Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Klägers kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 7 Abs.3 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Eine Bestätigung ist zunächst nicht gesetzwidrig oder irrtümlich im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn sie formell der Aktenlage entsprach. Sie entspricht aber dann nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, daß ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrundegelegt ist, so etwa, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (JBl. 1964, 213; 3 Ob 542/76; EvBl. 1977/176; 4 Ob 590/82). Das Verfahren nach § 7 Abs.3 EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen. In diesem Verfahren sind auch strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen, da das Verfahren amtswegig zu führen und der Sachverhalt daher, wie etwa bei Zustellmängeln, in jeder geeigneten Richtung zu erheben ist (EvBl. 1977/176; Heller-Berger-Stix 209). Da bei Prüfung der Richtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht allein auf die Aktenlage abzustellen ist, sich aus dem im Sachwalterbestelungsverfahren eingeholten Gutachten aber eine bereits länger zurückliegende Beeinträchtigung ergibt, ist, sofern man diesem Gutachten folgt, die Bestätigung auch schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung irrig gewesen (vgl. EvBl. 1970/181; 4 Ob 590/82). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers kann auch keine Rede davon sein, daß der Beklagte durch die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Erstgericht nicht beschwert gewesen wäre, da ihm ein schützenswertes Interesse zuzubilligen ist zu verhindern, daß der Gegner eine unrichtige Bestätigung zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung verwendet (Heller-Berger-Stix 209).Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Eine Bestätigung ist zunächst nicht gesetzwidrig oder irrtümlich im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn sie formell der Aktenlage entsprach. Sie entspricht aber dann nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, daß ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrundegelegt ist, so etwa, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (JBl. 1964, 213; 3 Ob 542/76; EvBl. 1977/176; 4 Ob 590/82). Das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen. In diesem Verfahren sind auch strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen, da das Verfahren amtswegig zu führen und der Sachverhalt daher, wie etwa bei Zustellmängeln, in jeder geeigneten Richtung zu erheben ist (EvBl. 1977/176; Heller-Berger-Stix 209). Da bei Prüfung der Richtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht allein auf die Aktenlage abzustellen ist, sich aus dem im Sachwalterbestelungsverfahren eingeholten Gutachten aber eine bereits länger zurückliegende Beeinträchtigung ergibt, ist, sofern man diesem Gutachten folgt, die Bestätigung auch schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung irrig gewesen vergleiche EvBl. 1970/181; 4 Ob 590/82). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers kann auch keine Rede davon sein, daß der Beklagte durch die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Erstgericht nicht beschwert gewesen wäre, da ihm ein schützenswertes Interesse zuzubilligen ist zu verhindern, daß der Gegner eine unrichtige Bestätigung zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung verwendet (Heller-Berger-Stix 209).
Allerdings kann dem Gericht zweiter Instanz darin nicht beigepflichtet werden, daß es auf das im Verfahren über die Nichtigkeitsklage erstattete Gutachten nicht Bedacht zu nehmen gehabt hätte. Wie bereits dargelegt, ist im amtswegigen Verfahren der Sachverhalt in jeder Richtung zu prüfen, sodaß auch ein dem Gericht bekanntes, in einem anderen Verfahren aufgenommenes Gutachten, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Da das Rekursverfahren in diesem Umfang mangelhaft geblieben ist, wird das Gericht zweiter Instanz sich mit beiden aktenkundigen Gutachten auseinanderzusetzen und zu entscheiden haben, ob das spätere Gutachten lediglich eine Ergänzung und Präzisierung des ersten Gutachtens darstellt, oder ob Widersprüche vorliegen, die die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich machen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO, wobei in Anbetracht des nunmehrigen Einschreitens des Klägers vom Vorliegen eines Zwischenstreits auszugehen ist (vgl. Heller-Berger-Stix 212).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO, wobei in Anbetracht des nunmehrigen Einschreitens des Klägers vom Vorliegen eines Zwischenstreits auszugehen ist vergleiche Heller-Berger-Stix 212).