Der nach § 519 Abs 1 ZPO zulässige Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.Der nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zulässige Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Die vom Berufungsgericht erwähnte Rechtsprechung, wonach die Berufungsfrist nicht iSd § 464 Abs 3 ZPO verlängert werde, wenn nicht auch das Vermögensbekenntnis innerhalb der ursprünglichen Berufungsfrist vorgelegt wird (SZ 32/9; EvBl 1975/77; EvBl 1976/39 ua), ist durch die Änderung der Rechtslage überholt. Durch die Anfügung des letzten Satzes im § 66 Abs 1 ZPO mit Art IV Z 15 ZVN 1983 wurde klargestellt, daß der Nichtanschluß des Vermögensbekenntnisses ein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt. Zutreffend hat das Erstgericht daher den Verbesserungsauftrag nach den §§ 84, 85 ZPO erteilt. Die Aufforderung zur Beibringung weiterer Belege etwa über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter (§ 63 Abs 2 ZPO) hat auf den Lauf der Frist zur Berufung iSd § 464 Abs 3 ZPO keinen Einfluß. Nach § 85 Abs 2 ZPO ist eine Verlängerung der Verbesserungsfrist zwar nicht zulässig, eine gegen dieses Verbot verlängerte Frist ist aber wirksam (Fasching II 560); wovon auch das Berufungsgericht ausging. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon der rechtzeitige Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren die Verschiebung des Beginns des Fristenlaufes nach § 464 Abs 3 ZPO auslöst. Es trifft auch nicht zu, daß § 464 Abs 3 ZPO unanwendbar sei, weil die beklagte Partei durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten war. Die beklagte Partei hatte dargetan, daß sie ihrem Rechtsanwalt nicht den Auftrag zur Erhebung der Berufung erteilte, weil sie diese Kosten nicht aufbringen könne. Der entscheidende Senat folgt nicht der Ansicht, § 464 Abs 3 ZPO gelte nicht für eine schon durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei. Diese Meinung von Fasching, Ergänzungsband, 54, der von ihm zitierten Entscheidung RZ 1958, 14 nicht zu entnehmen, weil es dort darum ging, daß letztlich nicht der beigegebene Rechtsanwalt, sondern ein frei gewählter Rechtsanwalt die Berufungsschrift verfaßte. Es ist auch nicht erforderlich, daß das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde, oder daß unterstellt wird, der Antrag auf Beigebung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe schließe die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Rechtsvertreter in sich, wie dies etwa in SZ 48/93 und RZ 1987/9Die vom Berufungsgericht erwähnte Rechtsprechung, wonach die Berufungsfrist nicht iSd Paragraph 464, Absatz 3, ZPO verlängert werde, wenn nicht auch das Vermögensbekenntnis innerhalb der ursprünglichen Berufungsfrist vorgelegt wird (SZ 32/9; EvBl 1975/77; EvBl 1976/39 ua), ist durch die Änderung der Rechtslage überholt. Durch die Anfügung des letzten Satzes im Paragraph 66, Absatz eins, ZPO mit Artikel römisch vier, Ziffer 15, ZVN 1983 wurde klargestellt, daß der Nichtanschluß des Vermögensbekenntnisses ein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt. Zutreffend hat das Erstgericht daher den Verbesserungsauftrag nach den Paragraphen 84, 85, ZPO erteilt. Die Aufforderung zur Beibringung weiterer Belege etwa über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter (Paragraph 63, Absatz 2, ZPO) hat auf den Lauf der Frist zur Berufung iSd Paragraph 464, Absatz 3, ZPO keinen Einfluß. Nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO ist eine Verlängerung der Verbesserungsfrist zwar nicht zulässig, eine gegen dieses Verbot verlängerte Frist ist aber wirksam (Fasching römisch zwei 560); wovon auch das Berufungsgericht ausging. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon der rechtzeitige Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren die Verschiebung des Beginns des Fristenlaufes nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO auslöst. Es trifft auch nicht zu, daß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO unanwendbar sei, weil die beklagte Partei durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten war. Die beklagte Partei hatte dargetan, daß sie ihrem Rechtsanwalt nicht den Auftrag zur Erhebung der Berufung erteilte, weil sie diese Kosten nicht aufbringen könne. Der entscheidende Senat folgt nicht der Ansicht, Paragraph 464, Absatz 3, ZPO gelte nicht für eine schon durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei. Diese Meinung von Fasching, Ergänzungsband, 54, der von ihm zitierten Entscheidung RZ 1958, 14 nicht zu entnehmen, weil es dort darum ging, daß letztlich nicht der beigegebene Rechtsanwalt, sondern ein frei gewählter Rechtsanwalt die Berufungsschrift verfaßte. Es ist auch nicht erforderlich, daß das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde, oder daß unterstellt wird, der Antrag auf Beigebung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe schließe die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Rechtsvertreter in sich, wie dies etwa in SZ 48/93 und RZ 1987/9
verlangt wird. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich in keiner Weise, daß die die Verfahrenshilfe beantragende Partei in diesem Verfahrensstadium auf den gewählten Rechtsanwalt verzichten müsse, um des angestrebten, noch ungewissen Vorteils teilhaftig zu werden. Aus dem Gesetz ergibt sich dies nicht (anders etwa § 520 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Partei, die die Kosten zur Führung des Berufungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestreiten oder die erforderlichen Mittel weder selbst noch durch die wirtschaftlich Beteiligten aufbringen kann (§ 63 Abs 1 und Abs 2 ZPO) und deshalb den Prozeßbevollmächtigten nicht mit der Abfassung der Berufungsschrift und der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt, das Vollmachtsverhältnis auflösen muß, wenn es doch zweckmäßig ist, daß der frei gewählte Vertreter um Verfahrenshilfe einkommt, die Zustellung der ergehenden Beschlüsse an ihn bewirkt wird und er auch allenfalls Rekurs gegen solche Beschlüsse erhebt. Der Senat kommt deshalb zur Ansicht, daß es nicht erst der Konstruktion einer Vollmachtsaufhebung bedarf sondern daß auch der durch den frei gewählten aber mangels Möglichkeit der Aufbringung der Kosten nicht mit der Erhebung der Berufung und der Vertretung vor dem Berufungsgericht beauftragten Rechtsanwalt ein Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben werden kann, wie dies auch durch das Erstgericht völlig zu Recht geschah.verlangt wird. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich in keiner Weise, daß die die Verfahrenshilfe beantragende Partei in diesem Verfahrensstadium auf den gewählten Rechtsanwalt verzichten müsse, um des angestrebten, noch ungewissen Vorteils teilhaftig zu werden. Aus dem Gesetz ergibt sich dies nicht (anders etwa Paragraph 520, Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Partei, die die Kosten zur Führung des Berufungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestreiten oder die erforderlichen Mittel weder selbst noch durch die wirtschaftlich Beteiligten aufbringen kann (Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, ZPO) und deshalb den Prozeßbevollmächtigten nicht mit der Abfassung der Berufungsschrift und der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt, das Vollmachtsverhältnis auflösen muß, wenn es doch zweckmäßig ist, daß der frei gewählte Vertreter um Verfahrenshilfe einkommt, die Zustellung der ergehenden Beschlüsse an ihn bewirkt wird und er auch allenfalls Rekurs gegen solche Beschlüsse erhebt. Der Senat kommt deshalb zur Ansicht, daß es nicht erst der Konstruktion einer Vollmachtsaufhebung bedarf sondern daß auch der durch den frei gewählten aber mangels Möglichkeit der Aufbringung der Kosten nicht mit der Erhebung der Berufung und der Vertretung vor dem Berufungsgericht beauftragten Rechtsanwalt ein Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben werden kann, wie dies auch durch das Erstgericht völlig zu Recht geschah.
Es besteht demnach kein Hindernis für die Anwendbarkeit des § 464 Abs 3 ZPO, weil die beklagte Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt und innerhalb der wenn auch verlängerten Verbesserungsfrist ihr Vermögensbekenntnis vorgelegt hat. Die Berufungsfrist begann erst mit der Zustellung des Bescheides über die Beigebung des Rechtsanwaltes an diesen zu laufen. Innerhalb dieser Berufungsfrist hat die beklagte Partei Berufung erhoben.Es besteht demnach kein Hindernis für die Anwendbarkeit des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, weil die beklagte Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt und innerhalb der wenn auch verlängerten Verbesserungsfrist ihr Vermögensbekenntnis vorgelegt hat. Die Berufungsfrist begann erst mit der Zustellung des Bescheides über die Beigebung des Rechtsanwaltes an diesen zu laufen. Innerhalb dieser Berufungsfrist hat die beklagte Partei Berufung erhoben.
Die Berufung ist also in der gesetzlichen Frist erhoben worden. Der im § 471 Z 2 ZPO bezeichnete Zurückweisungsgrund liegt nicht vor.Die Berufung ist also in der gesetzlichen Frist erhoben worden. Der im Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO bezeichnete Zurückweisungsgrund liegt nicht vor.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.