Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Nichtigkeit des Rekursverfahrens (Verletzung des rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor. Entgegen der im Revisionsrekursverfahren vertretenen Meinung ist das Verfahren über den Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung - ebenso wie das Revisionsrekursverfahren - nicht zweiseitig. Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft die Wirksamkeit des Titels (Ris-Justiz RS0001596); sein Rechtsschutzziel ist es, dessen Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Unmittelbare Wirkungen auf den Bestand des Titels bzw. auf die Fortsetzung des Verfahrens entfaltet ein Vorgehen nach § 7 Abs 3 EO hingegen nicht (8 Ob 104/97w). Auch der Antrag, den Zahlungsbefehl zuzustellen, kann für sich allein derartige Wirkungen nicht entfalten. Damit kommt aber eine analoge Anwendung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO nicht in Betracht.Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Nichtigkeit des Rekursverfahrens (Verletzung des rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor. Entgegen der im Revisionsrekursverfahren vertretenen Meinung ist das Verfahren über den Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung - ebenso wie das Revisionsrekursverfahren - nicht zweiseitig. Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft die Wirksamkeit des Titels (Ris-Justiz RS0001596); sein Rechtsschutzziel ist es, dessen Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Unmittelbare Wirkungen auf den Bestand des Titels bzw. auf die Fortsetzung des Verfahrens entfaltet ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, EO hingegen nicht (8 Ob 104/97w). Auch der Antrag, den Zahlungsbefehl zuzustellen, kann für sich allein derartige Wirkungen nicht entfalten. Damit kommt aber eine analoge Anwendung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht in Betracht.
Daß ein Rechtsmittel schon vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung wirksam erhoben werden kann, sofern nur das Gericht selbst an seine Entscheidung infolge Verkündung oder Abgabe der schriftlichen Abfassung an die Geschäftsstelle gebunden ist, entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Ris-Justiz RS0041748 und RS0006939; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 464). Da nach der Rechtsprechung jeder Partei grundsätzlich nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht ("Einmaligkeit des Rechtsmittels", Kodek, aaO, Rz 12 vor § 461), ist durch ein dergestalt wirksam erhobenes Rechtsmittel das Rechtsmittelrecht der Partei erschöpft (SZ 28/34). Der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung SZ 23/70 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.Daß ein Rechtsmittel schon vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung wirksam erhoben werden kann, sofern nur das Gericht selbst an seine Entscheidung infolge Verkündung oder Abgabe der schriftlichen Abfassung an die Geschäftsstelle gebunden ist, entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Ris-Justiz RS0041748 und RS0006939; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 464,). Da nach der Rechtsprechung jeder Partei grundsätzlich nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht ("Einmaligkeit des Rechtsmittels", Kodek, aaO, Rz 12 vor Paragraph 461,), ist durch ein dergestalt wirksam erhobenes Rechtsmittel das Rechtsmittelrecht der Partei erschöpft (SZ 28/34). Der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung SZ 23/70 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Dem Rekursgericht ist überdies beizupflichten, daß die der eben zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Überlegungen auch auf die Erhebung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl übertragbar sind. Auch insofern bestehen keine Bedenken dagegen, einen vor Zustellung des Zahlungsbefehles erhobenen Einspruch als wirksam anzusehen, wenn nur das Gericht bereits an den von ihm erlassenen Zahlungsbefehl gebunden ist. Wird aber ein wirksam erhobener Einspruch rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen, hat dies - wie das Rekursgericht zu Recht ausgeführt hat - die Rechtskraft des Zahlungsbefehles zur Folge. Die Revisionsrekurswerberin kann daher den Umstand, daß sie den erstgerichtlichen Beschluß auf Zurückweisung ihres jedenfalls wirksam erhobenen Einspruchs vom 18. 7. 1997 nicht bekämpft hat, durch ihre nunmehr gestellten Anträge nicht mehr korrigieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.