Rechtssatz RS0001576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001576
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix I S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach § 7 Abs 3 EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix römisch eins S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach Paragraph 7, Absatz 3, EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 125/69
Entscheidungstext OGH 26.11.1969 3 Ob 125/69
EvBl 1970/181 S 297 = MietSlg 21872
- 1 Ob 667/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 667/86
nur: Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde. (T1)
- 1 Ob 680/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 680/90
nur T1
- 8 Ob 104/97w
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
Auch; Veröff: SZ 71/113
- 9 Ob 191/98y
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 Ob 191/98y
Auch; nur: Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst. (T2); Beisatz: Unmittelbare Wirkungen auf den Bestand des Titels bzw. auf die Fortsetzung des Verfahrens entfaltet ein Vorgehen nach § 7 Abs 3 EO hingegen nicht. (T3)
- 1 Ob 247/99a
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 247/99a
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 204/00x
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 204/00x
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Mit dem Antrag nach § 7 Abs 3 EO soll nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung - ohne Eingriff in das weitere Verfahren - beseitigt werden. (T4)
- 1 Ob 22/14p
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 22/14p
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 225/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 225/17w
Auch; nur T1; nur T2
- 5 Ob 116/22b
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 116/22b
nur wie T1; nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001576
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19691126_OGH0002_0030OB00125_6900000_001