Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Nach § 464 Abs 3 ZPO beginnt für den Fall, als eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Berufungsfrist entweder mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes samt einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen oder bei Abweisung des Beschlusses auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Gleiches gilt gemäß § 73 Abs 2 ZPO für den Fall, als die beklagte Partei den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil einzubringen beabsichtigt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 61/175 (ihr folgend 3 Ob 551/89) klargestellt, daß der fruchtlose Ablauf einer nach § 66 Abs 2 ZPO gesetzten Frist keinesfalls die Wirkung haben kann, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluß bleibe und die Rechtsmittelfrist auch ohne Erledigung des Antrages infolge Nichtbehebung der Mängel ablaufen kann, hat doch das Gericht dessenungeachtet die Pflicht, bei der zu treffenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag das Verhalten der Parteien entsprechend dem § 381 ZPO frei zu würdigen, was auch dazu führen könne, dennoch dem Antrag stattzugeben. Welche Folgen in Verschleppungsabsicht gesetzte Verfahrensschritte nach sich ziehen, ist in den §§ 179, 181, 275 und 278 ZPO geregelt. Ob gegen Treu und Glauben verstoßenden Prozeßhandlungen rechtliche Wirkungen schlechthin abzusprechen sei (so Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14 390; Baumgärtel in ZZP 69, 124 ff), kann dahingestellt bleiben. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO aufzuheben sei, ist der Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (EvBl. 1970/181; ZBl. 1935/412; 1 Ob 667/86; Heller-Berger-Stix 210). Die Antragstellung um Gewährung der Verfahrenshilfe (und Beigebung eines Rechtsanwaltes) erfolgte, selbst wenn man die vom Rekursgericht berücksichtigten neuen Tatsachen, die sich nach der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ereignet haben, heranzöge, jedenfalls nicht sittenwidrig und gegen Treu und Glauben, wäre doch auch jetzt noch die Höhe der Forderung der klagenden Partei strittig geblieben. Selbst unter Berücksichtigung des nach Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzten Verhaltens des Beklagten könnte aber der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden. Das Verfahren über die Erteilung der Verfahrenshilfe ist ein Zwischenverfahren, das den Gang des Hauptverfahrens nicht verzögern darf (Fasching, Lehrbuch2 Rz 497). Weitere Verzögerungen des Verfahrens infolge Untätigkeit oder zeitweiliger Ortsabwesenheit des Beklagten zu verhindern, wäre daher Sache des Erstgerichtes gewesen. Sollte der Beklagte der ihm aufgetragenen ersten Verbesserung nicht oder nicht zur Gänze nachgekommen sein, wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, auf der Grundlage des wenn auch unvollständig gebliebenen Vermögensbekenntnisses unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 381 ZPO zu entscheiden. Vom Gericht zu vertretende Verzögerungen in der Beschlußfassung über den vom Beklagten gestellten Antrag können ihm jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Der angefochtene Beschluß ist dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt für den Fall, als eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Berufungsfrist entweder mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes samt einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen oder bei Abweisung des Beschlusses auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Gleiches gilt gemäß Paragraph 73, Absatz 2, ZPO für den Fall, als die beklagte Partei den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil einzubringen beabsichtigt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 61/175 (ihr folgend 3 Ob 551/89) klargestellt, daß der fruchtlose Ablauf einer nach Paragraph 66, Absatz 2, ZPO gesetzten Frist keinesfalls die Wirkung haben kann, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluß bleibe und die Rechtsmittelfrist auch ohne Erledigung des Antrages infolge Nichtbehebung der Mängel ablaufen kann, hat doch das Gericht dessenungeachtet die Pflicht, bei der zu treffenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag das Verhalten der Parteien entsprechend dem Paragraph 381, ZPO frei zu würdigen, was auch dazu führen könne, dennoch dem Antrag stattzugeben. Welche Folgen in Verschleppungsabsicht gesetzte Verfahrensschritte nach sich ziehen, ist in den Paragraphen 179, 181, 275 und 278 ZPO geregelt. Ob gegen Treu und Glauben verstoßenden Prozeßhandlungen rechtliche Wirkungen schlechthin abzusprechen sei (so Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14 390; Baumgärtel in ZZP 69, 124 ff), kann dahingestellt bleiben. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO aufzuheben sei, ist der Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (EvBl. 1970/181; ZBl. 1935/412; 1 Ob 667/86; Heller-Berger-Stix 210). Die Antragstellung um Gewährung der Verfahrenshilfe (und Beigebung eines Rechtsanwaltes) erfolgte, selbst wenn man die vom Rekursgericht berücksichtigten neuen Tatsachen, die sich nach der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ereignet haben, heranzöge, jedenfalls nicht sittenwidrig und gegen Treu und Glauben, wäre doch auch jetzt noch die Höhe der Forderung der klagenden Partei strittig geblieben. Selbst unter Berücksichtigung des nach Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzten Verhaltens des Beklagten könnte aber der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden. Das Verfahren über die Erteilung der Verfahrenshilfe ist ein Zwischenverfahren, das den Gang des Hauptverfahrens nicht verzögern darf (Fasching, Lehrbuch2 Rz 497). Weitere Verzögerungen des Verfahrens infolge Untätigkeit oder zeitweiliger Ortsabwesenheit des Beklagten zu verhindern, wäre daher Sache des Erstgerichtes gewesen. Sollte der Beklagte der ihm aufgetragenen ersten Verbesserung nicht oder nicht zur Gänze nachgekommen sein, wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, auf der Grundlage des wenn auch unvollständig gebliebenen Vermögensbekenntnisses unter Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraph 381, ZPO zu entscheiden. Vom Gericht zu vertretende Verzögerungen in der Beschlußfassung über den vom Beklagten gestellten Antrag können ihm jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Der angefochtene Beschluß ist dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Zwischenstreites (Rspr. 1934/179; SZ 17/29) gründet sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO).Die Entscheidung über die Kosten dieses Zwischenstreites (Rspr. 1934/179; SZ 17/29) gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO).