Rechtssatz RS0036100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036100
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO muss nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten. Sie hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend.Die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach Paragraph 66, Absatz 2, Satz 3 ZPO muss nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten. Sie hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr Paragraph 464, Absatz 3, ZPO maßgebend.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 21/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 21/88
Veröff: SZ 61/175 = RZ 1988/62 S 279 = VersR 1989,504
- 3 Ob 551/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 551/89
nur: Eine Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend. (T1)
- 1 Ob 680/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 680/90
- 3 Ob 130/05x
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
Vgl auch; Beisatz: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt. (T2)
- 9 Ob 46/20k
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 46/20k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036100
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00021_8800000_001