Rechtssatz RS0016627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016627
Geschäftszahl
1Ob610/93; 2Ob565/95; 8Ob104/97w (8Ob175/98p)
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Rechtssatz
Derjenige, dessen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen wurde, ist durch diese Entscheidung beschwert; es ist ihm ein schützenswertes Interesse zuzubilligen zu verhindern, daß der Gegner eine unrichtige Bestätigung zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung verwendet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 610/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 610/93
- 2 Ob 565/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
Auch; nur: Es ist ihm ein schützenswertes Interesse zuzubilligen zu verhindern, daß der Gegner eine unrichtige Bestätigung zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung verwendet. (T1)
- 8 Ob 104/97w
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
Auch; Veröff: SZ 71/113
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016627
Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00610_9300000_001