Der dagegen von den Beklagten erhobene Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) ist zulässig (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO) und berechtigt. Für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Frist des § 464 Abs. 1 ZPO die Bestellung eines Rechtsanwaltes beantragt hat, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung zu laufen (§ 464 Abs. 3 ZPO). Durch diese Schutzbestimmung soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für sie im Nichtanwaltsprozeß dadurch ergeben können, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (Fasching, ErgBd 54). Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozeß - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist (Fasching aaO 55); das gleiche muß auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat. Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs. 3 ZPO kommt es nämlich nicht darauf an, ob der bisherige Rechtsvertreter der Parteien nach § 36 Abs. 2 ZPO verpflichtet ist, für sie weiter einzuschreiten, um sie vor Rechtsnachteilen zu bewahren, sondern darauf, daß die Partei im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen (SZ 48/93). Ob in der Erklärung des Beklagtenvertreters, er werde die Berufung nur dann einbringen, wenn ihm die Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Kostenvorschuß zahlen, nicht schon eine (bedingte) Kündigung des Vollmachtsverhältnisses gelegen war, braucht aber hier nicht untersucht zu werden: Nach ständiger Rechtsprechung hat das Prozeßgerichh eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, welche die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen; unterläßt dies - wie hier - das Prozeßgericht und entscheidet es sofort im Sinne des von der Partei gestellten Antrages, so ist davon auszugehen, daß der vorgenannte Antrag der Partei auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt, ginge es doch nicht an, einen dem Gericht unterlaufenen Fehler der Partei anzulasten (SZ 48/93; RZ 1987/9 u.a.). Ob dann, wenn das Vollmachtsverhältnis zu dem frei gewählten Anwalt aufrecht bleibt, § 464 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist (in diesem Sinne Fasching aaO 54; 1 Ob 744/78; 6 Ob 799/80; gegenteilig 3 Ob 551/89), muß hier nicht beantwortet werden.Der dagegen von den Beklagten erhobene Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und berechtigt. Für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Frist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO die Bestellung eines Rechtsanwaltes beantragt hat, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung zu laufen (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO). Durch diese Schutzbestimmung soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für sie im Nichtanwaltsprozeß dadurch ergeben können, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (Fasching, ErgBd 54). Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozeß - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist (Fasching aaO 55); das gleiche muß auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat. Nach dem Schutzzweck des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO kommt es nämlich nicht darauf an, ob der bisherige Rechtsvertreter der Parteien nach Paragraph 36, Absatz 2, ZPO verpflichtet ist, für sie weiter einzuschreiten, um sie vor Rechtsnachteilen zu bewahren, sondern darauf, daß die Partei im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen (SZ 48/93). Ob in der Erklärung des Beklagtenvertreters, er werde die Berufung nur dann einbringen, wenn ihm die Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Kostenvorschuß zahlen, nicht schon eine (bedingte) Kündigung des Vollmachtsverhältnisses gelegen war, braucht aber hier nicht untersucht zu werden: Nach ständiger Rechtsprechung hat das Prozeßgerichh eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, welche die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen; unterläßt dies - wie hier - das Prozeßgericht und entscheidet es sofort im Sinne des von der Partei gestellten Antrages, so ist davon auszugehen, daß der vorgenannte Antrag der Partei auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt, ginge es doch nicht an, einen dem Gericht unterlaufenen Fehler der Partei anzulasten (SZ 48/93; RZ 1987/9 u.a.). Ob dann, wenn das Vollmachtsverhältnis zu dem frei gewählten Anwalt aufrecht bleibt, Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht anwendbar ist (in diesem Sinne Fasching aaO 54; 1 Ob 744/78; 6 Ob 799/80; gegenteilig 3 Ob 551/89), muß hier nicht beantwortet werden.
Da im vorliegenden Fall § 464 Abs. 3 ZPO jedenfalls anzuwenden ist und die Berufung innerhalb der mit der Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt Dr.Werner Beck in Lauf gesetzten Frist überreicht wurde, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aufzutragen.Da im vorliegenden Fall Paragraph 464, Absatz 3, ZPO jedenfalls anzuwenden ist und die Berufung innerhalb der mit der Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt Dr.Werner Beck in Lauf gesetzten Frist überreicht wurde, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.