauschalgebühr und die Kosten seines Rechtsanwaltes zu tragen. Nach dem Schutzzweck des Paragraph 464, Absatz 3, muß der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist (in diesem Sinne wohl auch Fasching, LB2 Rz 1779 unter Hinweis auf OLG Wien WR SprBlg 34).
Es trifft zwar zu, daß die Verlängerung einer Verbesserungsfrist unzulässig ist (§ 85 Abs 2 Satz 2 ZPO). Das Erstgericht hat aber dennoch die Verlängerung der Frist zur Ergänzung des Verfahrenshilfeantrages und in der Folge die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes (rechtskräftig) bewilligt. Mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung eines Rechtsanwaltes und der Zustellung des Urteils an ihn begann die Revisionsfrist neu zu laufen.Es trifft zwar zu, daß die Verlängerung einer Verbesserungsfrist unzulässig ist (Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO). Das Erstgericht hat aber dennoch die Verlängerung der Frist zur Ergänzung des Verfahrenshilfeantrages und in der Folge die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes (rechtskräftig) bewilligt. Mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung eines Rechtsanwaltes und der Zustellung des Urteils an ihn begann die Revisionsfrist neu zu laufen.
I. Zur Revision der Beklagten:römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten wenden sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Fall deshalb nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Hiezu war zu erwägen:
Der zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten geschlossene Vertrag vom 14.5.1985, Beilage ./A, ist ein Zivilmaklervertrag im Sinn des (hier noch anzuwendenden) § 29 Abs 1 HVG. Daß die Parteien ausdrücklich oder schlüssig eine Rechtswahl getroffen hätten, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ist auch entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Richtig ist, daß der Kläger in dem Vertrag nur seine jugoslawische Anschrift angeführt hat. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß er den Beklagten seine Wiener Anschrift verschwiegen hat, ergibt sich daraus ebensowenig wie aus dem gebrauchten Begriff eines "letter of intent" (= Absichtserklärung), daß die Parteien die jugoslawische Rechtsordnung im Sinn des § 35 Abs 1 IPRG als maßgebend angenommen haben. Mit dem gleichen Recht könnte man aus der Anführung der Wiener Adresse der Erstbeklagten die schlüssige Vereinbarung österreichischen Rechtes folgern. Daß der von den Parteien gebrauchte Begriff des "letter of intent" gerade auf die jugoslawische Rechtsordnung hinweise, haben die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet und vertreten sie nicht einmal im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich.Der zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten geschlossene Vertrag vom 14.5.1985, Beilage ./A, ist ein Zivilmaklervertrag im Sinn des (hier noch anzuwendenden) Paragraph 29, Absatz eins, HVG. Daß die Parteien ausdrücklich oder schlüssig eine Rechtswahl getroffen hätten, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ist auch entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Richtig ist, daß der Kläger in dem Vertrag nur seine jugoslawische Anschrift angeführt hat. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß er den Beklagten seine Wiener Anschrift verschwiegen hat, ergibt sich daraus ebensowenig wie aus dem gebrauchten Begriff eines "letter of intent" (= Absichtserklärung), daß die Parteien die jugoslawische Rechtsordnung im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, IPRG als maßgebend angenommen haben. Mit dem gleichen Recht könnte man aus der Anführung der Wiener Adresse der Erstbeklagten die schlüssige Vereinbarung österreichischen Rechtes folgern. Daß der von den Parteien gebrauchte Begriff des "letter of intent" gerade auf die jugoslawische Rechtsordnung hinweise, haben die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet und vertreten sie nicht einmal im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich.
Da zwischen den Parteien auch kein Verbrauchervertrag im Sinn des § 41 IPRG geschlossen wurde, weil das abgeschlossene Rechtsgeschäft für beide Teile zum Betrieb ihres Unternehmens im Sinn des § 1 KSchG gehörte, und auch keine der sonstigen Sonderbestimmungen des IPRG in Frage kommen, ist § 36 IPRG anzuwenden. Danach sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthaltes die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird. Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht auf das Bestehen zweier Leistungspflichten, sondern auf den geplanten Leistungsaustausch als solchen an, auch wenn er - wie etwa beim Maklervertrag - durch eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 a zu § 36 IPRG; EvBl 1987/145 = MietSlg 38.734/50). Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zivilmaklervertrag unterliegt somit der Kollisionsnorm des § 36 IPRG.Da zwischen den Parteien auch kein Verbrauchervertrag im Sinn des Paragraph 41, IPRG geschlossen wurde, weil das abgeschlossene Rechtsgeschäft für beide Teile zum Betrieb ihres Unternehmens im Sinn des Paragraph eins, KSchG gehörte, und auch keine der sonstigen Sonderbestimmungen des IPRG in Frage kommen, ist Paragraph 36, IPRG anzuwenden. Danach sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthaltes die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird. Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht auf das Bestehen zweier Leistungspflichten, sondern auf den geplanten Leistungsaustausch als solchen an, auch wenn er - wie etwa beim Maklervertrag - durch eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 a zu Paragraph 36, IPRG; EvBl 1987/145 = MietSlg 38.734/50). Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zivilmaklervertrag unterliegt somit der Kollisionsnorm des Paragraph 36, IPRG.
§ 36 IPRG beruft das Recht am Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung, dh jener Partei, deren primäre Leistung im beabsichtigten Geschäft nicht (jedenfalls nicht überwiegend) in Geld bestehen soll (Schwimann aaO Rz 3). Bei Mäklverträgen kommt es daher auf den Sitz des Maklers, bei Vermittlungs- und Provisionsvereinbarungen auf den Sitz des Vermittlers an (Schwimann aaO). Den Sitz bestimmt aber der "gewöhnliche Aufenthalt". Dieser - auch in anderen Bestimmungen des IPRG (zB § 9 Abs 2, § 18 Abs 1 Z 2 IPRG) gebrauchte - Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Soweit sich dieser Begriff in den Zuständigskeitsbestimmungen der JN (zB § 66 Abs 2) findet, wird nach ständiger Rechtsprechung auf Dauer und Beständigkeit abgestellt (RZ 1989/90 uva); es genügt, daß objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art darauf hindeuten, daß die Person nicht bloß vorübergehend, sondern längere Zeit an diesem Ort bleiben wird (RZ 1990/54 ua; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 66 JN mwN aus der Rechtsprechung). Eine Person kann mehrere Aufenthalte in diesem Sinn haben. In solchen Fällen hat dann der Kläger die Wahl, bei welchem Gericht er die Klage einbringen will (Fasching, LB2 Rz 273; Mayr aaO Rz 4). In der RV 784 BlgNR 14.GP 21 f wird auf die Entschließung des Ministerkomitees des Europarates vom 18.1.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt" Bezug genommen, deren Regel Nr. 9 lautet:Paragraph 36, IPRG beruft das Recht am Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung, dh jener Partei, deren primäre Leistung im beabsichtigten Geschäft nicht (jedenfalls nicht überwiegend) in Geld bestehen soll (Schwimann aaO Rz 3). Bei Mäklverträgen kommt es daher auf den Sitz des Maklers, bei Vermittlungs- und Provisionsvereinbarungen auf den Sitz des Vermittlers an (Schwimann aaO). Den Sitz bestimmt aber der "gewöhnliche Aufenthalt". Dieser - auch in anderen Bestimmungen des IPRG (zB Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG) gebrauchte - Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Soweit sich dieser Begriff in den Zuständigskeitsbestimmungen der JN (zB Paragraph 66, Absatz 2,) findet, wird nach ständiger Rechtsprechung auf Dauer und Beständigkeit abgestellt (RZ 1989/90 uva); es genügt, daß objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art darauf hindeuten, daß die Person nicht bloß vorübergehend, sondern längere Zeit an diesem Ort bleiben wird (RZ 1990/54 ua; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 66, JN mwN aus der Rechtsprechung). Eine Person kann mehrere Aufenthalte in diesem Sinn haben. In solchen Fällen hat dann der Kläger die Wahl, bei welchem Gericht er die Klage einbringen will (Fasching, LB2 Rz 273; Mayr aaO Rz 4). In der Regierungsvorlage 784 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 21 f wird auf die Entschließung des Ministerkomitees des Europarates vom 18.1.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt" Bezug genommen, deren Regel Nr. 9 lautet:
"Für die Frage, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen."
Danach wären unter Umständen zwei (oder mehrere) gewöhnliche Aufenthalte zugleich möglich (Schwimann aaO Rz 3 zu § 9; ders, Grundriß 59). Damit bliebe die kollisionsrechtliche Frage wiederum ungelöst.Danach wären unter Umständen zwei (oder mehrere) gewöhnliche Aufenthalte zugleich möglich (Schwimann aaO Rz 3 zu Paragraph 9,; ders, Grundriß 59). Damit bliebe die kollisionsrechtliche Frage wiederum ungelöst.
Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) ist daher der Meinung der Vorzug zu geben, daß der "gewöhnliche Aufenthalt" als Lebens- oder Daseinsmittelpunkt verstanden wird (Schwimann, Das neue internationale Eherecht Österreichs, JBl 1979, 341 ff [342]; ders, Grundriß 59; ders in Rummel aaO Rz 3 zu § 9 IPRG mwN aus der Rechtsprechung). Die Kriterien für den Daseinsmittelpunkt lassen freilich je nach Zweck der Anknüpfung eine gewisse Differenzierung zu (Schwimann in Rummel aaO); er ist daher jeweils so zu verstehen, wie er am besten der stärksten Beziehung entspricht (Schwind, Internationales Privatrecht Rz 189), sodaß jemand zum gleichen Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt an verschiedenen Orten haben kann, je nachdem für welchen Sachverhalt dieser Anknüpfungspunkt dient (Schwind aaO Rz 193).Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) ist daher der Meinung der Vorzug zu geben, daß der "gewöhnliche Aufenthalt" als Lebens- oder Daseinsmittelpunkt verstanden wird (Schwimann, Das neue internationale Eherecht Österreichs, JBl 1979, 341 ff [342]; ders, Grundriß 59; ders in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 9, IPRG mwN aus der Rechtsprechung). Die Kriterien für den Daseinsmittelpunkt lassen freilich je nach Zweck der Anknüpfung eine gewisse Differenzierung zu (Schwimann in Rummel aaO); er ist daher jeweils so zu verstehen, wie er am besten der stärksten Beziehung entspricht (Schwind, Internationales Privatrecht Rz 189), sodaß jemand zum gleichen Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt an verschiedenen Orten haben kann, je nachdem für welchen Sachverhalt dieser Anknüpfungspunkt dient (Schwind aaO Rz 193).
Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, wo der Kläger seinen Lebensschwerpunkt in Ansehung seiner gewerblichen Tätigkeit hat, die er selbst als diejenige eines Gelegenheitsvermittlers bezeichnet (S. 183). Um das zu beurteilen, reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus. Daß der Kläger seit 1977 in Wien verheiratet ist, sagt nichts darüber, wo der Schwerpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit liegt. Noch viel weniger ist daraus zu gewinnen, daß er seit 1978 (auch) in Wien gemeldet ist und ein Dauervisum für Österreich besitzt.
Ob der Kläger in Belgrad, in Wien oder sonstwo ein Büro unterhält, von dem aus er tätig wird, ist den Feststellungen (und auch der Aussage des Klägers [S. 278 ff]) nicht zu entnehmen; dazu fehlt auch ein Vorbringen.
Schon aus diesem Grund ist die Sache noch nicht spruchreif, sodaß mit einer Aufhebung vorzugehen ist.
Im fortgesetzten Verfahren werden nach Erörterung mit den Parteien nähere Feststellungen über die Lebensverhältnisse des Klägers, insbesondere seine geschäftliche Tätigkeit zu treffen sein, woraus dann ein Schluß darauf gezogen werden kann, wo der Schwerpunkt seiner Vermittlungstätigkeit liegt. Allein daraus, daß er sich um die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung der P*****-Gruppe mit einem jugoslawischen Unternehmen bemüht hat, kann entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten nicht nur nicht der Schluß gezogen werden, daß er "seine streitgegenständliche Tätigkeit in Jugoslawien abwickelte"; noch weniger ergibt sich daraus, daß der Schwerpunkt seiner Vermittlungstätigkeit ganz allgemein auch in Jugoslawien gelegen wäre.
Solange aber noch die Grundlagen für die Beurteilung fehlen, nach welcher Rechtsordnung der umstrittene Sachverhalt zu beurteilen ist, wäre es verfrüht, auf die aufgeworfenen Rechtsfragen im einzelnen einzugehen. Freilich wird es sowohl bei Anwendung österreichischen als auch jugoslawischen Rechtes darauf ankommen, ob die Vermittlungstätigkeit des Klägers für die festgestellten Vertragsabschlüsse ursächlich war (§ 6 HVG; Art 823 des jugoslawischen Obligationengesetzes). Die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind - auch unter Heranziehung der Erwägungen zur Beweiswürdigung, in denen es als "viel wahrscheinlicher" bezeichnet wird, I***** habe als Tochter der E***** die vom Kläger geschaffene Gelegenheit ergriffen, Tonerde den Beklagen anzubieten - nicht hinreichend deutlich.Solange aber noch die Grundlagen für die Beurteilung fehlen, nach welcher Rechtsordnung der umstrittene Sachverhalt zu beurteilen ist, wäre es verfrüht, auf die aufgeworfenen Rechtsfragen im einzelnen einzugehen. Freilich wird es sowohl bei Anwendung österreichischen als auch jugoslawischen Rechtes darauf ankommen, ob die Vermittlungstätigkeit des Klägers für die festgestellten Vertragsabschlüsse ursächlich war (Paragraph 6, HVG; Artikel 823, des jugoslawischen Obligationengesetzes). Die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind - auch unter Heranziehung der Erwägungen zur Beweiswürdigung, in denen es als "viel wahrscheinlicher" bezeichnet wird, I***** habe als Tochter der E***** die vom Kläger geschaffene Gelegenheit ergriffen, Tonerde den Beklagen anzubieten - nicht hinreichend deutlich.
Da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 Abs 1 ZPO), waren die Urteile der Vorinstanzen in dem stattgebenden Ausspruch aufzuheben und die Sache war an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO), waren die Urteile der Vorinstanzen in dem stattgebenden Ausspruch aufzuheben und die Sache war an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
II. Zur Revision des Klägers:römisch zwei. Zur Revision des Klägers:
Da die Rechtsrüge des Klägers gesetzmäßig ausgeführt ist, muß von Amts wegen auf die kollisionsrechtliche Beurteilung des Falles eingegangen werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 471 mwN aus der Rechtsprechung). Es ist daher, obwohl vom Kläger nicht geltend gemacht, darauf Bedacht zu nehmen, daß - wie bei Behandlung der Revision der Beklagten ausgeführt wurde - noch nicht darüber abgesprochen werden kann, nach welchem Recht der vorliegende Vertrag zu beurteilen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen.Da die Rechtsrüge des Klägers gesetzmäßig ausgeführt ist, muß von Amts wegen auf die kollisionsrechtliche Beurteilung des Falles eingegangen werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu Paragraph 471, mwN aus der Rechtsprechung). Es ist daher, obwohl vom Kläger nicht geltend gemacht, darauf Bedacht zu nehmen, daß - wie bei Behandlung der Revision der Beklagten ausgeführt wurde - noch nicht darüber abgesprochen werden kann, nach welchem Recht der vorliegende Vertrag zu beurteilen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu römisch eins. verwiesen.
Schon aus diesem Grund kann der vom Kläger angefochtene abweisende Teil des angefochtenen Entscheidung keinen Bestand haben, sodaß auch insoweit mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen vorzugehen ist.
Nur der Vollständigkeit halber sei für den Fall, daß nach den Ergebnissen des ergänzenden Verfahrens doch österreichisches Recht anzuwenden ist, auf folgendes hingewiesen:
Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung auch dann ein Maklervertrag schlüssig zustandekommt, wenn dem Geschäftsherrn erkennbar ist, daß er die Dienste des Vermittlers als entgeltliche und von ihm zu vergütende Leistung in Anspruch nimmt (SZ 40/161; SZ 48/122; JBl 1991, 727 uva). Das gilt aber dann nicht, wenn der Makler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt (SZ 58/96; JBl 1991, 727; SZ 68/148 mwN). Da hier der schriftliche Vertrag vom 14.5.1985 zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten als einer Vermittlerin zustandegekommen ist, hat der Kläger für die übrigen Beklagten erkennbar im Auftrag der Erstbeklagten gehandelt. Soweit jemand die Dienste des Klägers als eines Subvermittlers der Erstbeklagten in Anspruch genommen hat, hat er damit nicht schlüssig einen eigenen Vermittlungsvertrag mit dem Kläger geschlossen. Bei Anwendung österreichischen Rechtes wäre daher das Klagebegehren gegen die Zweit- und die Drittbeklagte (einschließlich des Rechnungslegungsbegehrens) mit Recht abgewiesen worden.
Hingegen könnte - bei Anwendung österreichischen Rechtes - dem Berufungsgericht nicht dahin gefolgt werden, daß der Kläger als Subvermittler keinen Rechnungslegungsanspruch gegen die Erstbeklagte hat. Der durch Art XLII IGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, sofern dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (verst. Senat SZ 65/165 = JBl 1993, 249; vgl auch SZ 46/112). Dem Kläger als Subvermittler müssen dieselben Möglichkeiten eingeräumt werden wie dem Vermittler selbst. Wenn die Erstbeklagte im Hinblick auf die von ihrem Subvermittler zustandegebrachten Geschäfte Provisionen beziehen kann, dann muß sie auch in der Lage sein, hierüber entsprechend Rechnung zu legen.Hingegen könnte - bei Anwendung österreichischen Rechtes - dem Berufungsgericht nicht dahin gefolgt werden, daß der Kläger als Subvermittler keinen Rechnungslegungsanspruch gegen die Erstbeklagte hat. Der durch Art XLII IGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, sofern dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (verst. Senat SZ 65/165 = JBl 1993, 249; vergleiche auch SZ 46/112). Dem Kläger als Subvermittler müssen dieselben Möglichkeiten eingeräumt werden wie dem Vermittler selbst. Wenn die Erstbeklagte im Hinblick auf die von ihrem Subvermittler zustandegebrachten Geschäfte Provisionen beziehen kann, dann muß sie auch in der Lage sein, hierüber entsprechend Rechnung zu legen.
Auch der Revision des Klägers war somit Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.