Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Der Zusteller hat im Rahmen dieser gesetzlichen Möglichkeiten die Wahl, auf welche Weise er die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurücklässt. Es muss aber in jedem Fall die objektive Gewähr gegeben sein, dass die Verständigung den Empfänger erreichen kann (EvBl 1993/196). Die Hinterlegung bewirkt nur dann die Zustellfiktion, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht sind. Es muss daher auch die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige gesetzmäßig erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen (dort: zwei Wohnungen) bestimmt ist, sei kein solcher im Sinn des § 17 Abs 2 ZustG. In ihn dürfe eine Verständigung über die Hinterlegung nicht eingelegt werden. Fehle es auch an einem Briefeinwurf oder einem Hausbrieffach, komme nur die Zurücklassung der Verständigung an der Abgabestelle oder deren Anbringung an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) in Betracht (ÖStZB 1990, 341; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 87 [§ 17 ZustG]). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an, ergibt sich doch schon aus der Gleichstellung des Briefkastens bzw des Hausbrieffachs mit dem Briefeinwurf an der Wohnungstür, dass ihr der Gesetzgeber unterstellt hat, auch der Briefkasten oder das Hausbrieffach sei jeweils nur einer einzigen Abgabestelle zugeordnet. Anderenfalls wäre nicht die die Zustellfiktion rechtfertigende Gewähr gegeben, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Der Zusteller hat im Rahmen dieser gesetzlichen Möglichkeiten die Wahl, auf welche Weise er die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurücklässt. Es muss aber in jedem Fall die objektive Gewähr gegeben sein, dass die Verständigung den Empfänger erreichen kann (EvBl 1993/196). Die Hinterlegung bewirkt nur dann die Zustellfiktion, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht sind. Es muss daher auch die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige gesetzmäßig erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen (dort: zwei Wohnungen) bestimmt ist, sei kein solcher im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. In ihn dürfe eine Verständigung über die Hinterlegung nicht eingelegt werden. Fehle es auch an einem Briefeinwurf oder einem Hausbrieffach, komme nur die Zurücklassung der Verständigung an der Abgabestelle oder deren Anbringung an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) in Betracht (ÖStZB 1990, 341; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 87, [§ 17 ZustG]). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an, ergibt sich doch schon aus der Gleichstellung des Briefkastens bzw des Hausbrieffachs mit dem Briefeinwurf an der Wohnungstür, dass ihr der Gesetzgeber unterstellt hat, auch der Briefkasten oder das Hausbrieffach sei jeweils nur einer einzigen Abgabestelle zugeordnet. Anderenfalls wäre nicht die die Zustellfiktion rechtfertigende Gewähr gegeben, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen.
Im hier zu entscheidenden Fall hatten der Beklagte und dessen Lebensgefährtin nicht einmal einen Schlüssel zum Hausbrieffach, sondern waren darauf angewiesen, dass ihnen der Inhaber des Kaffeehauses ihre Post ausfolge. Es kam somit nicht auf die Sorgfalt des Beklagten, sondern auf jene eines in den Zustellvorgang vom Gesetz nicht eingebundenen Dritten an. Damit war aber nicht sichergestellt, dass die Hinterlegungsanzeige dem Beklagten zukomme, hing es doch von Zufälligkeiten ab, die der Beklagte nicht beeinflussen konnte.
Die Zustellung durch Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige in einem für zwei Abgabestellen bestimmten Hausbrieffach entsprach daher nicht dem Gesetz, weshalb dem Revisionsrekurs schon aus diesem Grunde Folge zu geben ist, ohne dass es auf die Lösung der vom Rekursgericht als bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage ankäme. Der erstinstanzliche Beschluss war jedoch unter Ausschaltung des Nichtigkeitsausspruchs wieder herzustellen, weil das Rechtsschutzziel des Verfahrens nach § 7 Abs 3 EO lediglich die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ohne Eingriff in das weitere Verfahren ist (vgl 8 Ob 104/97w; 9 Ob 191/98y) und dem Erstgericht nicht unterstellt werden kann, dass es das über die näheren Umstände der Zustellung abgeführte Verfahren als nichtig habe aufheben wollen.Die Zustellung durch Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige in einem für zwei Abgabestellen bestimmten Hausbrieffach entsprach daher nicht dem Gesetz, weshalb dem Revisionsrekurs schon aus diesem Grunde Folge zu geben ist, ohne dass es auf die Lösung der vom Rekursgericht als bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage ankäme. Der erstinstanzliche Beschluss war jedoch unter Ausschaltung des Nichtigkeitsausspruchs wieder herzustellen, weil das Rechtsschutzziel des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz 3, EO lediglich die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ohne Eingriff in das weitere Verfahren ist vergleiche 8 Ob 104/97w; 9 Ob 191/98y) und dem Erstgericht nicht unterstellt werden kann, dass es das über die näheren Umstände der Zustellung abgeführte Verfahren als nichtig habe aufheben wollen.
Der Zuspruch der Revisionsrekurskosten im vorliegenden Zwischenstreit (1 Ob 610/93; SZ 71/113) gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Der Zuspruch der Revisionsrekurskosten im vorliegenden Zwischenstreit (1 Ob 610/93; SZ 71/113) gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.